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Zeitschrift des Bayerischen Kunstgewerbe-Vereins zu München: Monatshefte für d. gesammte dekorative Kunst — 1890

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Heft 11/12
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Gmelin, L.: Die Mittelalterliche Goldschmiedekunst in den Abruzzen, [2]
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https://doi.org/10.11588/diglit.6755#0072
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allein fünf, in dessen Umgebung noch weit mehr Stücfe,
da wäre es doch gar zu merkwürdig, wenn mehrere Ar-
beiten aus irgend einer Stadt sich gerade in die Umgebung
einer solchen verirrt hätten, deren Namen zu dem Stempel
der ersteren paßt. Dazu kommt, daß die in Rede stehende
Marke theils über den drei Buchstaben jSCCIi, theils durch
das flu einen Strich hat, was aus eine Abkürzung hindeutet;
was liegt da näher als »SULMO« zu lesen?

Aus der Urkunde des Königs Ladislaus erhellt auch,
daß damals die Anbringung des Beschauzeichens aus den

Friedrichs II. enthaltenen Vorschriften für den Handel mit
Gold- und Silbersachen als maßgebend ansieht. Danach
mußte pro Pfund h das verwendete Gold mindestens 8, das
Silber mindestens \ \ Unzen Feingehalt haben. Aus dem
weitern Text der Urkunde geht deutlich hervor, daß der
Kaiser auch eine Beschau einrichtete, wenn auch von einem
Beschauzeichen keine Rede ist. Gr bestimmt nämlich, um
allen Betrügereien einen Riegel vorzuschieben, daß an jedem
Orte zwei Vertrauenspersonen zu wählen seien, welche über
die Ausführung der Vorschriften in Betreff des Feingehalts

Emaillirtes Vortragkreuz.

Aus 8. Annunziata in Solntona. Wahrscheinlich
Solmoneser Arbeit aus der ersten Hälfte des XV.
Jahrhunderts. — Höhe 30 cm.

(Nr. (2a des Verzeichnisses auf Seite (43.)

Arbeiten der Gold- und Silber-
schmiede in Solmona längst
üblich war; die vorhandenen
Werke mit diesem Beschau-
zeichcn gehen sogar stilistisch in
so frühe Zeit zurück, daß man
versucht sein könnte, den Stempel
jg <1 flu allen andern bis jetzt be-
kannten Goldschmiedestempeln
an Alter voranzustellen. Aber
in Rücksicht daraus, daß — wie
schon früher erwähnt — sich
in den Abruzzen die älteren
Formen lange erhalten haben,
kann man die betreffenden Stücke
kaum vor die Mitte des sZ. Jahrhunderts zurück datiren.

Heber die Bedingungen, welche bei Anbringung der
Solmoneser Marke erfüllt sein mußten, ist nichts Näheres
bekannt; man wird aber nicht fehl gehen, wenn man
wenigstens für die ältesten Stücke die in den Lonstltutiones *)

*) Constitutiones Regum regni utriusque Siciliae; publ. v. Carcani,
Napoli, 1786. — I. Rel. 112 fol. 201 ff. Liber III. Tit. XLIX. >De
fide mercatorum in vendendis mercibus exhibenda«. — Bei diesem
Anlaß mag auch die irrthümliche Angabe aus S. (bei Anm. ;),

zu wachen und die Regierung
von den Betrugssällen benach-
richtigen sollte; diese Vertrauens-
männer sollen eidlich verpflichtet
werden, ihre Ausgabe gewissen-
haft zu erfüllen. Die Namen
derselben mußten der Regierung
mitgetheilt werden. Zm Falle
der Betretung mußte der Be-
trüger das erste Mal ein Pfund
Feingold als Strafe erlegen; für
das zweite Mal war er mit
dem Verlust der ksand, für
das dritte mit dem Tode be-
droht; gleiche Strafe traf die
Vertrauensmänner, wenn sie durch Bitten oder Bestechung
oder durch Freundschaft zu dem Betrüger die Anzeige des
Betruges unterließen.

wonach Aarl I. die hohenstaufischen Urkunden sämmtlich verbrannt
habe, berichtigt werden; vgl. hierüber auch die Vorrede von Giudice,
cod. diplomatico I, Vorrede S. V.

J) Nach Lazari, Zecche e Monete etc., gingen in Neapel
\2 Unzen aus das Pfund. — lieber den in deutschen Städten üblichen
Feingehalt vgl. I. Fo cke, Bremische Werkmeister (Bremen sSJo). S. X.

Reliquiarium.

Aus S. Annunziata in Solmona. — Solmoneser Arbeit v. ). (430.
(Nr. 9 des Verzeichnisses auf S. (43.)
 
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