J%T0. 2@e HEIDELBERGER 1843,
JAHRBÜCHER DER LITERATUR.
A. Bauert Abhandlungen aus dem Strafrechte,
(Beschluss.)
Hinsichts des Anfechtungsrechts des Staats aber findet der
Verf. sehr mit Recht eine Beschränkung' durch die Gesetzgebung,
und zwar eine Zeitbeschränku ng räthsam, oder vielmehr noth-
wendig (denn er selbst nennt sie eine Pflicht des Staats S. 375
zu E.) wegen der Sicherung des Rechtszustandes auch für den
Angeschuldigten und nach Analogie der Verjährung, dahingegen
Bestimmung sofortiger Rechtskraft der Lossprechung für weit
bedenklicher als es die Verjährung sei. Er schlägt dafür hier
vielmehr Rechtskraft durch Ablauf der halben Verjährungs-
zeit vor. Bei verurtheilenden Erkenntnissen aber will er, falls
das Dasein eines Verbrechens schwererer Art oder einer gesetzli-
chen Auszeichnung desselben oder eines besondern Erschwerungs-
grundes übersehen sei, Anfechtbarkeit nur binnen gesetzlicher
Nothfrist zulassen; für den Fall aber, dass der Richter nur
innerhalb seines freien Ermessens die Strafe zu gering gesetzt
habe, sofortige Rechtskraft. In einer auf diese Art regelmäs-
sig möglichen reformatio in pejus in Folge der Anfechtung durch
die Staatsbehörde liege dann eine heilsame Ueberwachung der
Strafrechtspflege (S. 380f.). Alles aber, fährt er mit Grund fort,
spreche gegen die Zulässigkeit der reformatio in pejus im engem
Sinn d. h. im Fall der Anfechtung des verurtheilenden Erkennt-
nisses durch den Angeschuldigten selbst, hauptsächlich der Um-
stand: dass sonst eine das freie Vertheidigungsrecht beschränkende
Abschreckung Desselben von der Anfechtung des Urtheils da-
rin liegen würde (S. 384).
Die siebente und letzte Abhandlung (S. 389 — 406) zur
Beförderung einer besseren und gleichförmigeren
Kunstsprache im Strafrecht und Strafverfahren macht
dahin zielende, Beherzigung aller Männer vom Fach werthe
und dem Geist der neuesten Zeit entsprechende Bemerkungen über
XXXVI. Jabrg. 3. Doppelheft. 28
JAHRBÜCHER DER LITERATUR.
A. Bauert Abhandlungen aus dem Strafrechte,
(Beschluss.)
Hinsichts des Anfechtungsrechts des Staats aber findet der
Verf. sehr mit Recht eine Beschränkung' durch die Gesetzgebung,
und zwar eine Zeitbeschränku ng räthsam, oder vielmehr noth-
wendig (denn er selbst nennt sie eine Pflicht des Staats S. 375
zu E.) wegen der Sicherung des Rechtszustandes auch für den
Angeschuldigten und nach Analogie der Verjährung, dahingegen
Bestimmung sofortiger Rechtskraft der Lossprechung für weit
bedenklicher als es die Verjährung sei. Er schlägt dafür hier
vielmehr Rechtskraft durch Ablauf der halben Verjährungs-
zeit vor. Bei verurtheilenden Erkenntnissen aber will er, falls
das Dasein eines Verbrechens schwererer Art oder einer gesetzli-
chen Auszeichnung desselben oder eines besondern Erschwerungs-
grundes übersehen sei, Anfechtbarkeit nur binnen gesetzlicher
Nothfrist zulassen; für den Fall aber, dass der Richter nur
innerhalb seines freien Ermessens die Strafe zu gering gesetzt
habe, sofortige Rechtskraft. In einer auf diese Art regelmäs-
sig möglichen reformatio in pejus in Folge der Anfechtung durch
die Staatsbehörde liege dann eine heilsame Ueberwachung der
Strafrechtspflege (S. 380f.). Alles aber, fährt er mit Grund fort,
spreche gegen die Zulässigkeit der reformatio in pejus im engem
Sinn d. h. im Fall der Anfechtung des verurtheilenden Erkennt-
nisses durch den Angeschuldigten selbst, hauptsächlich der Um-
stand: dass sonst eine das freie Vertheidigungsrecht beschränkende
Abschreckung Desselben von der Anfechtung des Urtheils da-
rin liegen würde (S. 384).
Die siebente und letzte Abhandlung (S. 389 — 406) zur
Beförderung einer besseren und gleichförmigeren
Kunstsprache im Strafrecht und Strafverfahren macht
dahin zielende, Beherzigung aller Männer vom Fach werthe
und dem Geist der neuesten Zeit entsprechende Bemerkungen über
XXXVI. Jabrg. 3. Doppelheft. 28