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Beck, Paul [Hrsg.]; Hofele, Engelbert [Hrsg.]; Diözese Rottenburg [Hrsg.]
Diözesan-Archiv von Schwaben: Organ für Geschichte, Altertumskunde, Kunst und Kultur der Diözese Rottenburg und der angrenzenden Gebiete — 24.1906

DOI Artikel:
Finkbeiner, ...: Aus der Pfarreigeschichte von Wurzach, [5]
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https://doi.org/10.11588/diglit.18485#0055

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Unseres gnädigen Grafen nnd Herren und Hvch- f
gräflichen Erzellenz
— wir Näthe und Oberbeamte nrkundten und
Bekennen hiermit, mit HochErnannt Sr, Hoch-
grnfl, Erclz. vorwissen, durch dies;, daß sie
Caspar Miller, des Ehrbaren Joseph
millers, gewehten Bnrgers und Schuemachers
dahier, nnnmehr seelig, rnid Justina Prestelin,
dessen ruckgelasseuer — annoch lebender Ehe-
wirthin, Ehelich erzeugtem Sohn, als; Selber in
dem Brud.-Orden Sti. Fraucisci de Pnnla ans
dein Gottcsberg initerm 6ten nbgcwichcnen Nio-
nats Februar nach erstandenem Probierjahr und
erhaltenem Ordcn § nn h m e n F- r. B, nrin
Theophilus die Profession abgeleget, auf
vorhiuiger unterthaniger Supplicntion der nuf-
habenden Leibeigenschaft dergestnlten in Gnaden
F-rep zu erlassen geruhet haben: das; diese ihme
F.Marias Theophilo vorjezto und in Soweith nnch-
gesehen seyn und Bleiben solle, wann selber in ange-
trettenem Orden beharrlichen sich verhalten wirdet.
Jnsoferne aber gegen Verhoffen de> selbe über
Kurz oder lang, cintweder eigenen Bewegcns
widern»; außtretten, oder aber ivegen wideriger
Anschicknng und nndurch gebender hinlänglicher
Ursache aus der Bruder Eommnnion verstoßen
würde, als welch Brüdern nach den Ordens-
statnten geschehen könnte. Auf solchensahl hin
wollen Exellmus die Entkräftung gegenivürtiger
— alleins auf die Beharrlichkeit in ernanten
Brud.-Orden gnädig zugssngter Leibeigenschafts-
Befreiung per Expressum (ausdrücklich) Vorbe-
halten haben; so daß mithin bcp eint oder ander
allenfahlsiger Zlustritt- oder Berlassung mehr-
benielten Bruder-Ordens Er dermaliger F. M.
Theophilus der Leibeigenschaft, ivie vorhin unter-
worfen seyn und bleiben solle.
Dessen zn wahrer Urknndt ist zu Folge gnädig
Herrscht!. Auftrages gegenwärtiges Mnnumissions-
Jnstrnmentuin erteilet und mit Vortruckung all-
hiesig größeren Canzlep-Seeret-Jnsigill bekräftiget
worden.
Gegeben Wurzach den l5. Marty
(O. 8.)
5. Aushebung des Bruder Haus es
auf dem Gottesberg.
Nach § 35 des NcichsdeputationShaupt-
schlusses vom 28. Februar 1803 sind dem
Landesherrn alle Güter und fundierte
Stifter in den alten sowie in den neuen
Besitzungen der freien, vollen Disposition
zum Behufe des Aufwandes für Gottes
dienst, Unterricht und andere gemeinnützige
Anstalten sowie zur Erleichterung ihrer
Finanzen überlassen worden.
Fürst Eberhard von Waldburg-Wurzach
wartete, wie beim Frauenkloster M. Rosen-
garten, mit der Aufhebung des Bruder-
instituts auf dem GotteSberg noch bis
zum Jahre 1806. Durch fürstlich Wnr-
zachsche Resolution (Entschließung) vom
25. Juli 1806 wurde das Bruderhans

i auf dem Goltesberg für „aufgehoben er-
klärt und dessen Vermögen nach Ableben
der noch im Genüsse verbleibenden Eremiten
zum Behuf des Aufwands für Gottesdienst,
Unterricht und andere gemeinnützige An-
stalten reichsschlußmäßig Vorbehalten".
Unterm 15. November 1806 wurde für die
in den damalige» Zeüumständen „milde
Absicht" dieser Resolution Sr. Durchlaucht
dem Fürsten von Wurzach vom Bischöflichen
Ordinariat in Konstanz (gezeichnet von
Wessenberg) der Dank dafür ausgesprochen,
daß ,,Hochselbe die Eremiten in ihrer Conr-
mnnität und gemeinschaftlichem Genuß des
JnstitutSvermögens zu belassen geruht
haben"; zugleich wurde, wie eS in dem
betreffenden Dokument heißt, „au die be-
kannte Großmut und religiöse Denkart" des
Fürsten appelliert mit der Bitte, das Ver-
mögen der Brüder nach deren Aussterben
zu wohltätigen Zwecken, und zwar nach
dem Vorgang des Fürsten von Zeil an-
läßlich der Aufhebung des Exstifls daselbst
speziell zur Bestellung von Aushilfspriestern
verwenden zu wollen. Dies blieb aber
ein frommer Wunsch, den das Eingreifen
des Staates zu nichte machte: nach einem
unterm 17. März und 23. Oktober 1812
abgeschlossenen und am 6. März 1813
vom König von Württemberg genehmigten
Staatsvertrag wurde die Eremitage förm-
lich aufgehoben, und in Gemäßheit der
Revenuen- und Dienerausscheidnng zwischen
der Krone Württemberg und dem fürst-
lichen Hause Wurzach siel das Haus dem
letzteren zu, die Kapitalien der Brüder
aber wurden vom Staate eingezogen und
jedem der Brüder für Lebzeiten eine Pen-
sion von jährlich 100 fl. ausgesetzt. Der
letzte derselben starb 1835. Nach dem
Ableben des letzten kau, es wegen der
MeSuerei, welche von den Brüdern 71 Jahre
lang unentgeltlich besorgt wordui war,
nochmals zu Auseinandersetzungen zwischen
dem Staat und dem Fürsten von Wurzach.
Der Stiftungsrat, dem nach dem Aussterben
der Brüder die Anstellung und Besoldung
des Mesnerö nahe gelegt wurde, stellte
unterm 24. November 1835 au has Ober-
renlaml das Ansinnen, den Staat, der das
Vermögen eiugezogeu, auch für Uebernahme
der Verpflichtungen, besonders für Be-
soldung eines Mesners, verantwortlich zu
machen. (Fortsetzung folgt.)
 
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