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Beck, Paul [Hrsg.]; Hofele, Engelbert [Hrsg.]; Diözese Rottenburg [Hrsg.]
Diözesan-Archiv von Schwaben: Organ für Geschichte, Altertumskunde, Kunst und Kultur der Diözese Rottenburg und der angrenzenden Gebiete — 24.1906

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Finkbeiner, ...: Aus der Pfarreigeschichte von Wurzach, [5]
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https://doi.org/10.11588/diglit.18485#0052

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-14

der Kandidat vor der bischöflichen Kurie
in Konstanz das sogenannte Eremiten-
epainen oblegen, worauf er einen eigenen
gedruckten Bestätigungsbrief bekam, der die
Befähigung zum Eremiten aussprach ; jetzt
erfolgte der definitive Eintritt in den
Eremitenstand durch Ablegung des „Ori-
ginaleids" (Profeß), welcher schriftlick
nebst dem von Konstanz ansgestellten Bc-
statignngsbrief über das bestandene Ere-
mitenexamen im Neichsgotteshaus Noth,
unter dessen Schutz und Oberaufsicht die
Brüder standen, vorgewiesen werden mußte,
und wenn alles in Ordnung war, wurde
der Kandidat ,,dem Ablass tertii
(— dem III. Orden des hl. Franz von
Paula) einverleibt". Der Original-
eid, der beim Eintritt geleistet werde»
mußte, lautete folaendermaßen:
„Ich Bruder N. N. bekenne hiemit, mit Mund
und schrift, daß, nachdem ich mir vor Jahr und
Tag bei Eintritt in das Gottesberg'sche Bruder-
Haus; eine jährliche Bedenkzeit nusgedungeu, nach
welcher meine ivürkliche Verbündung zur ohn-
widerruslichen und beharrlichen Einverleibung in
gedachte Gesellschaft als ein weessntliches Stük
und Hauptzweck deren Satzungen des Gottsecligen
Anfängers Bruders Thcophili, worauf ich ohne
Ausnnhm vom hochbischöfl. Constnnziichen Ordi-
nariat laut Aufnnhms- und Bestatti-
gungsb riefe (Erentitenexanien betr.) ange-
ivieseu bin, gleichsam als ein vorbehaltener Nach-
trag des bereits zum Theil abgeschwohrenen Ge-
horsams Eides fest gesezet werde, Sinn ivürklich
die bedungene probierzeit verstrichen und ich alles
des breiteren überleget, sofort mit meinen Elter»
umständlich beratschlaget und hieraus von meiner
Landesherrschaft dis Freilassung der Leib-
eigenschaft eingehollet und erhalten habe, also
auch mein unnmstohlicher Entschluß dahin er-
gangen, und in diesen Worten und gegenwärtiger
Brieses-Kraft an Eidstatt als eine förmliche Ver-
löbnis; solcher Gestalten erkläret seyn solle, das;
nun alle meine ze Gliche Güter, auch die-
jenige mitverstanden, die mir inskünftig Erbs-
weis, Schankungsweis, oder aus was initiier für
eine andere Art zukonimen dürfte, nit mein,
sondern der gouieinsammen Gottos-
b e r g i s ch en S ti f t u » g sreies Eigenthum
setzn solle! — hiergegen habe mir die gewohnte
heiliger Armuth gemäße Gottesbergische Bruder
Pfrund- und nothiveudige Verpflegung in allen,
auch ewigen Krankheitsfällen Vorbehalten, und
bleibt dessenthnlbcn die geineiusamme Stiftung
mir rückwärts auf alle Zeit verbunden. Es wäre
denn Sach, (wofür mich der gnädige und barm-
herzige Gott behüte) das; ich nach diesem al>-
legenden Professions-Kvntract überzeuget werden
könnte, einen großen Leibsmangel hereingebrncht
oder eines ärgerlichen Verbrechens beschuldet zu
haben; ^ja auch, wenn nach dieser Professions-
Verbüudniß einer großen ärgerlichen Mißethat
mich bcschulden oder auf gegenwärtig wiederholte

Ermahnungen meiner Obern mich Halsstarrig,
ohnverbesserlich und zu üblen Beispiel oder gar
Verführung anderer Mitbrüder erzeigen würde:
in solchen Fällen bleibete zwar ich zu allen
Strafen und all mein Vermögen der gemein-
samnien Stiftung hin wie her verbundeil; doch
kann die Stiftung mit gnädigster Bewilligung
des hochbisch. Ordinariats ohne Erfordernis;
einiger päbstlicher Dispensation mich des geist-
lichen Kleids berauben, sodurch von dieser Ver-
bündnis; losbinden und nach selbstigem Gut-
befinden, oder nach Bewandtnis; des Verbrechens
von meinem hereingebrnchten und der Stiftung
ewig eigeii bleibenden Vermögen etwas iveniges
oder auch gar nichts herausbezahlen. Deß-
übrigen, was die mir wohlbewußte und öfters
vorgslesene, doch ohne Sind verbindende Gottes-
bergischen B r ud ers ch af ts s a t; u n g e n be-
langet, mache ich mich denenselben und denen im
Uebertrettungsfnll auserlegten Strafen ganz und
gar unterwürfig, den Gehorsam aber eines
jeweiligen Bisch ose ns in Constanz (als
welchem frcistchet nach Erfordernis; der Zeiten
unsere Satzungeil zu mehren oder zu mindern,
schwöre ich hiemit befelchter maßen den Eid der
Treü und des Gehorsamiiis): will demnach in
pfarrlichen Dingen ohne Ausnahm einem zeit-
weiligen Pfarrherrn in Wurznch, nach Maßgabe
der Bischöflichen Verordnung dem jetztmaligen
Herrn Stadtpfarrer und würdigsteil Dekan titl.
Johann Nepomuk voll Kolb :c. als Hierinnfalls
schon bestellten Hochbischöfl. Commissnrio oder
einem jede», den das hochwürdige Konstnnzische
Ordinariat hiezu benennen wird, deßgleichen aber
in zeitlichen und klösterlichen Disziplinweesen
einein zeitweiligen Vorsteher auf dem Gottesberg
blinden und vollkommenen Gehorsam leisten, den
Nutzen der gemeinsamen Stiftung nach Kräften
fördern, den Schaden wenden, in heiliger Armuth,
emsiger Arbeit, in vorgeschriebencr Andacht, auf-
erbaulichem Wandel, gewöhnlicher Tagordnnng,
Nein, Keüsch und Fromm bis an mein Lebens-
ende auf dem Gottesberge mich verhalteil, und
da ich bei Gott dem allmächtigen und seinem
heiligen Evangelio allvorgedachtes eidlich gelobe,
habe hiemit diesen Brief mit meiner eigenen
Hand, auch unter Beistand nebengesezter Zeügen
unterschrieben, zu sicherer Hinderlegnng in das
Neichs-Gotteshauß-Nothischo Archiv (als worauf
der Anfang, Schlitz und Fürdauer der ganzen
Stiftung verbündlich, doch ohnnnchstellig ruhet)
acl acta übergebeil, mich aller rechtlichen Aus-
nahme begeben, so sie sollte wider hoffen sollte
nngefochten werden) die weitere Kraft zugelegt,
daß sie doch cntiveders eine milde, vor gemein-
samiiie Stiftungspflego, Patronat rc. angenommene
Stiftung (lunckatlo pia ei Locsptiita) oder als
ein zeitweiliger Pfründcontrakt (contractus viLtus)
oder als eine Schankungshnndlung unter lebenden
(clun-uio inler vivos) und so ferner auf allmvgliche
Nechtensart gültig erkannt und unbrüchig bleibe.
Urkundlich dieser Fertigung;
So geschehen Wurzach den w. re."
c) Ordensregel der Brüder.
Der Hauptzweck der Brüdergemeinschaft
war die beständige Verehrung der aller-
 
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