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welche sich aus Veranlassung ihrer Verhcirathung im
Lande nicdcrlasscn; Holz: Brennholz beim Landtrans-
porte, auch Reisig und Besen daraus, ferner Bau-und
Nutzholz (einschließlich Flcchtweiden), welches zu Lande
verfahren wird und nicht nach einer Holzablagc zum
Verschiffen bestimmt ist; Kleidungsstücke und Wäsche,
welche Reisende, Fuhrleute und Schiffer zu ihrem Ge-
brauche, auch Handwerkszeug, welches reisende Hand-
werker, so wie Gcräthe und Instrumente, welche rei-
sende Künstler zur Ausübung ihres Berufs mit sich
führen; inglciche» Musterkarten und Muster in Ab-
schnitten oder Proben, die nur zum Gebrauch als solche
geeignet sind; Kunstsachen, welche zu Kunstausstellun-
gen oder für landesherrliche Kunstinstitute und Samm-
lungen, auch andere Gegenstände, welche für Bibliothe-
ken und andere wissenschaftliche, besonders naturhistorische
Sammlungen öffentlicher Anstalten eingchen; Loh-
kuchen (ausgclaugte Lohe als Brennmaterial); Milch;
Obst, frisches; Saamcn von Waldholzern; Schachtel-
halm, Schilf- und Dachrohr; Steine, alle behauene
und unbehauene; Stroh; Thiere, alle lebenden, für
welche kein Tarifsatz ausgeworfcn ist; Torfund Braun-
koblen, auch Stcinkohlenasche.
II. Gegenstände, welche bei der Einfuhr oder
bei der Ausfuhr einer Abgabe unterworfen
sind.
In der Regel wird beim Eingang vom Ccntncr
Bruttogewicht 52V- kr. (s. g. allgemeine Eingangsab-
gabe) und weiter keine Abgabe bei dem Verbrauch im
Lande, noch auch dann erhoben, wenn Maaren ausge-
führt werden.
Ausnahmen hievon treten bei allen Gegenständen ein,
welche entweder nach Ziffer I. ganz frei oder nach dem
folgenden
u. entweder einer geringeren oder hvhern Eingangs-
abgabe, als 52'/- kr. unterworfen, oder
b. bei der Ausfuhr mit einer Abgabe belegt sind.
Wir führen hier von folgenden Gegenständen die
Eingangsabgabc für 1 Zollccntner auf. Wo cs nicht
besonders bemerkt ist, wird beim Ausgang kein Zoll
erhoben (Tara ist in Pfunden auf 1 Bruttocentner
angegeben).
fl. kr.
Abfälle von Glashütten, desgleichen Scher-
ben und Bruch von Glas und Por-
zellan; von der Bleigewinnnng (Blei-

fl. kr.
gekrätz, Bleiabzug oder Abstrich und
Bleiaschc); von der Gold - und Silber-
bearbeitung (Münzgrätze); von Sei-
fensiedereien die Unterlänge; von Ger-
bereien das Leimleder; ferner Blut von
geschlachtetem Vieh, sowohl flüssiges
als eingctrocknetcs; Thicrflechscn, Ab-
fälle und Thcile von rohen Häuten
und Fellen, abgenutzte alte Ledcrstücke,
Horner, Hornspitzen, Hornspäne, Klauen
und Knochen, letztere mögen ganz oder
zerkleinert fein, frei. Ausgzoll. 52 V kr.
Blei:
u. Rohes, in Blöcken, Mulden re., auch
altes, desgleichen Blei-, Silber- und
Gold-Glätte.— 26'/
b. Grobe Blciwaarcn, als: Kessel, Röh-
ren, Schrot, Platten n. s. w., auch
gerolltes Blei. (Tara 6 in Fässern
und Kisten.).3 30
o. Feine Blciwaarcn, als: Spielzeug re.
ganz oder theilweise aus Blei, auch
dergleichen lackirte Maaren. (Tara 20
in Fässern und Kisten, 13 in Körben.) 17 30
Bürstenbinder- und Siebmacherwaaren:
u. Grobe, in Verbindung mit Holz oder
Eisen, ohne Politur und Lack. (Tara
16 in Fässern und Kisten, 6 in Ballen.) 5 15
b. Feine, in Verbindung mit anderen
Materialien (mit Ausnahme von edcln
Metallen, feinen Metallgemischen, echt
vergoldetem oder versilbertem Metall,
Schildpatt, Perlmutter, echten Perlen,
Korallen oder Steinen), auch Siebbv-
dcn ans Pferdehaarcn. (Tara 20 in
Fässern und Kisten.) .17 ZO
Eisen und Stahl:
3. Roheisen aller Art; altes Brucheisen, Ei-
senfcile, Hammerschlag Ausgz. 26'/. kr. — 35
b. Geschmiedetes und gewalztes Eisen
(mit Ausnahme des fayonnirten) in
Stäben von Vz Ouadratzoll Preußisch
im Querschnitt und darüber; desglei-
chen Luppencisen, Eisenbahnschienen,
auch Roh- und Ccinentstahl, Guß- und
 
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