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Gewerbeblatt

für den
Schwarzwald.

(Erscheint alle 14 Tage einmal. Preis ohne Bestellgebühr 36 Kreuzer für den Jahrgang; Speditionsgebühr der Großh.
Postanstalten 9 kr., Bestellgebühr 20 kr. jährl. — Man abonnirt bei der Uhrciimacherschule in Furtwangen oder bei einer Postanstalt.)

Furtwangcn. ZA Sonntag, den 3. Dezember 1832.

Cinladurrg zum Abonnement auf das Gewerbe-
blntt für den Schwarzwild.
Das Gewerbeblatt wird in ähnlicher Weise, mit gleichem Streben, wie bisher, auch im Jahr
1853 erscheinen. Es hat sich mit dem ersten, nun ablaufenden, Jahrgange zahlreiche Freunde er-
worben und wird sich forthin zu eiuem gemeinnützigen, belehrenden und aufmunternden Werkzeuge
für das Gewerbswesen des Schwarzwaldes auszubilden suchen. Da das Gewerbeblatt nun auch
als Organ des Gewerbevercins für den Schwarzwald auftritt, so kann es umsomehr für die För-
derung der gewerblichen Interessen des Schwarzwaldes leisten.
Wir laden daher zum Abonnement auf 2833 ein nnd ersuchen zugleich
unsere bisherigen Abonnenten, welche das Blatt durch die Poft beziehen, ihre
Bestellung bei der betreffenden Großh. Postanftalt alsbald zu erneuern.
Wir bitten auch alle Gewerbtreibende und Freunde des Gewerbswesens, durch Einsendung
von Nachrichten und passenden Aufsätzen das Ihrige zum gemeinen Besten des Schwarzwaldes
beizutragen.

Zollverhältnifse.
(Fortsetzung.)
Lteuerv crein.
(Hannover, Oldenburgund Klipphausen, Schaumburg-Lippe,
Braunschweigische und Neußische Landesiheile.)
Nechnungöwä hru ng: 1 Thaler — 24 gute
Groschen — 288 Pfennige 1 fl. 45 kr.
Zoll gewicht: 1 Centner — 100 Pfund — 93,„z
deutsche Zollpfund, 1 Schiffölast — 4000 Pfund,
1 Pferdelast -- 1200 Pfund.
I. Eingangs; ollfrci
sind unter anderem:
Kunstsachen zu Kunstausstellungen oder für öffent-
liche Kunstsammlungen; Mineralien.
Auf besondere Erlaubnißscheine:
Erze, alle rohe, nicht besonders tarifirt; Feucr-

fchwamm in Quantitäten, die im Gesammtgewicht nicht
mehr als 5 Pfund betragen; Flachs- und Hanfgarn,
rohes, mit Ausnahme des Mafchincngarns; Handwerks-
zeug, gebrauchtes, von Einziehendeu zum eigenen Ge-
brauch, oder reisender Handwerker re. zur Ausübung
ihres Berufs; Brennholz; Besen aus Reisig; Flecht-
und Korbweiden oder Ruthen; roher Schwerspath w.
II. Eingangs- und Ausgangszölle.
Alle Gegenstände, für welche ein Eingangszoll nicht,
angegeben oder oben die Zollfrciheit nicht ausgesprochen
ist, zahlen 6 gGr. der Centner Eingangszoll; alle Ge-
genstände , für welche ein Ausgangszoll nicht angegeben
ist, sind beim Ausgang zollfrei. Th. gGr. Pf.
Bleigewichte, der Centner .... 1 12
Bürstcnbinderwaaren, in sofern sie
nicht zu feinen Kurzwaarcn gehören,
der Centner.6 6 —
 
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