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Besondere Zollsätze und Vorschriften:
Blumen, künstliche und Präparate dazu vom Werth 25°/«.

Geflechten zu Hüten oder dergl. 1,. 8K. <l.
— von Bast, Rohr oder Pferdehaar (Ad-
ditionalzoll von 5°/,) und für 1 Pfd. — 10 —
— von Stroh und doppelte Cordonnetö
1 Pfd.— 5 —

— einfache Cordonnets und andere Stroh-
waaren, zu Hüten nicht passend, ein-
fache Cordonnets mit, einem aufliegen-
den Muster von Strohhalmen v. W.
107°.

— theilweise von Pferdehaar 1 Pfd. . — 5 —
Hüte:
— von Spänen, zum Gebrauch fertige,
1 Pfd.— 36
(Köpfe und Schirme sind als Geflechte
von Spänen frei).
— von Bast, Rohr oder Pferdhaar, nicht
über 22 Zoll im Durchmesser, Dutzend — 7 6
-über 22 Zoll im Durchmesser, Du-
tzend .— 10 —
— von Stroh, oder von Stroh und Spä-
nen, wenn vorzüglich von Stroh, 1 Pfd. — 5 —
Glas.
— alle Gegenstände von gemeinem oder
grünem Glas, auch solche Flaschen
mit Flechtwerk überzogen, 1 Ctr. .-9
Holz.
— Bauholz, behauen, die Ladung von
50 Cubikfuß.— 7 6
-gesägt oder gespalten, 50 C/ . — 10 —
— — gehobelt oder auf andere Weise zum
Gebrauch vorbereitet, vom Werth 10°/,
und außerdem vom Cck ....-2
— Latten, für 216 Cck.— 12 —
Käse, 1 Ctr..... — 5 —
Mann fakte ausländischer Erzeugung mit
dem Namen, Fabrikzeichen, Band ei-
nes englischen Fabrikanten .... verboten.

Uhren und Uhrenwerkc
mit einer Marke oder einem Stempel,
der eine gesetzliche brittische Währung
darstellt oder dieselben zu einem Ma-
nufakt des vereinigten Königreichs
machen soll, sowie alle Schlag - und

Taschenuhren, die nicht den Namen
und Wohnort des auswärtigen Ver-
fertigers an dem Rande oder der Face
sichtbar und dauernd eingravirt tragen,
oder die nicht in einem fertigen Zu-
stand oder solche, bei welchen nicht
alle Theile ordnungsmäßig befestigt
sind, cinzuführen ist. verboten.
— ausgenommen sind:
Schlaguhren, gewöhnlich von Amerika
eingcführt, bei welchen des Verferti-
gers Namen und Wohnort auf dem
Rande und Zifferblatt fehlt; Schwarz-
wälderuhren, zum Theil von Messing
oder anderem Metall zusammengesetzt;
amerikanische Schlaguhren, die ohne
die Gewichte und Glocken eingeführt
werden; es genügt, wenn der Name
und Wohnort des Verfertigers von
demselben Material wie die Ziffern
auf dem Zifferblatte angefertigt und
so angebracht sind, daß ein Anslö-
schen dieser Marken nicht ohne Scha-
den für die Uhr herbcigeführt wer-
den kann; vollständige Uhrwerke ohne
Kapsel :c. können eingeführt werden;
Uhren zum Privatgebrauch, die der
gesetzlichen Vorschrift nicht entsprechen,
können auf Declaration des Eigen-
thümers, das ihm zur Zeit des An-
kaufes das Gesetz nicht bekannt ge-
wesen, eingeführt werden. —
6. Ausfuhrzölle und Durchfuhrzölle gibt
cs nicht.
v. Rückzölle auf Maaren und Güter, die in dem
vereinigten Königreich keiner Bearbeitung unterzogen
werden.
Alle Maaren und Güter, für welche bei der Ein-
fuhr Zölle gezahlt sind, genießen bet der Ausfuhr den
ganzen Betrag des gezahlten Zolles als Rückzoll.
(Fortsetzung folgt.)
Glanzvergoldung auf lackrrte Gegenstände,
insbesondere auf Blechwaaren.
(Schluß.)
Ich habe mir als Bindemittel zweierlei Firniß be-
reitet, welche ich auch auf zweierlei Arten benütze: ei-
 
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