Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
Gewerbeblatt
für den
Schwarzwald.
(Erscheint alle 14 Tage einmal. Preis ohne Bestellgebühr 36 Krenzcr für den Jahrgang; Speditionsgebühr der Großh.
Postanstalten 9 kr., Bestellgebühr 20 kr. jährl. — Man'abonnirt bei der Uhrenmacherschule in Furtwangen oder bei einer Postanstalt.
Furtwangerr. 17. Sonntag, den 13. August 1832.

Zollverhältnisse.
Ist cs schon für jeden Handels - und Gcwerbömann,
Welcher sein Geschäft selbstständig und mit richtiger Vor-
ausberechnung betreiben will, eine nothwcndige Sache,
Kenntnis; von dem Zollwcsen der verschiedenen Län-
der, mit denen er in Beziehung steht oder kommen
kann, zu besitzen, so ist cs noch mehr für den Schwarz-
wälder nöthig, ja unerläßlich, da die Handelsgewcrbe
des Waldes vorzugsweise aus das Ausland gewiesen
sind. Der unternehmende Mann, der mit den Zollvcr-
hältnissen vertrant ist, weiß immer wieder Wege auf-
zufindcn, auf denen neuer Absatz sich öffnet oder für
anderwärts verlorenen Ersatz geboten wird.
Wir haben uns aus dieser Rücksicht vorgenommcn,
hier Auszüge aus dem Werke von Otto Hübner,
„die Zolltarife aller Länder", mit Bedachtnahme
auf inländische Handelsartikel, besonders aber auf die
Fabrikate des Schwarzwaldcs, zu geben. Wir behalten
hierzu die Reihenfolge der Länder bei, wie sie in je-
nem Buche aufgeführt sind und beginnen deßhalb mit
Großbritannien vnd Irland.
Geld: 1 Pfund Sterling (l>) — 20 Schilling (sli)
— 11 fl. 50 kr.; 1 Schilling 12 Pence (3).
Zollgcwicht: 1 Tonne 20 Ccntncr; 1 engl. Ctr.
— 112 Pfd. nv. cl. p., wovon 100 — 90/" deutsche
Zollpfund (welches dem badischen Pfund gleich ist).
Längcmnäas: 1 Uard — 3 engl. Fuß von 12
Zoll.; 1 engl. Fuß 1,°" bad. Fuß.
Zollfrei sind im allgemeinen die Gegenstände,
welche weder ganz noch zum Theil bearbeitet wurden;
insbesondere aber: - -
Abgüsse von Büsten, Statuen und Figuren, auch
wenn durch Farben oder Vergoldung verziert, mit Aus-
nahme der Abgüsse von zuerst iu dem vereinigten Kö-
nigreich verfertigten Skulpturen und Modellen, welche

verboten sind. Pottasche. Beeren. Binsen und Haide zu
Besen. Mennige. Bleiweiß. Borsten, roh, in keiner
Weise sortirt. Cremortartari. Enzianwurzel. Malerfar-
ben, nicht zubereitet. Flachs, Werg oder Stengel von
Flachs und Hanf, bearbeitet oder nicht. Geflechte von
Spänen und einfache Cordonnets. Holz, als Birkenholz
behauen, nicht über 3 Fuß lang und nicht über 8
Quadratzoll stark, eingeführt allein in der Absicht, Ton-
nen für die Fischerei daraus zu machen. Holzreife.
Schaufelstiele. Tischlerholz mit Ausnahme von Birken,
Buchen, Eichen, Eschen, Ulmen und Faßholz. Kamil-
lenblumen. Korbruthen, Korbweiden, geschält oder nicht
geschält. Schmicdkohlcn. Leim. Lichtdochte. Isländisch
Moos. Kastanien. Fette Oele. Oelkuchen. Ocker. Pech.
Schleifsteine. Späne und Weiden zum Flechten. Mar-:
mcl von Achat, Achat nicht gefaßt. Granaten, geschlif-
fen oder nicht geschliffen, nicht gefaßt. Stroh und Gras
zum Flechten. Bienenwachs , gebleicht oder ungebleicht ic.
U. Einfuhrzölle. Zm Allgemeinen zahlen alle
Güter, welche ganz oder zum Theil eine Bearbeitung
erfahren haben, 10°/» vom Werth, auch die nicht na-
mentlich aufgeführtcn Fabrikate von Bronze, Porzellan,
Messing, Zinn, Stahl, glatte, glacirte und lackirte
Waarcn, Drechslcrarbciten, musikalische Instrumente,
Uhren, Spieldosen, Pfeifen von Thon, Bürsten, Pin-
sel, gefaßte Steine, Saiten, Furnüre, Fässer, Ton-
nen ;c. — Bei Gütern, welche nach dem Werth ver-
zollt werden, ist es den Zollämtern Vorbehalten, den
vou dem Importeur angegebenen Werthbctrag mit Zu-
schlag von 10°/, auszubezahlen und dagegen die Waare
zu behalten.
Außer dem Wcrthzoll von 10"/, zahlen noch einen
Additionalzoll von 5"/, des Eingangszolls: Rahmen
für Gemälde w., Schachteln und Kästchen, Spielzeug,
Zinkmanufakte, Schlaguhren, Taschenuhren.
 
Annotationen