N”. 6,
HEIDELBERGER
1843
JAHRBÜCHER DER LITERATUR.
Entwurf des bürgerlichen Gesetzbuchs für Messen,
C Beschluss,^)
Erst wenn eines der Eltern todt ist, da mag der Staat der
Besorgung einseitiger Interessen des überlebenden Gatten Raum
geben und für dessen Controlle polizeilich sorgen; vorher darf er
sich aber in das Heiligthüm des Familienlebens nicht einmischeu.
Auch weiss weder das römische, noch das gemeine deutsche, noch
das französische Recht etwas von einer solchen unwürdigen und
exorbitanten Beaufsichtigung der Eltern, so lange beide leben-,
und noch ist glücklicherweise in Deutschland keine solche Demo-
ralisation, dass man nothwendig hätte, oder sich befugt achten
dürfte, die sämmtlichen Eltern im Lande unter die Controlle der
Vormundschaftsgerichte zu stellen. Aus gleichen Gründen möchte
auch der Absch. 2. des art. 37. nicht za billigen seyn. So lange
beide Eltern leben, muss ihnen auch die Veräusserung des Ver-
mögens, selbst des unbeweglichen, ihrer Eiader, ohne die drü-
ckende Belästigung des vormundschaftlichen Verhältnisses frei
stehen, und der Staat muss sich, wenn er nicht seine Aufgabe
überschreiten will, nicht beigehen lassen, für die Kinder bes-
ser und zweckmässiger sorgen zu wollen, als es durch die El-
tern, so lange sie beide leben, an sich geschieht. Verlieren
durch die freiere Stellung der Eltern auch wirklich einmal in ei-
nem oder dem anderen, gewiss aber immer seltenen Falle, die
Kinder ein Vermögan, so kann dies doch nicht gegen die Nach-
theile in Betracht kommen, von welchen das Familienleben durch
ein vormundsgerichtliches Spionirsystem bedroht würde-, es sind
dies keine anderen Rücksichten, als aus welchen schon im römi-
schen Rechte das Vermögen des Vaters mit keinen gesetzlichen
Hypotheken wegen der Adventitien seiner Kinder belastet wurde.
Sollte der art. 37. aber nur von dem Falle verstanden werden
wollen, wenn der eine Elterntheil todt ist, so wäre eine bestimm-
tere Fassung nothwendig. — Die Erlöschungsarten der elterlichen
XXXVI. Jabrg. 1. Doppelheft. 6
HEIDELBERGER
1843
JAHRBÜCHER DER LITERATUR.
Entwurf des bürgerlichen Gesetzbuchs für Messen,
C Beschluss,^)
Erst wenn eines der Eltern todt ist, da mag der Staat der
Besorgung einseitiger Interessen des überlebenden Gatten Raum
geben und für dessen Controlle polizeilich sorgen; vorher darf er
sich aber in das Heiligthüm des Familienlebens nicht einmischeu.
Auch weiss weder das römische, noch das gemeine deutsche, noch
das französische Recht etwas von einer solchen unwürdigen und
exorbitanten Beaufsichtigung der Eltern, so lange beide leben-,
und noch ist glücklicherweise in Deutschland keine solche Demo-
ralisation, dass man nothwendig hätte, oder sich befugt achten
dürfte, die sämmtlichen Eltern im Lande unter die Controlle der
Vormundschaftsgerichte zu stellen. Aus gleichen Gründen möchte
auch der Absch. 2. des art. 37. nicht za billigen seyn. So lange
beide Eltern leben, muss ihnen auch die Veräusserung des Ver-
mögens, selbst des unbeweglichen, ihrer Eiader, ohne die drü-
ckende Belästigung des vormundschaftlichen Verhältnisses frei
stehen, und der Staat muss sich, wenn er nicht seine Aufgabe
überschreiten will, nicht beigehen lassen, für die Kinder bes-
ser und zweckmässiger sorgen zu wollen, als es durch die El-
tern, so lange sie beide leben, an sich geschieht. Verlieren
durch die freiere Stellung der Eltern auch wirklich einmal in ei-
nem oder dem anderen, gewiss aber immer seltenen Falle, die
Kinder ein Vermögan, so kann dies doch nicht gegen die Nach-
theile in Betracht kommen, von welchen das Familienleben durch
ein vormundsgerichtliches Spionirsystem bedroht würde-, es sind
dies keine anderen Rücksichten, als aus welchen schon im römi-
schen Rechte das Vermögen des Vaters mit keinen gesetzlichen
Hypotheken wegen der Adventitien seiner Kinder belastet wurde.
Sollte der art. 37. aber nur von dem Falle verstanden werden
wollen, wenn der eine Elterntheil todt ist, so wäre eine bestimm-
tere Fassung nothwendig. — Die Erlöschungsarten der elterlichen
XXXVI. Jabrg. 1. Doppelheft. 6