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Verein für Nassauische Altertumskunde und Geschichtsforschung [Hrsg.]
Nassauische Annalen: Jahrbuch des Vereins für Nassauische Altertumskunde und Geschichtsforschung — 45.1918-1921(1921)

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Zedler, Gottfried: Kritische Untersuchungen zur Geschichte des Rheingaues
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II. Der Pfarrbezirk Eltville
DOI Kapitel:
3. Das Kloster Eberbach
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https://doi.org/10.11588/diglit.60615#0210

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11. Oer Pfarrboz-irk Eltville

genossen anzuerkennen, und erst nach langen Zwistigkeiten und wiederholten
Verhandlungen wurde durch Schiedsspruch 1279 (Sr 957) auf der Lützelau der
Streit zwischen dem Kloster und den Rheingauer Gemeinden zu Gunsten des
ersteren entschieden. Den Abschluss dieses langen Streites stellt die Bestätigung
der Urkunde Siegfrieds II. durch den Erzbischof Werner (Sr 958) dar.
Pater Bär (Geschichte I, 579) beruft sich zum Beweis dafür, dass Eber-
bach das Märkerrecht auch schon in der Zeit vor 1225 besessen habe, grade
auf die vorliegende Urkunde von 1174 und zwar auf die Worte: Fundus autem •
in quo emanabat aqua nec clvium propius erat nec monachorum^ sed communis
amborum, quod teutonico verbo dicitur meingwelde. „Nichts“, schreibt er, „kann
für Eberbachs Mitrecht an den Privatwäldern der Ortschaften deutlicher gesagt
werden; und Conrads Erklärung gibt nach meiner Einsicht den entscheidenden
Beweis, dass es durch die Teilung von seinem Markrecht und seiner Mit-
genossenschaft an den neuen Privatwaldungen nichts verloren habe. Der Brunnen,
von dem die Rede ist, quoll in dem Wald, welcher dem Ort Hattenheim zu
Teil gefallen war. Denn nur mit ihm und keinem anderen ward darüber
gehandelt und abgeschlossen. Eben dieser Wald stand aber nach Erzbischof
Conrads, des Obermarkherrn, deutlichem Ausspruch weder Hattenheim, noch
dem Kloster Eberbach, als besonderes Eigentum, sondern beiden gemeinschaft-
lich zu. Es ist also offenbar, dass Eberbach auch nach der Teilung seine
Gemeinschaft an diesem, und aus dem nämlichen Grund das Markrecht auch
an andern Privatwaldungen behalten habe.“
In Wirklichkeit ist es aber doch ausgeschlossen, dass ein Waldstück, das
bei der Verteilung der anderen Wälder dem Dorfe Hattenheim zugefallen war,
zugleich dem Kloster Eberbach gehörte. Es kann sich hier nur um eine
Fiktion handeln, gemacht zu dem Zweck, das althergebrachte Mitrecht Eber-
bachs an den Rheingauer Wäldern zu erweisen. Dass aus diesem Grunde die
Urkunde gefälscht und auch ausgenutzt worden ist, dafür liefern uns die
Ausführungen Pater Bärs ja den besten Beweis.
Die Meinungen der Diplomatiker, wie Stumpfs, Fickers oder Sauers,
ob sie die Urkunde nun für echt oder unecht halten, schweben sämtlich in der
Luft, weil sie der Sache nicht auf den Grund gehen, sondern an diplomatischen
Äusserlichkeiten haften bleiben und das Unstimmige darin durch mehr oder
weniger falsche Vermutungen zu erklären versuchen. Es wird schon den Tat-
sachen entsprechen, dass die Fassung der Quelle. 1174 vorgenommen worden
war. Da das Wasser, wie die Urkunde angibt, seinen Abfluss durch den
Eberbach hatte, so hatte die Quelle für Hattenheim keinen Wert. Entsprang
sie nun auf dem Berge, der dem früher von Hattenheim ausgetauschten Wald-
stücke vorgelagert war — vgl. die Worte des Einführungsberichts quod per trans-
versum tenditur a rivulo viclelicet usque ad radicem oppositi montis —, so konnte
Eberbach die Fassung der Quelle natürlich nur mit Erlaubnis Hattenheims
vornehmen. Die letztere war 1174 wohl anstandslos erteilt worden.
Diese ältere, bis in das 18. Jahrhundert bestandene Eberbacher Wasser-
leitung wird ihren Anfang auf Hattenheimer Gebiet genommen haben. Daraus
mögen sich die häufigen mutwilligen Zerstörungen des kostbaren Werkes
 
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