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Beck, Paul [Hrsg.]; Hofele, Engelbert [Hrsg.]; Diözese Rottenburg [Hrsg.]
Diözesan-Archiv von Schwaben: Organ für Geschichte, Altertumskunde, Kunst und Kultur der Diözese Rottenburg und der angrenzenden Gebiete — 24.1906

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https://doi.org/10.11588/diglit.18485#0168

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160

und a.: dann noch Deputierte von ven Freistüdten
Nürnberg (Kißling), Frankfurt (Huinbracht) und
Lübeck. Ob jemand und wer ev. von Würt-
temberg erschienen ist, haben wir bis jetzt
nicht erheben können. Der uns vorliegende
Archivauszug gibt auch den Wortlaut einer der
diesfnllsigen Kabinettsordres wie folgt: „Da der
Papst den öffentlichen Nachrichten zufolge zur
Krönung des französischen Kaisers nach Paris
kommen, bei dieser Gelegenheit auch der Kurfürst-
Erzkanzler (der bekannte Dalberg) allda er-
scheinen und sehr wahrscheinlich das Konkordat
für Deutschland alsbann ein Gegenstand der
Verhandlungen sein wird, so hat unsere Regierung
über diese staatsrechtliche Materie, inwiefern die
Loncorclutn irntiouis Osrmunicns einer An-
ordnung und Verbesserung empfänglich seien, ins-
besondere was in Rücksicht unserer katholischen
Lande zuträglich sein werde, noch vor unserer
auf den t. November festgesetzten Reise geheimes
und verschlossenes Gutachten an uns zu erstatte».
Den 8. Oktober 1804." Der Papst seinerseits
hatte ebenfalls eine ganz neue kir ch l i ch e V e r-
fassung für Deutschland bereits fertig
mitgebracht, welche, als bisher nur wenigen be-
kannt, näher kennen zu lernen, nicht ohne Interesse
ist. Der Nuntius de la Genga hatte sie damals
in einigen beglaubigten Abschriften in Deutschland
zirkulieren lassen. Die Konstitution bestand aus
lO Kapiteln; das 1. transferiert den erzbischöf-
lichen Stuhl zu Mainz (damals französisch) auf
Stege ns bürg. Das 2. bestimmt, daß die
Metropolitanjurisdiktion sich über alle
auf der rechten Rheinseite liegenden Teile der
ehemaligen Bistümer von Mainz, Trier
und Köln, mit Ausnahme der kgl. preuß. Lande,
sodann über Salzburg und dis pfalzbayerischen
Lande erstrecken solle. Das 3., daß die geistliche
Gerichtsbarkeit des Erzbischofs vonNegensburg
sich auch über die Kur-Erzkanzlerischen Besitzungen
und über die fürstlich L e in ing en sch e n und
L ö w enst ein sch e n Lande erstrecken solle.
Das 4. verordnete, daß das Regensburger
Metropolitankapitel aus 14 Domkapitularen be-
stehen und jeder Domherr einen Gehalt von
2500 fl. Reichswährung zu beziehen haben solle.
Nach dem S. Kapitel sollten im Deutschen Reiche
künftig 10 Bistümer, Regensburg einschließlich,
bestehen, nämlich zu Passau und Fr eisingen
für Bayern, zu Bamberg und Würz bürg
für die pfälzischen Besitzungen in Franken, zu
Kempten i. A., bisher dem Sitze einer uralten
Fürstabtei, für die pfälzischen Besitzungen in
Schwaben, zu Düsseldorf für das Grohherzog-
tum Berg und die übrigen dort gelegenen kur-
pfälzischen Lande, zu Ellwang en, bisher dein
Sitze einer gefürsteten Propstei, für dasW ü r t-
temberger Land, zu Konstanz, welches
also nach diesem Entwürfe blieb, für die übrigen in
Schwaben reichsständischen Besitzungen, end-
lich zu Limburg a. Lahn für die fürstl. Nas-
sauischen und Fuldaischen Lande. Von allen
diesen Propositionen sind fast nur die in Bezug
auf Regens bürg geblieben, soferne Papst
Pius VII. in dem geheimen Konsistorium zn
Paris vom 1. Februar 1805 die Kirche von R.

zur Metropole für ganz Deutschland erhob, in-
dem er sie an die Stelle von Trier, Köln, Mainz
und Salzburg setzte und durch eine Bulle vom
selben Tage die so zu einer erzbischöflichen Kir-
che erhobenen Kathedrale von N. dem Kur-Erz-
kanzler (Dalberg) übertrug. Dies sollte bloß
der Anfang bezw. die Einleitung weiterer kirch-
licher Anordnungen, einer durchgreifenden Neu-
organisation der kath. Kirche in Deutschland sein,
allein — es blieb alles beim alten und wurde
„auf die lange Bank geschoben". Nach dem
6. Kapitel sollte jedem Provinzialbischof ein Kapitel
von 12 Domherren beigegeben werden, der Bischof
ein Gehalt von 12 000 fl., jeder Kapitular ein
solches von 2000 fl. jährlich erhalten. Kapitel 7
sagt: Die Proviuzialbischöfe werden dem P a p sie
von den betreffenden Land es fürsten, ohne
Unterschied der Konfession, empfohlen
und präsentiert und nach Befund der Umstünde
von dem römischen Stuhle bestätigt. Das
8. Kapitel unterwirft die Bischöfe sowie ihr Kapitel
und übrige Diözesangeistlichkeit in weltlichen
Dingen der laudesfürstlichen Gerichtsbarkeit.
Kapitel 9 überweist die Gerichtsbarkeit in geist-
lichen Sachen den bischöflichen Konsistorien, von
deren Ausspruch an den Metropolitan und von
diesem an den Papst appelliert wird. Kapitel 10
endlich stellt wegen der Geldzahlungen nach Nom
ein gütliches Uebereinkommen zwischen dem Papst
und den betreffenden Landesherrn in Aussicht.
Obwohl nun die päpstlichen Ansprüche in dieser
Konstitution — vielleicht von den für damals
ansehnlichen Gehaltsbeträgen abgesehen — na-
mentlich im Vergleiche mit vergangenen Zeiten
bescheiden genannt werden müssen, wurde nichts
aus diesen Vorschlägen. Napoleon in seinem
Uebermute und beispiellosen Glück wollte nichts
davon wissen und das Papsttum als Werkzeug
seiner Alleinherrschaft benützen und es keinen
selbständigen Akt inehr vollziehen lassen. Der
Papst sah sich so gut getäuscht als die deutschen
Fürsten. Nach dem Sturze Napoleons, im
Jahre 1818, als der württembergischs Minister
v. Wangenheim die Frankfurter Beratungen
über die Angelegenheiten der katholischen Kirche
in Deutschland «öffnete, waren die Ansprüche
Roms schon ganz anderer Art und steigerten sich
namentlich nach dem Punkte hin, den der römi-
sche Katechismus (pars I. c X. Qu. X) mit den
Worten bezeichnet: »Onus 68t rsctor ac Arrbsr-
rurtor SLclLsine, iirvisidilis cpriiclsm Orristus,
visibilis nutsin is cM Koiruurnm cLtlisckrnrir
Kstri, ^.postolorum prürcipis, legitimus 8uc-
csssor tsust.« Vor diesem ersten Konkordats-
entwnrf fanden allerdings schon zu Anfang des
Jahres 1804 Unterhandlungen zwischen de la
Genga, Dalberg, Kolborn, Neichsreferendar v.
Franck u. a. zu Regensburg über den Abschluß
eines Konkordats statt, wie sie auf den Neichs-
deputationshauptschluß in Aussicht genommen
waren; die zu diesen! Behufs vom 6. Februar
bis 2i. März 1804 stattgefundenen 6 Konferenzen
führten indes zu gar keinem Ziel und waren
lediglich ohne alles Resultat.

Stuttgart, Buchdruckerei der Alt.-Ges. „Teutsche-Z VolkSblatt".
 
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