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Kunstchronik: Wochenschrift für Kunst und Kunstgewerbe — N.F. 2.1890/​91

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Zur Verbesserung des Gesetzes über das Urheberrecht an Kunstwerken, [1]
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https://doi.org/10.11588/diglit.3773#0135

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259

Zur Verbesserung des Gesetzes über das Urheberrecht an Kunstwerken.

260

§4.
Als Nachbildung ist nicht anzusehen die freie Benutzung
eines Werkes der bildenden Künste zur Hervorbringung eines
neuen Werkes.

§5.
Jede Nachbildung eines Werkes der bildenden Künste,
welche in der Absicht, dieselbe zu verbreiten, ohne Geneh-
migung des Berechtigten (§§ 1, 2) hergestellt wird, ist ver-
boten. Als verbotene Nachbildung ist es auch anzusehen:

1. wenn bei Hervorbringung derselben ein anderes Ver-
fahren angewendet worden ist, als bei dem Original-
werk;

2. wenn die Nachbildung nicht unmittelbar nach dem
Originalwerke, sondern mittelbar nach einer Nachbil-
dung desselben geschaffen ist;

3. wenn die Nachbildung eines Werkes der bildenden
Künste sich an einem Werke der Baukunst, der In-
dustrie, der Fabriken, Handwerke oder Manufakturen
befindet;

4. wenn der Urheber oder Verleger dem unter ihnen be-
stehenden Vertrage zuwider eine neue Vervielfältigung
des Werkes veranstalten;

5. wenn der Verleger eine größere Anzahl von Exemplaren
eines Werkes anfertigen lässt, als ihm vertragsmäßig
oder gesetzlich gestattet ist.

§6.
Als verbotene Nachbildung ist nicht anzusehen:

1. die Einzelkopie eines Werkes der bildenden Künste,
sofern dieselbe ohne die Absicht der Verwertung an-
gefertigt wird. Es ist jedoch verboten, den Namen
oder das Monogramm des Urhebers des Werkes in
irgend einer Weise auf der Einzelkopie anzubringen,
widrigenfalls eine Geldstrafe bis zu fünfhundert Mark
verwirkt ist;

2. die Nachbildung eines Werkes der zeichnenden oder
malenden Kunst durch die plastische Kunst, oder um-
gekehrt;

3. die Nachbildung von Werken der bildenden Künste,
welche auf oder an Straßen oder öffentlichen Plätzen
bleibend sich befinden. Die Nachbildung darf jedoch
nicht in derselben Kunstform erfolgen;

4. die Aufnahme von Nachbildungen einzelner Werke der
bildenden Künste in ein Schriftwerk, vorausgesetzt,
dass das letztere als die Hauptsache erscheint, und die
Abbildungen nur zur Erläuterung des Textes dienen.
Jedoch muss der Urheber des Originals oder die be-
nutzte Quelle angegeben werden, widrigenfalls die
Strafbestimmung im § 24 des Gesetzes vom 11. Juni
1870, betreffend das Urheberrecht an Schriftwerken
etc., (Bundes-Üesetzbl. 1870 S. 339) Platz greift.

gend die Übertragung des Nachbildungs- bezw. Verviel-
fältigungsrechtes ausgesprochen, wofern nicht der Urheber
sich das Recht ganz oder in beschränkter Weise ausdrück-
lich bei der Veräußerung vorbehalten hat.

Ein Vorbehalt dieser Art verpflichtet den Eigentümer
eines Originalwerkes nicht, dieses zum Zweck der Nach-
bildung beziehentlich Vervielfältigung dem Urheber zur Ver-
fügung zu stellen.

§4.
Unverändert.

§5.

Jede Nachbildung eines Kunstwerks, welche in der Ab-
sicht, sie zu verkaufen oder nach stattgefundener Verviel-
fältigung zu verbreiten, ohne Genehmigung des Berechtigten
(§§ 1, la, 2 und 3 a) hergestellt wird, ist verboten.

Unter dieses Verbot fallen auch solche Nachbildungen,
welche

1. durch ein anderes, als bei dem Originalwerk angewen-
detes Kunst- oder technisches (photomechanisches) Ver-
fahren hervorgebracht,

2. nicht unmittelbar nach dem Originale, sondern nach
einer Nachbildung bezw. photomechanischen Kopie des-
selben angefertigt oder

3. an einem Bauwerke oder einem Kunstgewerbeerzeugnisse
als Zierat angebracht sind,

4. von dem Urheber bezw. dessen Rechtsnachfolger oder
dem Verleger dem zwischen beiden bestehenden Ver-
trage zuwider angefertigt werden,

5. welche von dem Verleger in einer größeren Anzahl von
Exemplaren eines Werkes angefertigt werden, als ihm
vertragsmäßig oder gesetzlich gestattet ist.

Absatz 1 unverändert.
Ziffer 1 unverändert.

§ c

Ziffer 2, unverändert.

Ziffer 3, unverändert.

Ziffer 4 (neu):

Die Aufnahme einzelner Abbildungen von Kunstwerken
in ein die Kunsttheorie, Kunsttechnik oder Kunstgeschichte
(Kunstwissenschaft) behandelndes oder für den Kunstunter-
richt bestimmtes, auf diese Abbildungen Bezug nehmendes
Schriftwerk. Der Verfasser oder Verleger des betreffenden
Schriftwerkes ist jedoch verpflichtet, unter jeder einzelnen
Abbildung die Quelle in einer keinen Zweifel übrig lassenden
Form anzugeben, ferner in dem Falle einer photomechani-
schen Reproduktion diese als solche kenntlich zu machen
und dem Berechtigten eine den Herstellungskosten der
Druckplatte gleich kommende Entschädigung zu zahlen.

Wird die Quelle nicht oder nicht in der vorgeschriebenen
 
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