1843.
N*. 12, HEIDELBERGER
JAHRBÜCHER DER LITERATUR.
A. Bauer: Abhandlungen am dem Strafrechte.
(F ortsetxung.)
So ist z. B. bei den üblichen ganz unhaltbaren Wirrbegriffen
von Politik an eine wissenschaftlich scharfe Feststellung ihres
Verhältnisses zum Recht gar nicht zu denken, und ebensowenig
folglich an klare und richtige Auffassung des so grundwichtigen
Verhältnisses des Strafrechts zur Strafpolitik. Viel-
mehr sehen wir dieses letzte Wort in einem so unbestimmten
Sinne gebrauchen, dass dabei die Wenigsten einander recht ver-
stehen, und die jedenfalls aller tieferen Begründung entbehrt. Ref.
hätte daher gewünscht, dass der Verf. die Strafe nicht sowohl,
wie er S. 13 thut, „ein politisches Institut41, sondern lieber eine
staatsrechtliche Einrichtung genannt hätte, da auf diesen unzwei-
deutigeren Namen entschieden Alles Anspruch hat, was zum Staat
und seinem Recht gehört, d. b. was auf Sicherung oder besser
auf Verwirklichung des Rechts abzweckt (s. auch Bd. II.
S. 50).
Dass die Strafe, wie alle Rechtsanstalten, auch einen Zweck
hat und diesem Zweck gemäss eingerichtet sein muss, wie Ref.
dafür hält, macht sie aber freilich noch lange zu keinem Werk
der Politik im Sinne einer blossen Klugheit oder des gemei-
nen Nutzens. Und es wird daher mit Recht vom Verf. als ganz
unpassend gerügt, dass man diejenigen Theorieen, welche die
Strafe auf einen Zweck beziehen (die s. g. relativen) in Nütz-
lichkeittheorieen oder auch, obendrein sprachwidrig, in Nutz-
ungstheorieen zu übersetzen pflegt. Mit Grund tadelt der
Verf. (S. 15) ferner, dass Viele sich Verwechslung der Strafdro-
hung mit der Strafe (Bestrafung) zu Schuld kommen lassen. Doch
hat freilich auch er selbst gerade hiervon sich nicht ganz freige-
halten, wie sich z. B. schon S. 10 zu Ende zeigt, wo der Verf.
den Zweck der einen Einrichtung durch eine andere Einrichtung,
den Zweck der Strafe seihst durch die Drohung derselben,
XXXVI. Jahrg. 2 Doppelheft t2
N*. 12, HEIDELBERGER
JAHRBÜCHER DER LITERATUR.
A. Bauer: Abhandlungen am dem Strafrechte.
(F ortsetxung.)
So ist z. B. bei den üblichen ganz unhaltbaren Wirrbegriffen
von Politik an eine wissenschaftlich scharfe Feststellung ihres
Verhältnisses zum Recht gar nicht zu denken, und ebensowenig
folglich an klare und richtige Auffassung des so grundwichtigen
Verhältnisses des Strafrechts zur Strafpolitik. Viel-
mehr sehen wir dieses letzte Wort in einem so unbestimmten
Sinne gebrauchen, dass dabei die Wenigsten einander recht ver-
stehen, und die jedenfalls aller tieferen Begründung entbehrt. Ref.
hätte daher gewünscht, dass der Verf. die Strafe nicht sowohl,
wie er S. 13 thut, „ein politisches Institut41, sondern lieber eine
staatsrechtliche Einrichtung genannt hätte, da auf diesen unzwei-
deutigeren Namen entschieden Alles Anspruch hat, was zum Staat
und seinem Recht gehört, d. b. was auf Sicherung oder besser
auf Verwirklichung des Rechts abzweckt (s. auch Bd. II.
S. 50).
Dass die Strafe, wie alle Rechtsanstalten, auch einen Zweck
hat und diesem Zweck gemäss eingerichtet sein muss, wie Ref.
dafür hält, macht sie aber freilich noch lange zu keinem Werk
der Politik im Sinne einer blossen Klugheit oder des gemei-
nen Nutzens. Und es wird daher mit Recht vom Verf. als ganz
unpassend gerügt, dass man diejenigen Theorieen, welche die
Strafe auf einen Zweck beziehen (die s. g. relativen) in Nütz-
lichkeittheorieen oder auch, obendrein sprachwidrig, in Nutz-
ungstheorieen zu übersetzen pflegt. Mit Grund tadelt der
Verf. (S. 15) ferner, dass Viele sich Verwechslung der Strafdro-
hung mit der Strafe (Bestrafung) zu Schuld kommen lassen. Doch
hat freilich auch er selbst gerade hiervon sich nicht ganz freige-
halten, wie sich z. B. schon S. 10 zu Ende zeigt, wo der Verf.
den Zweck der einen Einrichtung durch eine andere Einrichtung,
den Zweck der Strafe seihst durch die Drohung derselben,
XXXVI. Jahrg. 2 Doppelheft t2