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Bayerischer Kunstgewerbe-Verein [Hrsg.]
Kunst und Handwerk: Zeitschrift für Kunstgewerbe und Kunsthandwerk seit 1851 — 49.1898-1899

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Das Kunstgewerbe und die Reichsgesetze zum Schutze des gewerblichen Eigenthums
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https://doi.org/10.11588/diglit.7000#0243

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iKrs Uniistgewerbe und die Reichsgesetze zum Schutze des gewerblichen Eigenthuuis.

illit der formellen Prüfung wäre eine Zentral-
musterschutzstelle (Reichsmusteramt) zu betrauen, bei
welcher man auch Gelegenheit hätte, sich von allen
bestehenden Schutzrechten Kenntnis zu verschaffen,
was heute bei der Dezentralisation der Eintragungen,
sowie bei der Zulässigkeit der versiegelten Deponirung
vollständig ausgeschlossen ist. Es würde sich ferner
empfehlen, die Eintragung auf einen besonderen
Antrag hin, aus eine bestimmte, begrenzte Zeit
hinausschieben zu können, wie dies bei Gebrauchs-
musterauträgeu auch der ist, um Schädigungen
des Anmelders durch zu frühzeitige Bekanntgabe der
Aumeldungsuuterlagen zu verhindern. Mit dem An-
meldeverfahren das Aufgebot zu verbinden, d. h. also
die Möglichkeit zu geben, innerhalb einer gewissen
Frist Einspruch gegen die Anmeldung erheben zu
können, erscheint nicht zweckdienlich, da die hiedurch
erreichbaren Bortheile mit den Nachtheilen, zu denen
in erster Linie die große Verzögerung der Eintragung
gehört, nicht im entsprechenden Verhältnis stehen.
Mit der Schaffung einer Zentralstelle und der Bei-
behaltung des Anmeldesystems müßte jedoch die Mög-
lichkeit gegeben werden, ein zu Unrecht eingetragenes
Muster durch ein Verfahren vor der Zentralstelle in
einfachster Weise, z. B. ähnlich wie durch das
Nichtigkeitsvcrfahren vor dem Patentamt, löschen
lassen zu können.

Die auf Löschung gerichteten Klagen wären also
nicht den Gerichten, sondern der Zentralstelle zur
Erledigung zu überweisen. Selbstredend haben Ein-
griffsklagen in bestehende Schutzrechte in den lhäuden
der ordentlichen Gerichte zu verbleiben. Ein Be
zeichnungszwang für den gesetzlichen Schutz, ähnlich,
wie er z. B. in England besteht, empfiehlt sich nicht.
Derselbe ist ja auch bei Patent- und Gebrauchs-
musterschutz nicht eingeführt. Während das jetzige
Gesetz als verbotene Nachbildung nicht ansieht, wenn
ein plastisches Muster durch Flächenmuster nach-
gebildet wird und umgekehrt, müßte von dieser Be-
stimmung unter Umständen bei der Abänderung des
Gesetzes Abstand genommen werden. Zn dieser piu-
sicht kann man sich den Ausführungen Prof. Köhlers
völlig anschließen. Der Unterschied von Flächen- und
plastischen Darstellungen ist oft minimal, und nicht
selten geht eins in das andere über. Bei diesem
Sachverhalt ist durchaus kein genügender Grund vor-
handen, Flächen- und plastische Muster völlig ge-
trennt zu halten. Es kommt auch nicht selten vor,
daß an ein und demselben Gegenstand plastische und
Flächenelemente Zusammenwirken. Soll das Ganze
zerrissen und das Flächenmuster in einem, das plastische
Muster in einem anderen Register eingetragen werden?
Und wenn nun gerade das Zusammenwirken beider

3(6. Baumstudie von p. Bür cf, München.

Faktoren nöthig ist, uni ein eigenartiges Muster zu
erzielen und diese Eigenart zerstört wird, falls man
die Effektmittel trennt? Aus diesem Grunde müßte
deshalb mindestens die Kombination von Flächen
und plastischen Mustern in einem Schutz ermöglicht
sein. Neben dieser Frage ist auch noch von Be-
deutung, ob der Schutz sich bloß auf das dargestellte
Muster oder Modell beschränken soll, wie es bisher
der Fall ist, oder wäre nicht ein weiter gehender
Schutz unter Beifügung einer Beschreibung zu er-
möglichen? Diese Frage wäre zu bejahen, so daß
mit der Einführung der Beschreibung der Schutz-
umfang eine gewisse Erweiterung event. auch prä-
zisirung erfahren kann. Eine Klassifikation für die
Musterschutzgegenstände ist mit der Einführung einer
Zentralstelle unerläßlich.
 
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