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Bock, Nils; Schneidmüller, Bernd [Begr.]; Weinfurter, Stefan [Begr.]
Die Herolde im römisch-deutschen Reich: Studie zur adligen Kommunikation im späten Mittelalter — Mittelalter-Forschungen, Band 49: Ostfildern, 2015

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https://doi.org/10.11588/diglit.38798#0185

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Heroldsamt. Ursprung, Ausbildung, Institutionalisierung

In diesem Punkt ist die Entwicklung der Herolde auch mit derjenigen anderer
höfischer wie städtischer Bediensteter vergleichbar, bei denen ebenfalls der
Eid das konstitutive Element für ihr Dienstverhältnis und jenen Unterschied
darstellt, der sehr viel stärker noch als die eigentliche Amtsstufe über die Posi-
tion des Einzelnen entschied und ihr Ausdruck gab.571 Damit weisen sie eine
ähnliche Entwicklung auf wie die Herolde, deren Anstellung nach einer ersten
längeren Phase der informellen und okkasionellen Indienstnahme stärker in-
stitutionalisiert wurde. Dieser Prozess lässt sich im Hinblick auf den Amtseid
der Herolde zu Beginn des 15. Jahrhunderts im römisch-deutschen Reich, wie
im franko-burgundischen Raum in einer fortgeschrittenen Form fassen. Dabei
lassen sich zwei verschiedene Traditionen greifen, die der dem Schwur inhä-
renten Funktion der Erwartungsstabilisierung grundsätzlich entsprechen,
aufgrund der moralischen Ausrichtung des deutschen Amtsschwures aber
davon unterschieden werden. Es kann auf der Grundlage des derzeitigen
Kenntnisstandes nicht bestimmt werden, ob der Schwur um die Mitte des
14. Jahrhunderts in Westeuropa bereits bekannt war, als das Heroldsamt öst-
lich des Rheins übernommen wurde. Sollte dies der Fall gewesen sein, wäre er
relativ schnell adaptiert und zu der eigenständigen Tradition modifiziert wor-
den, wie sie seit um 1400 vorliegt. Diese Verhaltens- und Handlungsreglung
findet sich neben den Angaben zur Bestimmung des sozialen Status der He-
rolde auch in den Bestallungs- und Geleitbriefen königlicher und fürstlicher
Herren des Reichs.
5.2.22 Bestallungs-, Geleit- und Empfehlungsbriefe
Bei den im Folgenden vorzustellenden Dokumenten handelt es sich zum einen
um Kopien von Bestallungsbriefen, durch die sich der Herold bei Dritten als
zu einem Herrn Zugehöriger ausweisen konnte. Enthalten sind Angaben zum
Aussteller, Ausstellungsdatum und -ort, zu den Motiven der Abfassung als
Aregna, dem Benefiziar, zu dessen Status, zu der Anordnung sowie den Rech-
ten und Pflichten des Herolds. Diese Urkunden zeugen nicht nur von einer
weiteren Formalisierung des Heroldsamtes, sondern bilden auch eine eigene
Tradition, die im burgundischen Raum durch Maximilian I. eingeführt wur-
de.572 Zum anderen sind in die folgende Aufstellung Geleitbriefe für Herolde
hinzugenommen, die nicht nur im römisch-deutschen Reich gebräuchlich
waren.573 Sie wurden von Königen und Fürsten zugunsten von Herolden aus-
gestellt, die sich damit in der Fremde ausweisen konnten. Die Geleitbriefe
enthielten die Bitte des Ausstellers an Dritte, den Herolden Bewegungsfreiheit

571 Hübner billigt dem Eid eine solche Bedeutung zu, dass sie eine Unterscheidung zwischen
„einfachen Briefträgern" und „minderen Gesandten" des Personals vornimmt; Klara HÜB-
NER: Minderer Gesandter oder einfacher Briefträger? Auswahlkriterien für Nachrichten-
übermittler und ihre Zuständigkeiten in den spätmittelalterlichen Städten des Westschweizer
Raumes, in: Spezialisierung, hgg. von JÖRG / JUCKER S. 191-202.
572 Vgl. oben Anm. 527. Zum Begriffsgebrauch siehe Art. Bestallungsbrief, in: Deutsches
Rechtswörterbuch. Wörterbuch der älteren deutschen Rechtssprache, Bd. 2, hg. von Eberhard
von KÜNSSBERG, Weimar 1935, Sp. 163-164.
573 So z. B. im franko-burgundischen Raum Hiltmann, Heroldskompendien, S. 16.
 
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