erste nach der Rückkehr des Bischofs vom
allgemeinen Konzil von 1215, die andere
aber processu vero tempons gefeiert
werden läßt.')
12. Eine weitere Synode erwähnt dse
gefälschte Weingarter Urkunde vom 4. Ok-
tober 1236; ob mit Recht oder Unrecht,
muß dahingestellt bleibe»/)
13. 1285 spricht Bischof Rndols II.
von einem Verbot der Ueberuahme päpst-
licher Kommissorien ohne bischöfliche Er-
laubnis, das kürzlich eine Synode wegen
vielfacher Mißerfolge derselben erlassen
habe.")
14. Die nächste bekannte Versammlung
des Klerus tagte zn Konstanz am 8. August
1289. Hier wurde gemäß päpstlicher Wei-
sung die bisher übliche Art der Quart-
zahlung dahin abgeändert, daß an Stelle
der nur alle vier Jahre zu leistenden Ge-
samtabgabe der jährliche Einzug eines
Viertels derselben trat/)
Die Verhandlungen über die Abgaben
des Klents an den Bischof scheinen einen
nicht unwichtigen Beratuugsgegmstand der
Diözesansynode gebildet zu habe», wenn-
gleich nie ein diesbezüglicher Beschluß in
die Statuten Aufnahme fand. Nament-
lich war es das sudziclium clraritÄtivum,
das in das freie Belieben der Geistlich-
keit gestellt war. Diese Steuer bestand
gewöhnlich im zwanzigsten Pfennig und
belief sich auf 15—16 000 fl. Allein
selten drangen die Forderungen der Bischöfe
durch. 1435 bewilligte der Klerns ge-
nannte Summe dem Bischof Friedrich von
Zollern ; indes ging infolge seines baldigen
Todes nicht ganz die Hälfte davon ein.
1441 und 1497 widersetzten sich die Geist-
lichen energisch. Bischof Thenns suchte
mit Hilfe einer päpstlichen Bulle zum
Ziele zu gelangen, mußte aber nach ein-
jährigem Kampfe versprechen, von dieser
Bnlle nie mehr Gebrauch zu machen.
1481 war das Bistum infolge der zwie-
spältigen Bisckofswahl von 1474 mit
mehr als 60 000 fl. Schulden belastet.
Bischof Otto IV. wollte zur Deckung der-
selben das Vermögen des Klents mit dem
fünften Pfeuuig besteuern, erhielt jedoch
') a. a. O. I, no. 1999 und 1435.
2) a. a. O. I, no. 1487.
") a. a. O. I, »o. 2620.
a, a. O. I, na. 2725, f. und 2732.
nur den zwanzigsten jetzt und nach vier
bis fünf Jahren abermals bewilligt.')
Einer Urkunde vom 4. Februar 1299
zufolge hat Heinrich II. kurz zuvor eine
Synode gefeiert/)
15. Frühjahr 1327 veröffentlichte Ru-
dolf III. seine mehrfach georuckteu Diö--
zefaustatuteu unmittelbar vor einer durch-
greifenden Visitanon seiner Diözese, deren
Abschluß am 30. Au.uist jenes Jabres eine
Synode bilden sollte. Die Visitaioren
ahndeten die Fehler der Kleriker mit hohen
Geldstrafen, was eine erbitterte Stimmung
uuter ihnen hervorrief. Dem Bischof
hatten sie schriftlich Bericht zu erstatten
über die Einkünfte aller Kirchen, die
Namen ihrer Patrone und alle vorge-
fundenen Mängel. Zur Synode hatten
die Landdekane mit höchstens zwei Kapi-
lnlaren ans drei Tage nach Konstanz zu
kommen/)
Der Zweck von Rudolfs Hirtenbrief
wie fast aller Statuten war vor allnn
die sittliche Besserung des Klerus. Die
Dekane, Kamerer und Archidiakone sollten
für die Durchführung der Statuten sorgen
und die notwendigen Belehrungen erteilen:
die Tauffonnel sollte deutlich Silbe für
Silbe gespiocheu werden. Das Alln'-
heiligste, der Ehrisam und das Krankniol
sollten sorgfältig unter Verschluß aufbe-
wahrt werden. Bei Krankenprovisionen
sollten Glöckchen und breunenoe Kerzen
mitgetragen werdeil. Wer den Geistliche» da-
bei begleitete, erhielt zehn Tage Ablaß.
Der Kanon omnis utririsc^ue ssxus kräeiis
betr. jährliche Beicht nno österliche Kom-
munion wird neu eingeschärft. Keine geist-
liche Funktion wie Sakramentsspeuvung
u. s. >v. darf mit Geld erkauft werden.
Im Alter von fünfzehn Jahren werde die
Firmung empfangen. Jeder lasse sich in
seiner Pfarrkirche beerdigen. Wucherern
wird das kirchliche Begräbnis entzogen,
ebenso die Teilnahme am Gottesdienst, nnd
zwar ihnen samt ihrer Familie. Gewalt-
same Beerdigung kirchlich Zensurierter in
i) PH. Ruppert, Die Chroniken der Stcidt
Konstanz (1891) S. 185 f. und 213. „Freib.
Diöz.-Archiv" VIII, «5, 71. f. und 75; IX, 128
und >30; XXX N. F. III, 35 ff.
") ?p> Lonsl. II, no. 3098.
ep. Lonst. II, uo. 41IL, 41L4 f.;
4l27, 4132, 4135 und 4142.
allgemeinen Konzil von 1215, die andere
aber processu vero tempons gefeiert
werden läßt.')
12. Eine weitere Synode erwähnt dse
gefälschte Weingarter Urkunde vom 4. Ok-
tober 1236; ob mit Recht oder Unrecht,
muß dahingestellt bleibe»/)
13. 1285 spricht Bischof Rndols II.
von einem Verbot der Ueberuahme päpst-
licher Kommissorien ohne bischöfliche Er-
laubnis, das kürzlich eine Synode wegen
vielfacher Mißerfolge derselben erlassen
habe.")
14. Die nächste bekannte Versammlung
des Klerus tagte zn Konstanz am 8. August
1289. Hier wurde gemäß päpstlicher Wei-
sung die bisher übliche Art der Quart-
zahlung dahin abgeändert, daß an Stelle
der nur alle vier Jahre zu leistenden Ge-
samtabgabe der jährliche Einzug eines
Viertels derselben trat/)
Die Verhandlungen über die Abgaben
des Klents an den Bischof scheinen einen
nicht unwichtigen Beratuugsgegmstand der
Diözesansynode gebildet zu habe», wenn-
gleich nie ein diesbezüglicher Beschluß in
die Statuten Aufnahme fand. Nament-
lich war es das sudziclium clraritÄtivum,
das in das freie Belieben der Geistlich-
keit gestellt war. Diese Steuer bestand
gewöhnlich im zwanzigsten Pfennig und
belief sich auf 15—16 000 fl. Allein
selten drangen die Forderungen der Bischöfe
durch. 1435 bewilligte der Klerns ge-
nannte Summe dem Bischof Friedrich von
Zollern ; indes ging infolge seines baldigen
Todes nicht ganz die Hälfte davon ein.
1441 und 1497 widersetzten sich die Geist-
lichen energisch. Bischof Thenns suchte
mit Hilfe einer päpstlichen Bulle zum
Ziele zu gelangen, mußte aber nach ein-
jährigem Kampfe versprechen, von dieser
Bnlle nie mehr Gebrauch zu machen.
1481 war das Bistum infolge der zwie-
spältigen Bisckofswahl von 1474 mit
mehr als 60 000 fl. Schulden belastet.
Bischof Otto IV. wollte zur Deckung der-
selben das Vermögen des Klents mit dem
fünften Pfeuuig besteuern, erhielt jedoch
') a. a. O. I, no. 1999 und 1435.
2) a. a. O. I, no. 1487.
") a. a. O. I, »o. 2620.
a, a. O. I, na. 2725, f. und 2732.
nur den zwanzigsten jetzt und nach vier
bis fünf Jahren abermals bewilligt.')
Einer Urkunde vom 4. Februar 1299
zufolge hat Heinrich II. kurz zuvor eine
Synode gefeiert/)
15. Frühjahr 1327 veröffentlichte Ru-
dolf III. seine mehrfach georuckteu Diö--
zefaustatuteu unmittelbar vor einer durch-
greifenden Visitanon seiner Diözese, deren
Abschluß am 30. Au.uist jenes Jabres eine
Synode bilden sollte. Die Visitaioren
ahndeten die Fehler der Kleriker mit hohen
Geldstrafen, was eine erbitterte Stimmung
uuter ihnen hervorrief. Dem Bischof
hatten sie schriftlich Bericht zu erstatten
über die Einkünfte aller Kirchen, die
Namen ihrer Patrone und alle vorge-
fundenen Mängel. Zur Synode hatten
die Landdekane mit höchstens zwei Kapi-
lnlaren ans drei Tage nach Konstanz zu
kommen/)
Der Zweck von Rudolfs Hirtenbrief
wie fast aller Statuten war vor allnn
die sittliche Besserung des Klerus. Die
Dekane, Kamerer und Archidiakone sollten
für die Durchführung der Statuten sorgen
und die notwendigen Belehrungen erteilen:
die Tauffonnel sollte deutlich Silbe für
Silbe gespiocheu werden. Das Alln'-
heiligste, der Ehrisam und das Krankniol
sollten sorgfältig unter Verschluß aufbe-
wahrt werden. Bei Krankenprovisionen
sollten Glöckchen und breunenoe Kerzen
mitgetragen werdeil. Wer den Geistliche» da-
bei begleitete, erhielt zehn Tage Ablaß.
Der Kanon omnis utririsc^ue ssxus kräeiis
betr. jährliche Beicht nno österliche Kom-
munion wird neu eingeschärft. Keine geist-
liche Funktion wie Sakramentsspeuvung
u. s. >v. darf mit Geld erkauft werden.
Im Alter von fünfzehn Jahren werde die
Firmung empfangen. Jeder lasse sich in
seiner Pfarrkirche beerdigen. Wucherern
wird das kirchliche Begräbnis entzogen,
ebenso die Teilnahme am Gottesdienst, nnd
zwar ihnen samt ihrer Familie. Gewalt-
same Beerdigung kirchlich Zensurierter in
i) PH. Ruppert, Die Chroniken der Stcidt
Konstanz (1891) S. 185 f. und 213. „Freib.
Diöz.-Archiv" VIII, «5, 71. f. und 75; IX, 128
und >30; XXX N. F. III, 35 ff.
") ?p> Lonsl. II, no. 3098.
ep. Lonst. II, uo. 41IL, 41L4 f.;
4l27, 4132, 4135 und 4142.