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Bauer: Abhandlungen aus dem Strafrechte.

Indem sechsten Aufsatze (S. 352—388): über die Unan-
wendbarkeit des Begriffs der Rechtskraft auf straf-
geriehtliche Erkenntnisse und die Statthaftigkeit der Ab-
änderung der Erkenntnisse zum Nachtheile des sie anfechtenden
Angeschuldigten-— zeigt der Verf., dass StrafurtheiJe zwar Voll-
streckbarkeit erlangen, sobald die bestimmte Nothfrist ohne
Einlegung von Rechtsmitteln verstrichen ist, nie aber Rechts-
kraft d. h. unbedingte Unanfechtbarkeit, die man mit jener so
häufig verwechsle. Denn der Rechtsgrund der Rechtskraft liege
nur in dem Verzicht auf Anfechtung, der ja aber bei Strafsa-
chen nie statthaft sei, da es hier der Gesammtheit auf materielle
Wahrheit und nicht auf bloss formelles Recht ankomme. Diess
müsse sogar beim Anklageverfahren gelten, sowie von den Er-
kenntnissen aller Art (bei Vorerkenntnissen wie z. B. der abs.
ab inst., verstehe es sich ohnehin von selbst), den verurteilenden
wie den lossprechenden, und von Seiten des Angeschuldigten so-
wohl als des Staats. Dass aber, damit Anfechtung des losspre-
chenden Urtheils im Untersuchungsverfahren möglich sei, auch
Jemand bestellt sein müsse, der sie vornimmt, wie der Verf. sagt
(S. 37i) am Besten ein Staatsanwalt (mit dem Recht, sogar Ur-
teile über frühere Verbrechen anzufechten), versiebe sich von
selbst. Dass man Diess einräuraen muss, und doch, wie Leue in
Jagemann’s Zeitschrift (IIS. 94 ff.) zeigt, ein Staatsanwalt noch
in den Kauf zum Untersuchungsverfahren nur ein weiteres Unrecht
ist, darin liegt ein neuer Grund gegen diese Verfahrensart. ■—
Rechtliche Anfechtung (womit man das freilich unmögliche fysi-
sche Un gesch ehen maehen nicht verwechseln dürfe) auch der
verurtheilenden Erkenntnisse nicht nur —von Seiten des An-
geschuldigten — als ganz unbegründet oder zu hart, sondern auch
.— von Seiten der Staatsbehörde — als zu mild, hält der Verf.
mit der gemeinen Meinung für statthaft (S. 372ff.). Das An-
fechtungsrecht des Angeschuldigten dürfe freilich niemals die
geringste Beschränkung erfahren.

(Der Schluss folgt.)
 
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