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Die Gartenkunst — 14.1912

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Bücherschau
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Verschiedene Mitteilungen
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XIV, 1

DIE GARTENKUNST.

19

Bücherschau.

Dr. R. Escales, Jahrbuch der technischen Sondergebiete.

i. Jahrgang 1910. München, Lehmanns Verlag. Das Jahrbuch
der technischen Sondergebiete stellt eine Übersicht über die
Unterrichtseinrichtungen der einzelnen technischen Fächer,
ihre Fachzeitschriften, Fachkalender, wissenschaftlichen Ver-
suchsstationen u. s. w. dar und ist bestimmt, jedem, der sich
für einen Lebensberuf entscheiden und zu sonstigen Zwecken
über die Verhältnisse in den einzelnen technischen Berufen, insbe-
sondere über die Aussichten, welche sie auf berufliches Fort-
kommen bieten, über die Anforderungen, die in bezug auf
die Ausbildung gestellt werden u. a. unterrichten will, das
Wissenswerte darzubieten.

Ein solches Buch ist gewiß geeignet, eine bestehende
Lücke auszufüllen, und sein Erscheinen kann daher als zweck-
mäßig begrüßt werden. Auch darf man erwarten, daß Un-
vollkommenheiten , die dieser ersten Ausgabe naturgemäß
noch anhaften, mit der Zeit verschwinden werden und daß
sich das Jahrbuch schnell zu einem zuverlässigen Berater in
der an sich schon schwierigen Materie entwickeln wird.

Was besonders den Abschnitt über den Gartenbau an-
betrifft, der von dem Oberlehrer Loeckermann an der Kgl.
Lehranstalt für Wein-, Obst- und Gartenbau in Geisenheim
bearbeitet worden ist, so ist da eine gewisse Einseitigkeit
unverkennbar, die sich schon in der Überschrift des Ab-
schnittes ausprägt: Wein-, Obst- und Gartenbau. Dem Geisen-
heimer Oberlehrer mag diese Reihenfolge geläufig sein, sie
entspricht aber nicht den wirklichen Verhältnissen. Und
während der Ausbildung der Obst- und Weinbau-Fachlehrer,
ferner der Verhältnisse in Weinbau- und Kellerwirtschaft sehr
ausführlich gedacht wird, ist von Gartenbau an sich wenig
und von Gartenkunst, namentlich von ihrer Bedeutung auf
kommunalem Gebiete, nur ganz nebenher die Rede. Auch
rein äußerlich kommt dieser Mangel in der Behandlung der
Lehranstalten zum Ausdruck. Dahlem steht zwar an erster
Stelle, wird aber mit ganzen acht Zeilen erledigt, während
auf Geisenheim sechsundzwanzig und selbst auf Köstritz noch
sechszehn Zeilen entfallen. Auch kann man nicht allem, was
im einzelnen gesagt ist, ohne weiteres zustimmen; wenn es
z. B. heißt: „Was die Spezialisierung für das Fach anbetrifft,
so sollte diese im allgemeinen erst nach beendetem Besuch
der Lehranstalt angestrebt werden“, so müßte danach voraus-
gesetzt werden, daß die Lehranstalten, wenigstens die höheren,
gleiche Ziele verfolgen und gleiche Ausbildungsgelegenheit
bieten, so daß es ziemlich gleichgültig wäre, welcher Anstalt
der Ausbildung Suchende sich zuwendet. Das trifft aber doch
gar nicht zu, es ist vielmehr sehr wichtig, daß schon die
Wahl der Lehranstalt unter Berücksichtigung des Spezial-
gebietes, dem man sich zuwenden will, getroffen wird.

Im Abschnitte: Garten-, Obst- und Weinbau kann also
noch mancherlei verbessert werden; und die anderen Ab-
schnitte können hier füglich übergangen werden. Heicke.

Verschiedene Mitteilungen.

Zur Tagesgeschichte.

Ein Wettbewerb, aus dessen Veranstaltung und Verlauf
manches zu lernen ist, ist kürzlich von der Firma Leonhard
Tietz A.-G. in Cöln zur Erlangung von Plänen für einen
großen Warenhausneubau ausgeschrieben und entschieden
worden. Die Preise waren hoch, die Aufgabe interessant und
die Beteiligung an dem Wettbewerbe daher sehr stark. Das
Preisgericht wurde gebildet durch drei Künstler von Ruf und
zwei sozusagen Warenhaus-Spezialisten. Im Verlaufe der
Bewertung fiel die künstlerische Beurteilung den Künstlern
und die Beurteilung, ob den Bedürfnissen des Warenhauses

genügt sei, den Warenhauskundigen zu. Eine solche Besetzung
des Preisgerichtes ist vorbildlich. Wenn es sich um die Prüfung
von Anlagen handelt, die bestimmten Zwecken dienen sollen,
genügt es jedenfalls nicht, nur Künstler heranzuziehen, sondern
es müssen dem Preisgericht durchaus Leute zugesellt werden,
die aus wirklicher Erfahrung die zu erfüllenden Bedürfnisse
kennen. Wenn es sich um die Erlangung eines Kurparkes
handelt, kann nur ein im Badebetrieb usw. und wenn es sich
um einen Friedhof handelt, nur ein im Friedhofswesen prak-
tisch Erfahrener ein richtiges Urteil über die Zweckmäßigkeit
des Entwurfes fällen. Die größte künstlerische Befähigung
kann über den Mangel an praktischen Erfahrungen nicht hin-
weg helfen. Nur die Befolgung des Grundsatzes zur Beur-
teilung von Sonderanlagen auch auf dem Sondergebiet wirk-
lich Sachverständige heran zu ziehen, kann davor bewahren
das ganze Wettbewerbswesen resp. seine Ergebnisse in Ver-
ruf zu bringen.

An dem Tietz’schen Wettbewerb war weiter zu beachten :
Alle Entwürfe wurden vor dem Zusammentritt des Preisge-
richtes durch einen in dieser Beziehung besonders kundigen
Herrn in bezug auf die Erfüllung der baupolizeilichen, der
für den Bau von Warenhäusern besonders erlassenen und der
durch das Preisausschreiben gestellten Vorschriften geprüft.
Der schriftliche Bericht hierüber wurde den Preisrichtern vor-
gelegt. Außerdem nahm der Herr, der diese Prüfung besorgt
hatte, an den Sitzungen der Preisrichter teil um Auskünfte
über die Gründe etwaiger Beanstandungen geben und auf be-
sonders wichtige Umstände hinweisen zu können. Wenn
etwas nachahmungswert ist bei großen Ausschreibungen, so
ist es eine solche Vorprüfung. Die zeitraubende Kleinarbeit
z. B. Nachprüfung der Berechnung von Bodenbewegungen,
von Kostenanschlägen, kann niemals gründlich durch die Preis-
richter geleistet werden, schon deshalb nicht, weil die Preis-
richter, auf die es ankommt, in den seltensten Fällen ort-
ansässig und mit den örtlichen Verhältnissen vertraut sind.
Nur eine gründliche Prüfung aller Vorfragen, die weit mehr
Zeit in Anspruch nimmt, als wie den Preisrichtern zur Ver-
fügung steht, kann eine gerechte Prüfung sein.

Ist nun bei dem so gut vorbereiteten Wettbewerb Tietz,
wo alle Maßregeln getroffen schienen um eine gerechte Preis-
zuerkennung zu sichern, das Ergebnis zufrieden stellend ge-
wesen? Nach meiner Meinung leider nein. Die Firma Tietz
is nicht in den Besitz eines voraussichtlich ausführbaren Planes
gelangt und die ausgefallenen Mitbewerber sind mit Recht
unzufrieden mit der Entscheidung des Preisgerichtes. Der
erste Preis (auch der zweite) ist einem Entwurf des Professors
Kreis, Leiter der Kunstgewerbeschule in Düsseldorf, zuerkannt
worden. Alle Einsendungen, im ganzen 161, sind öffentlich
ausgestellt gewesen. Auch für das Laienauge zeichnete sich
der erstgekrönte Entwurf, trotz der großen Menge der Ein-
sendungen, ich möchte fast sagen sofort aus. Ich habe auch
keine Äußerung vernommen, weder mündlich noch durch die
Zeitungen, die den künstlerischen Wert einer anderen Ein-
sendung höher gestellt hätte. Aber der Entwurf entspricht
nicht den in Cöln geltenden baupolizeilichen und auch nicht
den Bestimmungen, welche bei der Errichtung von Waren-
häusern zu beachten sind. Die Hauptfront überschreitet die
in Cöln höchstzulässige Höhe um 2 m und im Grundriß sind
die Abstände zwischen den Treppen größer, als wie sie nach
den Warenhausbestimmungen zulässig sind. Den Preisrichtern
war dies bekannt, sie waren aber in der Lage trotzdem dem
Entwurf den ersten Preis zuzuerkennen, da das Preisaus-
schreiben rücksichtlich der angezogenen Bestimmungen, einen
Satz enthielt in dem Sinne „Begründete Ausnahmen sind zu-
lässig, soweit das Preisgericht sie für genehmigungsfähig hält".
Nach meiner, zwar nicht maßgebenden, aber durch die gleiche
Meinung vieler Sachverständigen gestützten Ansicht, ist es
ausgeschlossen, daß die durch den Entwurf beanspruchten
Ausnahmen genehmigt werden.

Die Firma Tietz kann die Kosten des Wettbewerbes
tragen, welchen Nutzen sie aus ihm zieht, ist in erster Linie
 
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