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HEIDELBERGER

1843,

N°. 34.
JAHRBÜCHER DER LITERATUR.

Pordessus: Loi salique.
(B escliluss.)
Der Raum einer Anzeige gestattet nicht, alle interessanten
Bemerkungen des Verf. hervorzuheben; gern folgt man dem scharf-
sinnigen und mit den alten Rechtsquellen genau vertrauten Verf.,
wenn man auch nicht immer mit ihm einverstanden sbin kann. Es
ist nur nicht zu bedauern, dass der Verf. viele der neueren For-
schungen mancher deutschen Historiker und Germanisten über die
Streitfragen bei der Notes und den Ausführungen in den Disserta-
tions nieht kannte, die er behandelte; insbesondere würde die Be-
nützung der neueren Arbeiten von Eichhorn, Phillipps (die
Arbeiten beider sind zwar zuweilen angeführt), Gaupp, ßese-
ler, Wilda u. A. den Verf. vielleicht zu manchen andern An-
sichten veranlasst haben. Die Forschungen von Savigny und
Grimm sind von dem Verf. wohl gekannt und benützt. — Von
den Anmerkungen des Verf. verdienen besondere Aufmerksam-
keit die über den Ausdruck delatura (p. 363f. Die Bearbeitung
von Woringen und Gaupp aufgestellten Ansichten waren dem
Verf. nicht bekannt), ferner p. 389 über die verschiedenen Bedeu-
tungen des Ausdrucks: villa; über den Grund, aus welchem ein
einzelner Einwohner einer villa sich der Niederlassung eines Neu-
angekommenen auf der villa widersetzen konnte (p. 390). Eine
grössere Untersuchung des Verf. bezieht sich (p. 39i) auf den
Sinn der Worte: intra Ligerim et Carbonariam etc. Der Verf.
führt hier auch die Ansichten mehrerer deutschen Historiker an ; er
bemerkt, dass, wenn man die Redaktion jenes Titels der lex Salica,
wie er auf uns gekommen ist (Titel de tiltortis), in eine der Schlacht
bei Soissons vorhergehende Periode setzt, die ligeris unmöglich
dieUoire in Frankreich bedeuten konnte; aber er fragt, ob das in
jener Stelle vorkommende Princip einer Unterscheidung der Orte
der Anstellung der Eigenthumsklage, je nachdem beide Partheien
in dem nämlichen Gerichtsbezirk, oder in verschiedenen Bezirken
XXXVI. Jahi’g. 4, Doppelheft 34
 
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