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Md- 13. HEIDELBERGER 1843.
JAHRBÜCHER DER LITERATUR.


A. Bauer: Abhandlungen aus dem Strafrechte.

(Fo rts etz ung.)
Je gewisser überall das Aeussere oder Objektive einer Hand-
lung- rechtlich nicht an sich schon Etwas bedeutet, sondern nur
sofern es über das Innere und den Willen Aufschluss gibt, um so
gewisser hat es guten Grund, wenn der Verf. Tauglichkeit oder
s. g. objektive Gefährlichkeit (ein wahrhaft unglücklich
unbestimmtes Wort!), also fysiscben Kausalnexus zum Begriff des
Versuchs, mithin zu seiner Strafbarkeit, nicht fodert, weil es des-
sen ,,weder zum Dasein noch zur Erkennbarkeit des strafbaren
Willens bedarf“ (S. 324 f.); um so weniger kann es daher Ref.
auch mit dem Verf. (S. 377 nota **) für einen Fortschritt halten,
(in Vergleich zu dessen Anmerkk. zum hannoverschen Entwurf),
wenn er jetzt ,,die äussere Erkennbarkeit des bösen Willens aus
der Versuchhandlung an sich“ zum Grand der kStrafbarkeit des
Versuchs machen mögte, Dieses ,,an sich“ verräth vielmehr ein
noch nicht ganz Freisein des Verf. von der von ihm selbst so
eben an seinen Gegnern gerügten SJeberschätzung des s. g. Ob-
jektiven bloss als solchen, einen theilweisen Rückfall in die-
se*); und gerade Biess ist überhaupt wohl der wunde Fleck des
sonst so vorzüglichen Aufsatzes, wodurch nicht nur dessen Be-
weisführung gegen die Strafwürdigkeit der Vorbereitungshand-
lungen ihrer Hauptstützen beraubt wird, sondern wodurch auch
die sonst so schlagende Ausführung der Strafbarkeit un-

■*) Noch auffallender würde Diess dann sein, wenn die Deutung des
Art. 178 der Carolina („— dienstlich sein mögen“) auf solche äus-
seren Handlungen, aus denen, „weil eie zur Vollbringung des Ver-
brechens geeignet sind, der böse Wille hervorgeht“, — wie es dem
Wortlaut, aber schwerlich der Meinuug entspricht — auf etwas An-
deres gehen sollte, als das S. 323 gebrauchte „unmittelbar auf dig
Vollendung hinleiten“ (denn so ist Gohler’s conducere übersetzt),
nämlich darauf, dass sie ,,zur Erkennbarkeit des bösen Vorsatzes“
geeignet sind (S. 383).
XXXVI. Jahrg. 2. Doppelheft

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