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Mitteilungen des Württembergischen Kunstgewerbevereins — 1908-1909

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Pazaurek, Gustav Edmund: Schrezheimer Fayencen: eine Untersuchung von Gustav E. Pazaurek
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https://doi.org/10.11588/diglit.7712#0168
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Schrezheimer Fayencen.

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sogenannten HagenBronnen nützlich gebrauchen dürfte, daß, fals diese Fabrique
Von ihme Buchsen wieder ab- und eingestellet werden solte, das nahe an der
Capitulischen Wild-fuhr erbauende einzele Mühlhäußlein Zu folge des Capitular-
recess Vom 21 tn. dieses Zu einiger in denen fürstlichen Landts-Verordnungen
ohnehin Verbothenen häußlichen Wohnung für Haußgenoßen nicht angerichtet
werden solle; sondern daß er auch die in unserm fürstlichen Stifft befindliche
Zu diesem seinem Werck benöthigte Erden, wo er sie findet, aufsuchen undt bey-
führen möge. "Wäre es nun sache, dass diese Erden auff einigen Grundstückeren
unserer so Probsteyl. als Capitulischer unterthanen gegraben werden müste; So
hat er sich solchenfalls mit denenselben als Eigenthümern wegen der Schadloß-
haltung abfindig Zu machen. Zu dieses Wercks fernerer Beförderung geben Wir
ihme Buchsen auch

Drittens.

Die gnädigste Erlaubnus, die zu dieser Gewerckschafft benötigte Künstler, Fabri-
canten und Arbeits-leute ohne unterschied der Religion aus frembden Orten Herbey
ruffen zu därffen, jedoch mit dem Vorbehalt, dass sich Keiner, welcher nicht der
Catholischen religion Zugethan ist, nach uralter Verfassung unseres fürstlichen Stiffts,
in dessen Landen Häußlich niederlaßen dürfte noch solle, sondern es sollen die-
selbe lediglich als seine Dienstbothen und Hauß-Gesinde angesehen werden, welchen
die arbeit gleich jedem frembden Handwercksgesellen all täglich und stündlich auf-
gesaget werden Könne. Diesen Fabricanten mag er Buchs Hernachmahls die er-
forderliche Wohnung und unter-Kommen ohne Beiast einiger Gemeinden, da, wo
es best thunlich, Verschaffen, Maßen er dan auch Macht und Gewalt haben soll,

die Fabricanten ohne ObrigKeitliche Einrede,
eigenes gefallens auf- undt anzunehmen, oder
abzuschaffen, auchdie unter Ihnen sich ergebende
Schmähungen und sonstige geringe Irrungen
auff Art und weise, wie solches der Leinwandts-
Gewerckschafft Zugestanden worden, selbst ab-
thun, in wichtigern und gröbern fällen aber
sollen die Uebertrettere unseren Beamten dar-
gestellet werden. Gleichwie
Viertens.

Bey jedem neu errichtenden Werck aller Anfang
schwehr und Kostbar Zu seyn, und die unter-
nehmere dessen andurch öffters abgeschröcket
zu werden pflegen; Also wollen Wir ihme
Buchsen, seinen Erben und Nachkommen Zu
der Sachen Erleichterung fernershin gnädigst
gestatten, dass die Verfertigte ausser Lands
gehende Porcelan-Waaren Zwanzig Jahr lang
Von allem Zoll und übrigen Beiast frey Ver-
bleiben, nachVerfluß dieser Zwanzig Freyheits-
Jahren aber solle der gewöhnliche Zoll nach
der Zoll-Roll ordentlich entrichtet werden.
Mit nicht mindern Freyheit haben Wir auch
Fünf f tens.

Dem Unternehmer dieser Fabrick nemlich offt-
gedachten Johann Buchsen undt dessen Fabri-
canten solcher gestalten Begnädiget, daß ihme
binnen diesen Zwanzig freyer Jahren auf diese
seine Fabrique Kein steur oder sonstiger Be-
iast, wie der Nahmen haben möge, gelegt, sondern
Sechstens.

Ihme über dieses hin noch gnädigst erlaubet
Abb. 3. Porzeiiankrug mit Ansicht von Eiiwangcn; werden solle, die Zu diesem Werck erforder-

vielleicht von A. Berchold, um 1764. Besitzer: ti_ -j. -i i a i

Ingenieur Hauptmann f. Geiger in Neu-Uim. liehe neue (je bau mit solcher Art und weise
 
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