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Vereinigung zur Erhaltung Deutscher Burgen [Hrsg.]
Der Burgwart: Mitteilungsbl. d. Deutschen Burgenvereinigung e.V. zum Schutze Historischer Wehrbauten, Schlösser und Wohnbauten — 9.1907-1908(1908)

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Nr. 5
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Burg Hanstein
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https://doi.org/10.11588/diglit.31825#0121

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Burg Hanstein.

Iin ^erzen Deursch-
lands, he>ch über dein
Ufer der Werra, thronr
auf kahler Höhe die Burg
Hanstein, dic auf ein sechs-
hundertjahriges Bestchen
zuruckblickcn kann.

Es irar ain Mk-
tober IZ08, als zrrischen
zrnei Vrüdcrn des ur-
adligen Geschlechrs derer
von Hanslcin init dein
Erzbischof Pktcr von
u lainz ein Abkoinincn
gcrroffcn rvurde, das aus
dcin lareinischcn überscyt,
folgcndcrinasten lautet:


Abb. 4. Burg Hanftein, Lageplan.

wir Hcinrich der Acltcre und Luppold gen. vsn Hansteyn, Brüder, bekennen hiermit
öffentlich: daß wegcn des Baues auf dem Berge Hanstepn, dcr dem Erzbischof Peter von Mainz,
unscrem Herrn, gehört, folgendes Ucbcreinkommen zwischen unserem cherrn und uns geschloffen
worden ist: wir werdcn dort eine Burg baucn, zuerst aus Holz, dann aus Stein, auf unsere
Rosten, doch werden wir in ihr, wenn sie gebaut ish kein Recht haben, außer daß wir auf ewig
erbliche Beamte und Burgmannen dicscr Burg sein werden, wir und unsere lehnsfahigcn männ
lichen chclichen Vtachkommen. Die Burg soll eine unserem Hcrrn, dem Erzbischof und seinen
btachfolgern und der Mainzec Rirche geöffnete Befestigung scin, wie andcre ihr eigcntümliche
Befestigungen, wic B. Rustcbcrg und andcre Burgcn. Sie (d. h. der Erzbischof und die
Mainzer Rirche) sollen uns in dcr Vtot schüyen, wie andere ihre Burgmannen, und wir stnd
verpflichtet, ihnen in allem beizustehen und nach allem Vermögen treu zu dienen. Die wachter
der Türme (wcnn sie erbaut sein werdcn), Türhütcr und die Burgmannschaften werden unserem
Herrn, seinen btachfolgcrn und dcr genannten Rirchc für ewige ffeiten huldigen und ihncn oder
ihren zcitigen Beamten auf dcm Rustcberg in ihrem Vtamen, aber auch uns als Erb-Bcamten
und -Burgmannern schwörcn. Ihre Einseyung und Entlaffung fteht uns zu, doch mit wiffen
des Erzbischofs oder des Beamten in Rusteberg; und sobald dcm Erzbischof oder der Rirche ciner
oder mehrcre von den Besayungsmannschaften aus irgend cinem Grundc nicht geficlc, so sollen
wir ihn odcr sie sofort entlaffen und andere aufnchmen, auf ihr Geheiß. Unser Herr wird uns
Ib Mark lötigcn Silbers jahrlickc Rcnte anwcisen, wofür wir dic nötigc Bcsatzungsmannsckaft
stellen werden; darüber hinaus dürfen wir nichts fordern. wird uns aber unser Herr mit
Ibb Mark lötigen Silbers die genannte Rente (von lö Mark) abkaufen, so soll die Rcnte unserem
Herrn abgelöst sein, und gibt er uns einen Teil (von IM Mark), so soll ein entsprechender Teil
der Rente unserem Herrn und dcr Nirchc abgelöst sein. Ilnd wcnn unserc Familie ohne männliche
lehensfähige Erben ausftirbt, soll die Burg mit den erwähnten Einkünften unscrem Herrn und
der Mainzer Rirche heimfallen. wir versprechcn auch, das alles gctreu zu haltcn, wie wir darauf
einen körperlichen Eid abgelegt haben; zur größeren Sicherheit haben wir die unten genanntcn
Zeugen und Bürgen gestcllt. werden wir abcr die Bestimmungen nicht erfüllen, so habcn wir
uns freiwillig folgenden Strafen unterworfen: wir sollen dann des Rechtes und Vluyens an der
Burg verlustig gehen und alle Eigen- und Lehensgüter, die wir von der genannten Rirche besttzen,
sollen in das Eigentum dieser Rirche übergehen, und wir sollen treubrüchig und meineidig gcnannt
werden. wir verzichten dabei auf alle Einrede rc>, womit wir uns schüyen könnten. Zeugen
 
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