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Bayerischer Kunstgewerbe-Verein [Hrsg.]
Kunst und Handwerk: Zeitschrift für Kunstgewerbe und Kunsthandwerk seit 1851 — 49.1898-1899

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Das Kunstgewerbe und die Reichsgesetze zum Schutze des gewerblichen Eigenthums
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https://doi.org/10.11588/diglit.7000#0240

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Das Riinstgemerbe unb die Reichsgesetze z»m Schutze des gewerblichen Ligenthums.

B . S . &. C 2 ■

309. Exlibris für Freiherrn von Falkenstein; von p. Bürck,
München.

eilt Theil die Einführung der Vorprüfung von
Mustern und Modellen verlangt, ähnlich, wie sie bei
den Patenten üblich ist, werden von anderer Leite
hauptsächlich die der Auslegung und Handhabung
des Gesetzes anhaftenden Mängel gerügt, welche
vielfach auf die im Gesetz fehlende Definition der
Begriffe „neu und eigenthümlich" und „gewerbliches
Muster oder Modell" zurückzuführen sind und welche
hauptsächlich auch in den Entscheidungen der Ge-
richte zum Ausdruck konimen.

Während die eine Ansicht die Beibehaltung des
bisherigen Systemes empfiehlt, also für das reine
Anmeldeverfahren eintritt und dabei verlangt, daß
die Gutachten der sachverständigen Vereine bei
richterlichen Entscheidungen erhöhte Beachtung finden
sollen, tritt die andere für die Vorprüfung durch
ein Reichsmusteramt ein, dessen Aufgabe genau
dieselbe sein soll, wie die des Patentamtes in patent-
fragen. Es ist daher bei der Verschiedenheit der
Ansichten über die wichtigsten, zu ändernden Punkte
des Gesetzes nicht zu verwundern, daß eine Vor-
lage zur Abänderung des Gesetzes durch das
Reichsamt des Innern bisher noch nicht gemacht
worden ist.

Das englische wie das amerikanische Muster-
schntzgesetz enthalten genaue Angaben und Definition
dessen, was durch das Gesetz an Mustern und Modellen

geschützt werden kann; eine diesbezügliche Definition
wurde in das deutsche Gesetz nicht ausgenommen,
weil man derartige Begriffsbestimmungen doch nicht
erschöpfend festlegen könne und man hat es des-
halb der Praxis und der Rechtssprechung überlassen,
für jeden einzelnen Fall sestzustellen, ob dem Sinne
des Gesetzes entsprochen ist oder nicht.

Wenn nun auch diesbezügliche Urtheile und
Entscheidungen der Gerichte die bestehende Lücke des
Gesetzes zum Theil ausgefüllt haben, so genügt dies
für die Praxis nicht, da dem größten Theil der
Interessenten diese Urteile nicht zugänglich sind.

Aus den angedeuteten Unklarheiten des Gesetzes
resultiert häufig die falsche Inanspruchnahme des
einen oder anderen Gesetzes zum Schaden der betr.
Urheber. Es gibt Beispiele genug, bei welchen der
Schutz des einen Gesetzes versagte, während bei
richtiger Wahl das andere die ausgiebigste Sicherung
gewährt hätte. Derartige, die Urheber schädigenden
Verwechselungen kommen oft vor. Worauf ist dies

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