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Verein für Nassauische Altertumskunde und Geschichtsforschung [Editor]
Nassauische Annalen: Jahrbuch des Vereins für Nassauische Altertumskunde und Geschichtsforschung — 65.1954

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Autorenreferate über ungedruckte Dissertatoinen
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https://doi.org/10.11588/diglit.62670#0283

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über ungedruckte Dissertationen
Die im letzten Amialenband erschienene Zusammenstellung wird im folgenden fortgesetzt.
Wiederum werden um des Zusammenhangs willen auch solche Dissertationen berücksichtigt,
die Nassau nur am Rande berühren. Die Auswahl ist aber stets nur nach ihrer Bezugnahme auf
unser Arbeitsgebiet getroffen.
Die vollständigen Manuskripte der Dissertationen in Maschinenschrift sind im Besitz der
Institute bzw. Seminare, in denen sie entstanden sind; und, soweit ein Jahr seit ihrer Fertig-
stellung vergangen ist (vgl. dazu die in den Titeln angegebene Jahreszahl), stehen sie in den
betreffenden Universitätsbibliotheken zur Verfügung. Es sind dies bei den folgenden Arbeiten
die Universitätsbibliotheken zu Bonn, Erlangen, Frankfurt/M., Göttingen, Kiel, Mainz, Marburg,
München und Tübingen. R.

I. Mittelalterliche Geschichte
Edeltrud Gallmeister (verehel. Dittrich) : Königszins und westfälisches Freigericht.
Phil. Diss. Tübingen (Ref.: Prof. Dr. H. Dannenbauer) 1946. Maschinenschr. 194 S., 1 Kt.
Das Thema mag auf den ersten Blick befremden, denn es verkoppelt zwei Er-
scheinungen der mittelalterlichen Verfassungsgeschichte, die der allgemeinen Ansicht
nach in keinem Zusammenhang stehen. In der rechts- und verfassungsgeschichtlichen
Literatur gelten sie durchweg als Rechtsantiquitäten. Vom Königszins nimmt man nur
flüchtig und nur in der karolingischen Zeit Notiz. Über seine Rechtsnatur ist man bis-
lang nicht ins Reine gekommen. Für das westfälische Freigericht hat man keine über-
zeugende und allgemein anerkannte Erklärung gefunden, obgleich seit einigen 20 Jahren
die verschiedensten Versuche gemacht wurden, die alte Lehrmeinung zu ersetzen.
Eine genaue Untersuchung ergibt, was man bisher nicht erkannt hat, daß beide
Probleme Zusammenhängen und daß von der Erkenntnis der Natur des Königszinses
ein Weg zur Lösung des Rätsels der Freigerichte führt. Beide rühren an die zentrale
Frage der königlichen Macht im Mittelalter. Die Lösung des Problems erweist sich
außerdem als wichtig für eine Reihe anderer Fragen, z. B. Ständeprobleme (Bargilden,
Pfleghafte, auch Ministeriale), die durch Ph. Heck Gegenstand lebhaften Streites ge-
worden sind, für Fragen der Grafschaft und schließlich der Siedlungsgeschichte.
Die Untersuchung zweier zeitlich so auseinander liegender Dinge wie des Königs-
zinses, der vorwiegend in der fränkischen Zeit vorkommt, und des Freigerichtes, das
in Westfalen erst zu Ausgang des hohen Mittelalters auftaucht, wurde von Anfang an
in zwei Richtungen geführt: Sie setzte einerseits in der- fränkischen Zeit an. Von hier
aus wurden vorwärts bis ins hohe und späte Mittelalter alle Zeugnisse für den Königs-
zins gesammelt. Gleichzeitig wurden, von rückwärts arbeitend, Freigerichte, Königs-
zinse und Königsgut in Westfalen ermittelt und kartographisch festgehalten. Insgesamt
wurden Urkunden aus der Zeit von 700 bis etwa 1350 durchgearbeitet, wie sie sich
besonders finden in den Diplomata, den Regesta Imperii, dem Wirtembergischen UB,
dem UB St. Gallen, den Trad. Eris., dem Westf. UB, den Osnabrücker, Calenberger
und Hoyer UBB, bei Spilcker (UB Everstein), bei Erhard (Regesta Hist. Westf.)
und Seibertz (Westf. UB). Es würde zu weit führen, die für die Klärung der Fragen zu
Rate gezogene Literatur hier auch zu nennen.
Für den Königszins ergibt sich aus den Urkunden der fränkischen und deutschen
Könige folgendes Bild:
1. Die Königszinser sind freie Leute, obgleich sie dem König oder seinem Vertreter
(comes, exactor, centenar) zu Abgaben und Diensten (Militärpflicht, Wachdienst,
Burgenbau) verpflichtet sind. Sie erscheinen in den Urkunden gewöhnlich als liberi
oder Franci homines. Eingehende Untersuchungen ergaben, daß auch die Malmannen
und Muntleute sowie die Bargilden und Pfleghaften nichts anderes als königliche Zins-
leute sind. Die Abgaben heißen census regius, Stufe, Medern, Grafschuld usw. Auch
hinter tributum und Zehnt verbirgt sich häufig ein Königszins.
2. Die Abgaben (Naturalien, später auch Geld) werden für die Nutznießung von Staats-
land entrichtet (vgl. Böhmer- Mühlbacher2 n 991: „tributa ac servicia“ von „liberi
 
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