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Entwurf des biirge7liehen Gesetzbuchs für Hessen.

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-— nämlich Aussöhnung nach zeitweiser Demüthigung des schul-
digen Ehegatten. Man nehme z. B. nur den Fall: der Mann klagt
wegen Ehebruchs der Frau auf Separation de corps, wo er also
auch auf Scheidung klagen könnte; nach drei Jahren ist er ge-
neigt, der Frau zu verzeihen und sie wieder zu sich zu nehmen;
nach dem Wortlaute des Entwurfs ist aber die Frau nicht schul-
dig, dieses Anerbieten anzunehmen, sondern nunmehr kann sie,
und zwar nur aus dem Grunde, weil die Separation de corps drei
Jahre gedauert hat, die Scheidung erwirken, und dadurch also
nachträglich, und zum Hohne der guten Sitten und des Gesetzes
über die definitive Ehescheidung, selbst erreichen, was sie als
schuldiger Tbeil von Haus aus nie hätte erwirken können •— näm-
lich eine Trennung vom Bande. — Offenbar ist dies auch nicht
die Absicht des Entwurfes, ein solches Scandal zu erlauben, aber
eben darum ist eine gänzliche Umarbeitung der Fassung des art.
118. nothwendig. — Die folgende Lehre II., Von der Scheidung
auf gemeinschaftlichen Antrag der beiden Ehegatten (Entwurf
art. 120—130.), ist im Allgemeinen in Uebereinstimraung mit den
art. 275. 276. 280. 282. und 283. des Code civil, verdient aber
sowohl wegen der Vereinfachung des Verfahrens und der zweck-
mässigen Anordnungen zur Vermeidung von Prozessen (art. 121)
und Vorsorge für die flechte der Kinder (art. 123) lobende An-
erkennung. Zweckmässig sind auch die Bestimmungen des Ent-
wurfs III. art. 131—133, lieber die Trennung der Ehe wegen
Verschollenheit eines Ehegatten. Zu wünschen wäre jedoch hier
noch eine ausdrückliche Bestimmung darüber, ob der Verschollene,
wenn er später wieder erscheint, und den anderen Ehegatten wei-
ter verheirathet findet, diese Ehe anfechten und den wieder ver-
heiratbeten Ehegatten zwingen kann, die frühere Ehe mit ihm nun-
mehr wieder fortzusetzen, oder ob vielleicht sogar die zweite Ehe,
wenn der rückkehrende Verschollene selbst sie nicht anzufechten
geneigt wTäre, von dem Staatsanwalte als contra bonos mores be-
stehend , angefochten werden könne? — Im Titel III. wird von
dem Elternrechte gehandelt. Erste Abtheilung, von ehelichen El-
tern und Kindern. Erster Abschnitt, Von der ehelichen Abstam-
mung. art. 1—23. Es correspondiren hier der Code civil art. 312
—317. 319—330. 335. 340. Als Ergänzung des Code sind hier
besonders die art. 12—15. zu erwähnen, worin die Grundsätze
aufgestellt sind, nach welchen über den Status eines Kindes ent-
schieden werden soll, welches zwischen der ersten und zweiten
 
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