Bauer, Strafge6ctzentwurf für Hannover. MS
vieler und wichtiger mildernder Umstände (Art. W2.) von der
Todesstrafe abzuweichen. Zu diesem Resultate gelangt der
Verf. durch eine gewissenhafte Prüfung der wichtigsten , für
und wider die Zulässigheit der Todesstrafe vorgebrachten
Gründe. Vielleicht dürfte sich in dieser Beziehung eine zwech-
mäfsigere Anordnung treffen lassen, als der Verf. gewählt hat.
Nach Ref.'s Dafürhalten theilt man die Gründe für und wider
die Todesstrafe am richtigsten in zwei Hauptclassen. Sie be-
stehen nämlich r) entweder nur in Folgerungen aus irgend
einer strafrechtlichen Theorie, zu welcher sich die Vertheidiger
und Gegner der Todesstrafe behennen; oder 5) sie bestehen
unabhängig von allem Streite der Strafrechts-Theorien. Was
nun die Gründe und Gegengründe der ersten Classe betrifft,
so bann man auf diese , so lange der Streit der Straftheorien
noch fortbesteht, hein grofses Gewicht legen. Denn es hängt
hier Alles davon ab, zu welcher Theorie sich die streitenden
Partheien hinneigen. So z. B. müssen die Vertheidiger der
Präventions- und der Besserungstheorie die Rechtmäfsigheit
der Todesstrafe läugnen, während die Anhänger d*er Wieder-
vergeltungs- und der Abschrechungs- oder Warnungstheorie
ihre Rechtmäfsigheit anerhennen. Erhebt man sich nun über
den Streit der Straftheorien, so mufs man sich nach andern
Gründen für oder wider die Todesstrafe umsehen, und diese
bilden die zweite Classe. Die hieher gehörigen Gründe und
Gegengründe zerfallen wieder in Gründe für oder wider die
Rechtmäfsigheit, und in Gründe für oder wider die
Zwechmäfsigheit der Todesstrafe. Da nun das Rechts-
gemäfse in der Uebereinstimmung mit einem allgemein gülti-
gen Gesetze, das Rechtswidrige in dem Widerstreite mit dem-
selben besteht, und es der allgemein gültigen Gesetze nur
drei giebt, nämlich das allgemeine Rechtsgesetz, das Sit-
tengesetz, und das Religionsgesetz; da ferner der Be-
weis der Zwechmäfsigheit oder der Zwechwidrigheit der To-
desstrafe nur auf zwiefachem Wege geführt werden hann,
entweder a priori (aus psychologischen Gründen) oder a
posier iori (durch die Erfahrung): so mufs die zweite
Hauptclasse in fünf Unterabtheilungen zerfallen, von welchen
die drei ersten in Gründen für oder wider die Rechtmäfsig-
heit, die beiden letzten in Gründen für oder wider die Zwech-
mäfsigheit der Todesstrafe bestehen. Es ergeben sich hier-
nach fünf Hauptbeweise gegen die Todesstrafe, welche sind:
r) der juridische Beweis gegen die Rechtmäfsigheit
der Todesstrafe, den man auf der Fiction eines Vertrags
gründet; 2) der moralische Beweis gegen die Recht-,
mäfsigheit der Todesstrafe, darauf gegründet, dafs es dem
Sittengesetze widerstreite, ein Wesen zu vernichten, welches
vieler und wichtiger mildernder Umstände (Art. W2.) von der
Todesstrafe abzuweichen. Zu diesem Resultate gelangt der
Verf. durch eine gewissenhafte Prüfung der wichtigsten , für
und wider die Zulässigheit der Todesstrafe vorgebrachten
Gründe. Vielleicht dürfte sich in dieser Beziehung eine zwech-
mäfsigere Anordnung treffen lassen, als der Verf. gewählt hat.
Nach Ref.'s Dafürhalten theilt man die Gründe für und wider
die Todesstrafe am richtigsten in zwei Hauptclassen. Sie be-
stehen nämlich r) entweder nur in Folgerungen aus irgend
einer strafrechtlichen Theorie, zu welcher sich die Vertheidiger
und Gegner der Todesstrafe behennen; oder 5) sie bestehen
unabhängig von allem Streite der Strafrechts-Theorien. Was
nun die Gründe und Gegengründe der ersten Classe betrifft,
so bann man auf diese , so lange der Streit der Straftheorien
noch fortbesteht, hein grofses Gewicht legen. Denn es hängt
hier Alles davon ab, zu welcher Theorie sich die streitenden
Partheien hinneigen. So z. B. müssen die Vertheidiger der
Präventions- und der Besserungstheorie die Rechtmäfsigheit
der Todesstrafe läugnen, während die Anhänger d*er Wieder-
vergeltungs- und der Abschrechungs- oder Warnungstheorie
ihre Rechtmäfsigheit anerhennen. Erhebt man sich nun über
den Streit der Straftheorien, so mufs man sich nach andern
Gründen für oder wider die Todesstrafe umsehen, und diese
bilden die zweite Classe. Die hieher gehörigen Gründe und
Gegengründe zerfallen wieder in Gründe für oder wider die
Rechtmäfsigheit, und in Gründe für oder wider die
Zwechmäfsigheit der Todesstrafe. Da nun das Rechts-
gemäfse in der Uebereinstimmung mit einem allgemein gülti-
gen Gesetze, das Rechtswidrige in dem Widerstreite mit dem-
selben besteht, und es der allgemein gültigen Gesetze nur
drei giebt, nämlich das allgemeine Rechtsgesetz, das Sit-
tengesetz, und das Religionsgesetz; da ferner der Be-
weis der Zwechmäfsigheit oder der Zwechwidrigheit der To-
desstrafe nur auf zwiefachem Wege geführt werden hann,
entweder a priori (aus psychologischen Gründen) oder a
posier iori (durch die Erfahrung): so mufs die zweite
Hauptclasse in fünf Unterabtheilungen zerfallen, von welchen
die drei ersten in Gründen für oder wider die Rechtmäfsig-
heit, die beiden letzten in Gründen für oder wider die Zwech-
mäfsigheit der Todesstrafe bestehen. Es ergeben sich hier-
nach fünf Hauptbeweise gegen die Todesstrafe, welche sind:
r) der juridische Beweis gegen die Rechtmäfsigheit
der Todesstrafe, den man auf der Fiction eines Vertrags
gründet; 2) der moralische Beweis gegen die Recht-,
mäfsigheit der Todesstrafe, darauf gegründet, dafs es dem
Sittengesetze widerstreite, ein Wesen zu vernichten, welches