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Göbel, Heinrich
Wandteppiche (III. Teil, Band 1): Die germanischen und slawischen Länder: Deutschland einschließlich Schweiz und Elsass (Mittelalter), Süddeutschland (16. bis 18. Jahrhundert) — Leipzig, 1933

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https://doi.org/10.11588/diglit.13167#0247
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III. Franken.

1. Nürnberg. Fürth. Regensburg (16. und 17. Jahrhundert).

Die Tatsache, daß mit dem beginnenden 16. Jahrhundert das mit dem niederländischen
Handel eng verknüpfte Nürnberger Kaufherrn-Patriziat zahlreiche Folgen in den Bildwir-
kerzentralen der österreichischen Erblande in Auftrag gab, erschwert naturgemäß die
klare Trennung der von den in Nürnberg eingewanderten Flamen — zumeist aus Brüssel —
erzeugten Wirkereien.

Wie bestimmend nach dem Versickern der ausgesprochen einheimischen Bildwirkerei
der Drang nach den in den Augen der Zeitgenossen unendlich höher stehenden Brüsseler
Erzeugnissen gewesen sein muß, beweisen eine Reihe noch erhaltener Arbeiten: der Behang
von 1495 mit der Messe des heiligen Gregor1) mit dem Wappen der Holzschuher im Ger-
manischen Nationalmuseum, die Rücklaken mit der Legende des heiligen Laurentius (1511),
mit lateinischen und deutschen Schriftbalken aus der St.-Lorenz-Kirche, die Wappenteppiche
mit Blumenkränzen im Tucherschlößchen zu Nürnberg, angeblich 1545 in Mecheln ge-
wirkt, der prächtige Brüsseler Behang mit den Hoheitszeichen der Imhof und Gender von
Heroltsberg auf Rankengrund im Wiener Museum für Kunst und Industrie, der Tucher-
Wappenteppich, ehedem in der Sammlung Kuppelmayr von 16342) usw. Die urkundlichen
Belege, soweit das 16. und 17. Jahrhundert in Frage kommen, sind unvollständig, sie be-
schränken sich in der Hauptsache auf die von Th. Hampe veröffentlichten Nürnberger
Ratsverlässe über Kunst und Künstler (Wien 1904).

a) Urkundliche Belege.

Der früheste Vermerk stammt vom 7. September 1501: „Den mit den arrassen (Teppiche
aus Arras, d. h. niederländische Erzeugnisse im allgemeinen, auch die in Deutschland von
Flamen gefertigten Behänge) ein ram im zwinger zu machen vergönnen und zinß wie die
andern"3). Es handelt sich augenscheinlich um einen Teppichhändler, nicht um einen Wir-
ker. Der Ratsverlaß vom 31. Mai 15104) bestimmt: „Den deckwebern soll man ir begern in
ir supplication abschlagen und ratschlagen, uff irem handtwerck ein sehen und Ordnung
fürzunemen". Daß es sich in dem Streit um Teppichwirker handelt, ist nicht ausgeschlos-
sen. Im übrigen wird der Ausdruck Deckenmacher vieler Orts für Teppichwirker — auch
in den norddeutschen Städten — angewandt. Unzweideutig ist der Vermerk vom
6. August 15215): „Den zwaien ernholden yeden mit 4 gülden vereren. Den teppicier
mit 2 fl.".

Leider besagt die Verfügung nicht, daß es sich um einen in Nürnberg ansässigen Meister
handelt. Erzherzog Ferdinand weilt in der Stadt; der „teppicier" steht in den Diensten des
Fürsten. Den Beweis erbringt der Beschluß vom 27. September 15226): „Des printz Ferdi-
nandus tapecierern gevordert opfergelt mit erbern worten, das es der gebrauch nicht sey,
ableynen". Am 2. Januar 15247) ist sogar von der „Erzherzog Ferdinanden zwaien teppe-
ciern" die Rede, die jeder 1 fl. an Opfergelt erhalten.

Daß in den zwanziger Jahren der Rat ernstlich an die Heranziehung fremder Wirker

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