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Niedersächsisches Landesamt für Denkmalpflege [Hrsg.]; Institut für Denkmalpflege [Hrsg.]
Arbeitshefte zur Denkmalpflege in Niedersachsen: Gartendenkmalpflege in Niedersachsen — Hannover: Niedersächsisches Landesverwaltungsamt, Heft 13.1994

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Keimer, Ingo: Gartendenkmale in der Betreuung der Niedersächsischen Staatshochbauverwaltung - Probleme und Chancen ihrer Erhaltung
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https://doi.org/10.11588/diglit.51144#0070
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2 Erhaltung von Gartendenkmalen des Landes Niedersachsen.

DENKMALPFLEGE
stellt Denkmaleigenschaft fest,
bestimmt erhaltenswerte Besonderheiten
(Sichtachsen, Bewuchshöhen, Baulichkeiten ...)
wacht über Einhaltung des Denkmalschutzes
NUTZENDE VERWALTUNG [ STAATSHOCHBAUVERWALTUNG
zuständig für die Pflege der Garten- I zuständig für Baumaßnahmen
anlagen i
* ♦ F '
gemäß RBBau / RLBau C erfolgt jährlich eine
gemeinsame Begehung mit Festlegung der erforderlichen Maßnahmen
I--Bei bedeutenden Gartendenkmalen
| wird ein Parkpflegewerk erstellt (Kap. 2011 Titel 53802)
-!- i
Nutzer beachtet Parkpflegewerk |
Bei größeren Maßnahmen, die über die I
Pflege und Erhaltung hinausgehen, i
z.B. Rückbau, Rekonstruktion,
Sanierung von Baulichkeiten, ist die '
Staatshochbauverwaltung zuständig I
I Staatshochbauverwaltung beauftragt Garten- und
I Landschaftsarchitekten
I-stimmt Planung mit Denkmalpflege ab, § 10 Nds. DSchG
ermittelt Kosten
i beantragt Mittel,
' führt aus und übergibt zur Pflege an Nutzer
r
Nutzer pflegt die Anlage 1

Das Problem der Erfassung ist für uns durchaus zweischneidig.
Auf der einen Seite wünscht man sich mehr Klarheit, und auf der
anderen Seite schränkt man seinen Verhandlungsspielraum unnö-
tig ein. Es ist für uns sehr schwer, gestalterische Belange bei
unseren Nutzern durchzusetzen, da sie sich jeglicher Nachprü-
fung entziehen. Insofern ist es oft sehr hilfreich, wenn man sich
auf die gesetzlichen Forderungen der Denkmalpflege zurückzie-
hen kann. So wird zum Beispiel der Friedhof für die Opfer der
NS-Arbeitslager in Esterwegen durch das wilde Aufstellen von
Ehrentafeln und Gedenksteinen verunziert; eine Ausweisung als
Gartendenkmal könnte das verhindern. Andererseits kann es
durchaus von Vorteil sein, wenn der Denkmalcharakter einer Gar-

tenanlage noch nicht eindeutig festgeschrieben ist. Im Widerstreit
zwischen Erhalt eines Parks und unumgänglicher Erweiterung
eines Gebäudes wird der notwendige Abwägungsprozeß sonst
eindeutig vorbelastet. Deshalb sollte neben der Erfassung auch
eine Klassifizierung, eine Bewertung der Gartendenkmale erfol-
gen.
Doch dazu bedarf es zunächst einer Sichtung aller Anlagen.
Um einen ersten Überblick zu bekommen, habe ich bei unseren
Staatshochbauämtern eine Umfrage gestartet. Insgesamt wurden
etwa 100 Gartendenkmale und denkmalwürdige Anlagen
benannt, bei der räumlichen Verteilung der Anlagen ist ein Nord-
Süd-Gefälle offensichtlich (Abb. 1). Nach erster Einschätzung wird


3 Timm Ulrichs: „Projekt Damokles II" - Selbstzerstörung durch Wachstum.

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