Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Overview
loading ...
Facsimile
0.5
1 cm
facsimile
Scroll
OCR fulltext
Gewerbeblatt
für den
Schwarzwald.

(Erscheint alle 14 Tage einmal. Preis ohne Bestellgebühr 36 Kreuzer für den Jahrgang; Speditionsgebühr der Großh.
Postanstalten 9 kr., Bestellgebühr 20 kr. jährl. — Man abonnirt bei der Uhrenmacherschule in Furtwangen oder bei einer Postanstalt.)

Furtwange»;. Atz Sonntag, den 19. Dezember 1832.

GmLadung zum Abonnement auf das Gewerbe-
blatt für -en Schwarzwald.
Das Gewerbeblatt wird in ähnlicher Weise, mit gleichem Streben, wie bisher, auch im Iabr
1853 erscheinen. Es hat sich mit dem ersten, nun ablaufenden, Jahrgänge zahlreiche Freunde er-
worben und wird sich forthin zu einem gemeinnützigen, belehrenden und aufmunternden Werkzeuge
für das Gewerbswesen des Schwarzwaldes auszubilden suchen. Da das Gewerbeblatt nun auch
als Organ des Gewerbevereins für den Schwarzwald auftritt, so kann es umsomehr für die För-
derung der gewerblichen Interessen des Schwarzwaldes leisten.
Wir laden daher zum Abonnement auf 1833 ein und ersuchen zugleich
unsere bisherigen Abonnenten, welche das Blatt durch die Post beziehen, ihre
Bestellung bei der betreffenden Großh. Postanstalt alsbald zu erneuern.
Wir bitten auch alle Gewerbtreibende und Freunde des Gewerbswesens, durch Einsendung
von Nachrichten und passenden Aufsätzen das Ihrige zum gemeinen Besten des Schwarzwaldes
beizutragen.

Zollverhältniffe.
(Fortsetzung.)
Der deutsche Zollverein.
Preußen, Könige. Sachsen, Baiern, Württemberg, Baben, Hes-
sen-Cassel, Hessen-Darmstadt, Hessen-Homburg, Nassau, Ol-
denburg, Braunschweig, Sachsen-Weimar, Sachsen-Coburg-
Gotha, Sachsen-Altenburg, Sachsen-Meiningen, Schwarzburg-
Rudolstabt,, Schlvarzburg-Sondershausen, Anhalt, Lippe-Det-
mold und Schaumburg-Lippe, Waldeck, Reuß, Frankfurt a. M-,
Luxemburg.
Allgemeine Bemerkungen.
Rechnungswährung: 1 Thaler — 30 Groschen
— 360 Pfennigen. 1 Gulden 60 Kreuzer — 240
Pfennigen.
Zollgewicht, wie- das badische.
l. Gegenstände, welche gar keiner Abgabe
unterworfen sind.
Dünger, thierischer; desgleichen andere Düngungs-

mittel, als: ausgelaugte Asche, Kalkäscher, Knochen-
schaum oder Zuckercrde, Düngesalz, letzteres nur auf
besondere Erlaubnißschcine und unter Kontrole der Ver-
wendung; Eier; Bolus, Bimsstein, Blutstcin, Braun-
rot!), Braunstein; gelbe, grüne, rothe Farbencrde; roher
Flußspath in Stücken, roher Gips, gebrannter Gips
und Kalk, rohe Kreide, Lehm, Mergel, Oker, Roth-
stein, Sand, Schmirgel, Schwerspath (in krystallisirten
Stücken), gewöhnlicher Tvpferthon und Pfeifenerdc,
Tripel, Umbra, Walkcrerde u. a; Flachs und Hanf,
gerostet oder ungcrvstet, Futterkränter und Heu, auch
Hcusaamcn; Gartengewächse, frische; ingleichcn Feuer-
schwamm, roher; nngetrocknete Cichorien; Flechten,
Moos; Geflügel und kleines Wildpret aller Art; Haus-
geräthe und Effekten, gebrauchte; auch auf besondere
Erlaubnis; neue Kleider, Wäsche und Effekten, in so
fern sie Ausstattungsgegenstände von Ausländern sind,
 
Annotationen