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i84a

JV°. 28* HEIDELBERGER
JAHRBÜCHER DER LITERATUR.


Cicero de legibus. LVi, J. Bake,

(Fortsetzung,}
Wir sind daher um so begieriger, Dirksen’s Ansicht über
das verloren gegangene juristische Werk Cicero’s zu vernehmen,
welche derselbe den Berichten öffentlicher Blätter zufolge in einer
Classensitzung der Berliner Akademie d. J. 1842 mitgetheilt hat.
Ebenso wenig können wir Herrn Bake zugeben, dass, wenn auch
in den auf uns gekommen Büchern hie und da die letzte Feile
vermisst wird, manche Theile, besonders des 2. und 3. Buches
zum Behufe späterer Ausführung blos kurz skizzirt von dem Ver-
i fasser seyen hinterlassen worden. Diese Vermuthung, von der
I Herr B. selbst befürchtet (cf. p. XXVII), dass sie wohl schwer-
lich einen allgemeinen Eingang finden wird, hat Herr Prof. Zumpt
in seiner Beurtheilung der B.’schen Ausgabe Berl. Jahrb. f. wiss.
Krit. 1842. II. p. 251 sqq. mit so siegreichen Gründen widerlegt,
dass Rec. füglich, um Raum für andere Bemerkungen zu gewin-
nen, auf dessen Darstellung verweisen kann.
Wir kommen zunächst zur Aufzählung der handschriftlichen
Mittel, die dem Herausgeber zu Gebote standen. Der kritische
Apparat, den Herr B. mit vieler Mühe und grossem Aufwande
zusammenbrachte, ist sehr bedeutend. Er benützte 5 Handschrif-
ten der Leydner Bibliothek, 3 der Ambrosianischen, eine Burneya-
nische des brittischen Museums, eine der königl. Bibliothek zu
Paris, von der er jedoch nur eine Collation der 2 ersten Bücher
erhielt; ausserdem verschaffte er sich eine Abschrift der Lago-
marsinischen Collationen von 13 Handschriften in dem Collegium
Romanum, die er durch Lennep’s Vermittlung der Gefälligkeit
des Jesuitengenerals Roothaan verdankte. Von alten Ausgaben
standen ihm die editio prineeps Romana vom Jahr 1471 und eine
Venetianer von demselben Jahre zu Gebote. Von diesem grossen
kritischen Apparat werden die Varianten vollständig auf p. 118—
258 mitgetheilt, während hingegen die handschriftlichen Hilfsmit-
XX.XVI. Jahrg. Z Doppelheft» 28
 
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