Stadtentwicklung und Gartendenkmalpflege am Beispiel
des Düsternbrooker Gebietes in Kiel
Die Berücksichtigung landschaftsplanerischer Instrumente für gartendenkmalpflegerische Belange
Margita Marion Meyer
Soweit ich in Erfahrung bringen konnte, hat sich die Gartendenk-
malpflege bisher nur recht beiläufig mit dem Thema beschäftigt,
ob und wie landschaftsplanerische Instrumente für die Inhalte
und Ziele der Gartendenkmalpflege genutzt werden können. Dies
läßt sich wohl dadurch erklären, daß die Gartendenkmalpflege in
Westdeutschland bisher hauptsächlich an den staatlichen Schlös-
ser- und Gärtenverwaltungen praktiziert wurde - sich also in der
Regel mit ehemaligen Residenzgärten beschäftigte. In der ehema-
ligen DDR war sie im Rahmen der dortigen Parkverwaltungen
angesiedelt, die sich ja nicht mit solchen Planungsverfahren
befassen mußten. Andererseits sind in den letzten Jahren die
rechtlichen Voraussetzungen in vielen Bundesländern soweit
erweitert worden, daß nicht nur die ehemaligen Residenzanlagen,
sondern auch öffentliche Parks, Friedhöfe, Privatgärten und Stadt-
plätze als Kulturdenkmale auszuweisen sind, die im Rahmen der
Gesamtplanung, wie auch von den verschiedenen Fachbehörden,
beplant werden. Durch die Erweiterung des Gartendenkmal-
begriffs rückten so neue Objektbereiche in den Blick der Denk-
malpflege, die mit den traditionellen Methoden der Baudenkmal-
pflege allein nicht adäquat zu schützen, geschweige denn zu
pflegen sind. Die listenmäßige Erfassung der historischen Gärten
und Parks in der Bundesrepublik, dank dem Deutschen Heimat-
bund in der Neuauflage vom Herbst 1992 um die Listen der
neuen Bundesländer ergänzt, gibt uns zumindest einen groben
Überblick über Quantität und Qualität der historischen Gärten
und Parks in Deutschland und zeigt das Ausmaß der Aufgabe, die
uns aufgetragen wurde.
Bisher wurde die Gartendenkmalpflege in den alten Bundes-
ländern Berlin, Hamburg, Schleswig-Holstein und Niedersachsen
institutionalisiert. Außerdem sind die gartendenkmalpflegerischen
Institutionen der ehemaligen DDR in die Landesbehörden der
neuen Bundesländer übernommen worden. Daß die Gartendenk-
malpflege zunehmend in den Landesämtern für Denkmalpflege
eingerichtet wird und nicht in Umwelt- oder Naturschutzbehör-
den, halte ich für eine wichtige und richtige Entwicklung, denn
Gartendenkmalpflege sollte von Landschafts- und Gartenarchitek-
ten gemeinsam mit Baudenkmalpflegern betrieben werden. Die
Denkmalpfleger kennen das jeweilige Objekt ja meist seit Jahren,
da ein Garten ohne Architektur und Haus doch eine recht seltene
Ausnahme ist. Außerdem sind ökologische Gesichtspunkte bei
der Gartendenkmalpflege den wissenschaftlichen, historischen
und künstlerischen Belangen untergeordnet.
In meinem Vortrag sollen - am Beispiel des Düsternbrooker
Gebietes in Kiel - die instrumentellen Möglichkeiten und Defizite
der praktischen Gartendenkmalpflege aufgezeigt werden. Auch
wenn einige Aussagen nur für Schleswig-Holstein zutreffen
mögen - die Denkmalpflege ist ja eine Sache der Kulturhoheit
der Länder und daher in den Ländern unterschiedlich geregelt -,
so hoffe ich doch, einige Anregungen zur weiteren Diskussion für
alle geben zu können. Ich werde mich dabei auf die landschafts-
planerischen Instrumente beschränken. Den Komplex der Raum-
ordnung - sicher im Hinblick auf den Schutz historischer Kultur-
landschaften sehr wichtig, möchte ich ausklammern, weil die
Zuständigkeit hierfür sowohl im bundesweiten Rahmengesetz als
auch in den verschiedenen Landesgesetzen für Naturschutz und
Landschaftspflege eindeutig geregelt ist und hoheitlich nicht dem
Denkmalschutz unterliegt.
Meinen Vortrag möchte ich in drei Abschnitte unterteilen:
Zuerst werde ich kurz zusammenfassen, welche landschaftsplane-
rischen Instrumente es gibt, und welche davon für die Praxis der
Gartendenkmalpflege relevant werden könnten.
Danach werde ich einen Überblick über die historische Ent-
wicklung des Düsternbrooker Gebietes geben. Im Rahmen eines
zweijährigen Forschungsprojektes habe ich eine gartendenkmal-
pflegerische Voruntersuchung dieses Stadtviertels durchgeführt.
Die Palette der gartenhistorisch relevanten Kategorien reicht von
historisch bedeutsamen Einzelbäumen, über eindeutig abgrenz-
bare Gartendenkmale bis zu erhaltenen Teilflächen historischer
Kulturlandschaften. Nur ein Bruchteil der vorhandenen histori-
schen Grünelemente und Grünflächen kann mit den Instrumen-
ten des Denkmalschutzes geschützt, erhalten und gepflegt wer-
den. Im dritten und letzten Teil werde ich die zehn unterschiedli-
chen grünhistorischen Kategorien einzeln vorstellen. Für jedes
Beispiel werde ich diskutieren, ob und wie es nach bisherigen
gesetzlichen Grundlagen geschützt werden kann und ob es
andere als denkmalpflegerische instrumentelle Möglichkeiten der
Erhaltung gibt.
Ein Ergebnis meiner Arbeit möchte ich hier in Form einer
These vorwegsetzen: Die gesetzlichen Voraussetzungen für den
Erhalt und die Pflege von historisch bedeutsamen Grünflächen
sind in Schleswig-Holstein ausreichend gegeben. Defizite im
Bereich der Erforschung, Erfassung, Bewertung und insbesondere
im Bereich des Vollzugs sind das eigentliche Problem. Für den
Bereich der Forschung und der Inventarisation stehen uns zumin-
dest methodisch alle Wege offen - hier mangelt es an personel-
ler und finanzieller Ausstattung, um dem gesetzlichen Auftrag
Rechnung zu tragen. Für den Bereich des Schutzes und des
Erhalts - nicht nur im Sinne der denkmalrechtlichen Unterschutz-
stellung - fehlt uns bisher noch eine gehörige Portion „instru-
menteller Phantasie".
Die landschaftsplanerischen Instrumente
Es gibt für die Landschaftsplanung drei spezifische Planungsin-
strumente, in denen die Inhalte, Ziele und Entwicklungsmöglich-
keiten des Naturschutzes, der Landschaftspflege und der Frei-
raumplanung dargestellt werden: das Landschaftsprogramm, den
Landschaftsrahmenplan und die Landschaftspläne.
Das Landschaftsprogramm ist zwar für den Schutz historischer
Kulturlandschaften wichtig, von Anspruch und Maßstab her für
Gartendenkmale jedoch ein irrelevantes Instrument.
Der Landschaftsrahmenplan stellt die überörtlichen Erforder-
nisse und Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele des Natur-
schutzes und der Landschaftspflege für das regionale Planungs-
gebiet dar. Hier werden großflächige und längerfristige Aussagen
und Darstellungen zu Flächennutzungen getroffen, die für die
Gartendenkmale durchaus relevant werden können. Es sei ange-
merkt, daß es zu den Zielen und Grundsätzen der Landschafts-
pflege gehört, die Eigenart und Schönheit der Natur als Erlebnis-
und Erholungsraum zu sichern (§ 1 LNatSchG insb. Abs. 11, 16
und 17). Nach wie vor ist die land-, forst- und fischereiwirtschaft-
liche Nutzung der Flächen - bis auf wenige Ausnahmen im
Bereich von Naturschutzgebieten - gegenüber dem Denkmal-
schutz und der Denkmalpflege privilegiert. Gesetzlich gilt, daß die
ordnungsgemäße Bewirtschaftung dieser Nutzungen den Zielen
des Naturschutzes und der Landschaftspflege nicht widerspricht
(§ 8 Abs. 7 BNatG, Eingriffsregelung). Leider hat die ordnungsge-
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des Düsternbrooker Gebietes in Kiel
Die Berücksichtigung landschaftsplanerischer Instrumente für gartendenkmalpflegerische Belange
Margita Marion Meyer
Soweit ich in Erfahrung bringen konnte, hat sich die Gartendenk-
malpflege bisher nur recht beiläufig mit dem Thema beschäftigt,
ob und wie landschaftsplanerische Instrumente für die Inhalte
und Ziele der Gartendenkmalpflege genutzt werden können. Dies
läßt sich wohl dadurch erklären, daß die Gartendenkmalpflege in
Westdeutschland bisher hauptsächlich an den staatlichen Schlös-
ser- und Gärtenverwaltungen praktiziert wurde - sich also in der
Regel mit ehemaligen Residenzgärten beschäftigte. In der ehema-
ligen DDR war sie im Rahmen der dortigen Parkverwaltungen
angesiedelt, die sich ja nicht mit solchen Planungsverfahren
befassen mußten. Andererseits sind in den letzten Jahren die
rechtlichen Voraussetzungen in vielen Bundesländern soweit
erweitert worden, daß nicht nur die ehemaligen Residenzanlagen,
sondern auch öffentliche Parks, Friedhöfe, Privatgärten und Stadt-
plätze als Kulturdenkmale auszuweisen sind, die im Rahmen der
Gesamtplanung, wie auch von den verschiedenen Fachbehörden,
beplant werden. Durch die Erweiterung des Gartendenkmal-
begriffs rückten so neue Objektbereiche in den Blick der Denk-
malpflege, die mit den traditionellen Methoden der Baudenkmal-
pflege allein nicht adäquat zu schützen, geschweige denn zu
pflegen sind. Die listenmäßige Erfassung der historischen Gärten
und Parks in der Bundesrepublik, dank dem Deutschen Heimat-
bund in der Neuauflage vom Herbst 1992 um die Listen der
neuen Bundesländer ergänzt, gibt uns zumindest einen groben
Überblick über Quantität und Qualität der historischen Gärten
und Parks in Deutschland und zeigt das Ausmaß der Aufgabe, die
uns aufgetragen wurde.
Bisher wurde die Gartendenkmalpflege in den alten Bundes-
ländern Berlin, Hamburg, Schleswig-Holstein und Niedersachsen
institutionalisiert. Außerdem sind die gartendenkmalpflegerischen
Institutionen der ehemaligen DDR in die Landesbehörden der
neuen Bundesländer übernommen worden. Daß die Gartendenk-
malpflege zunehmend in den Landesämtern für Denkmalpflege
eingerichtet wird und nicht in Umwelt- oder Naturschutzbehör-
den, halte ich für eine wichtige und richtige Entwicklung, denn
Gartendenkmalpflege sollte von Landschafts- und Gartenarchitek-
ten gemeinsam mit Baudenkmalpflegern betrieben werden. Die
Denkmalpfleger kennen das jeweilige Objekt ja meist seit Jahren,
da ein Garten ohne Architektur und Haus doch eine recht seltene
Ausnahme ist. Außerdem sind ökologische Gesichtspunkte bei
der Gartendenkmalpflege den wissenschaftlichen, historischen
und künstlerischen Belangen untergeordnet.
In meinem Vortrag sollen - am Beispiel des Düsternbrooker
Gebietes in Kiel - die instrumentellen Möglichkeiten und Defizite
der praktischen Gartendenkmalpflege aufgezeigt werden. Auch
wenn einige Aussagen nur für Schleswig-Holstein zutreffen
mögen - die Denkmalpflege ist ja eine Sache der Kulturhoheit
der Länder und daher in den Ländern unterschiedlich geregelt -,
so hoffe ich doch, einige Anregungen zur weiteren Diskussion für
alle geben zu können. Ich werde mich dabei auf die landschafts-
planerischen Instrumente beschränken. Den Komplex der Raum-
ordnung - sicher im Hinblick auf den Schutz historischer Kultur-
landschaften sehr wichtig, möchte ich ausklammern, weil die
Zuständigkeit hierfür sowohl im bundesweiten Rahmengesetz als
auch in den verschiedenen Landesgesetzen für Naturschutz und
Landschaftspflege eindeutig geregelt ist und hoheitlich nicht dem
Denkmalschutz unterliegt.
Meinen Vortrag möchte ich in drei Abschnitte unterteilen:
Zuerst werde ich kurz zusammenfassen, welche landschaftsplane-
rischen Instrumente es gibt, und welche davon für die Praxis der
Gartendenkmalpflege relevant werden könnten.
Danach werde ich einen Überblick über die historische Ent-
wicklung des Düsternbrooker Gebietes geben. Im Rahmen eines
zweijährigen Forschungsprojektes habe ich eine gartendenkmal-
pflegerische Voruntersuchung dieses Stadtviertels durchgeführt.
Die Palette der gartenhistorisch relevanten Kategorien reicht von
historisch bedeutsamen Einzelbäumen, über eindeutig abgrenz-
bare Gartendenkmale bis zu erhaltenen Teilflächen historischer
Kulturlandschaften. Nur ein Bruchteil der vorhandenen histori-
schen Grünelemente und Grünflächen kann mit den Instrumen-
ten des Denkmalschutzes geschützt, erhalten und gepflegt wer-
den. Im dritten und letzten Teil werde ich die zehn unterschiedli-
chen grünhistorischen Kategorien einzeln vorstellen. Für jedes
Beispiel werde ich diskutieren, ob und wie es nach bisherigen
gesetzlichen Grundlagen geschützt werden kann und ob es
andere als denkmalpflegerische instrumentelle Möglichkeiten der
Erhaltung gibt.
Ein Ergebnis meiner Arbeit möchte ich hier in Form einer
These vorwegsetzen: Die gesetzlichen Voraussetzungen für den
Erhalt und die Pflege von historisch bedeutsamen Grünflächen
sind in Schleswig-Holstein ausreichend gegeben. Defizite im
Bereich der Erforschung, Erfassung, Bewertung und insbesondere
im Bereich des Vollzugs sind das eigentliche Problem. Für den
Bereich der Forschung und der Inventarisation stehen uns zumin-
dest methodisch alle Wege offen - hier mangelt es an personel-
ler und finanzieller Ausstattung, um dem gesetzlichen Auftrag
Rechnung zu tragen. Für den Bereich des Schutzes und des
Erhalts - nicht nur im Sinne der denkmalrechtlichen Unterschutz-
stellung - fehlt uns bisher noch eine gehörige Portion „instru-
menteller Phantasie".
Die landschaftsplanerischen Instrumente
Es gibt für die Landschaftsplanung drei spezifische Planungsin-
strumente, in denen die Inhalte, Ziele und Entwicklungsmöglich-
keiten des Naturschutzes, der Landschaftspflege und der Frei-
raumplanung dargestellt werden: das Landschaftsprogramm, den
Landschaftsrahmenplan und die Landschaftspläne.
Das Landschaftsprogramm ist zwar für den Schutz historischer
Kulturlandschaften wichtig, von Anspruch und Maßstab her für
Gartendenkmale jedoch ein irrelevantes Instrument.
Der Landschaftsrahmenplan stellt die überörtlichen Erforder-
nisse und Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele des Natur-
schutzes und der Landschaftspflege für das regionale Planungs-
gebiet dar. Hier werden großflächige und längerfristige Aussagen
und Darstellungen zu Flächennutzungen getroffen, die für die
Gartendenkmale durchaus relevant werden können. Es sei ange-
merkt, daß es zu den Zielen und Grundsätzen der Landschafts-
pflege gehört, die Eigenart und Schönheit der Natur als Erlebnis-
und Erholungsraum zu sichern (§ 1 LNatSchG insb. Abs. 11, 16
und 17). Nach wie vor ist die land-, forst- und fischereiwirtschaft-
liche Nutzung der Flächen - bis auf wenige Ausnahmen im
Bereich von Naturschutzgebieten - gegenüber dem Denkmal-
schutz und der Denkmalpflege privilegiert. Gesetzlich gilt, daß die
ordnungsgemäße Bewirtschaftung dieser Nutzungen den Zielen
des Naturschutzes und der Landschaftspflege nicht widerspricht
(§ 8 Abs. 7 BNatG, Eingriffsregelung). Leider hat die ordnungsge-
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