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Kunstchronik: Wochenschrift für Kunst und Kunstgewerbe — N.F. 2.1890/​91

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Zur Verbesserung des Gesetzes über das Urheberrecht an Kunstwerken, [2I]
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https://doi.org/10.11588/diglit.3773#0143

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275

Zur Verbesserung des Gesetzes über das Urheberrecht an Kunstwerken.

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Nutzen zu ziehen, geschaffen, so wird es in der Regel
von dem Verleger erworben und bleibt nur ganz aus-
nahmsweise Eigentum des Künstlers, der mitunter auch
(z. B. Hendschel, Allers) als Selbstverleger auftritt bezw.
die Vervielfältigungen (Exemplare) durch einen Kom-
missionsverleger für eigne Rechnung verkaufen lässt.
Ist das Kunstwerk aber nicht mit dieser Absicht ge-
schaffen , findet der Künstler vielmehr in dem Verkauf
des von ihm geschaffenen Kunstwerks an einen Lieb-
haber oder einen Kunsthändler den eigentlichen Nutzen,
so ist der Gewinn, der ihm aus der Verwertung
des Vervielfältigungsrechtes erwächst, nur ein Neben-
gewinn, und diesen kann er sich durch einen Vorbehalt
beim Verkauf auch bei der neuen Gestaltung des Ge-
setzes sichern. Ein solcher Nebengewinn ist auch in
der Regel nur bei Gemälden mit figürlicher Darstellung,
insbesondere bei Genrebildern zu erzielen. Jedenfalls
bildet er im großen Ganzen die Ausnahme und nicht
die Regel; der Gesetzgeber hat aber in erster Linie die
Regel und nicht die Ausnahme zu berücksichtigen.

Der Grund, weshalb gerade die Künstler bei dem
Zustandekommen des Gesetzes auf die Trennung des
Vervielfältigungsrechtes von der Sache selbst hin-
gewirkt haben, liegt darin, dass die Vervielfältigung
sehr schnell und leicht durch ein photomechanisches
Verfahren herbeigeführt werden kann und die photo-
graphischen Nachbildungen in einzelnen Fällen dem
Verleger-Photographen einen erheblichen Gewinn brin-
gen, der sich dadurch noch steigern kann, dass der
Erwerber des unbeschränkten Vervielfältigungsrechts
dieses an Holzschneider oder an Verleger illustrirter
Blätter in Beschränkung auf die xylographische Ver-
vielfältigung gegen eine Entschädigung abtritt. Die zu
Handelszwecken vorgenommene photomechanische Ver-
vielfältigung findet in den weitaus meisten Fällen gleich
nach Vollendung des Kunstwerks, meist während der
großen Kunstausstellungen statt, der Handelswert er-
schöpft sich aber in der Regel schon im Verlauf weniger
Jahre.

Mit dem erwähnten Vorbehalt ist der Künstler im
stände, den Nebengewinn ebenso gut zu wahren, wie
es gegenwärtig durch eine gesetzliche Bestimmung ge-
schieht, die den thatsächlichen Verhältnissen des Kunst-
und illustrirenden Buchverlags nicht im entferntesten
entspricht.

Etwas anders liegt die Sache freilich bei plastischen
Kunstwerken. Hier kann die Form, das Modell, mit-
unter einen wesentlich höheren Wert darstellen als das
Originalwerk. Immerhin dürfte auch hier der „Vor-
behalt" den Vorzug vor der Trennung des Rechtes von
der Sache verdienen. Übrigens liegt der Handel mit
plastischen Kunstwerken der Hauptsache nach in den
Händen von Bronzewarenfabrikanten oder Gipsgießern,
deren Verhältnis zum Urheber sich besser nach dem
Gesetze zum Schutze der Muster und Modelle regelt.
Noch sei darauf hingewiesen, dass der Widersinn der
Trennung des Rechtes von der Sache sich deutlich in
der in § 8 Abs. 2 getroffenen Bestimmung kundgiebt.
Darnach gleicht das Recht des Urhebers, wenn er es
nicht vor dem Verkauf der Sache ausgeübt hat, dem
Messer ohne Klinge, an dem der Griff fehlt.
5. In Absatz 1 ist zur Verdeutlichung statt „Verfahren"
„Kunst- oder technisches Verfahren" gesetzt.

In Absatz 2 ist eine Änderung im gleichen Sinne
gemacht.

Absatz 3 ist nur im Wortlaut geändert.

In Absatz 4 ist auch der Rechtsnachfolger des Ur-
hebers genannt.

Absatz 5 ist nur im Wortlaut verändert.
Da Verlagsverträge, wie sie zwischen Verleger und
Schriftsteller üblich sind, im Kunstverlagshandel kaum
vorkommen und hier das Motiv der Verbesserung bei
neuen Auflagen ganz und gar fehlt, im Gegenteil die
ersten Abdrücke den Vorzug vor späteren haben, so
ist diese Bestimmung nur in Rücksicht auf den „Vor-
behalt" des Vervielfäitigungsrechts des Kunstwerks ge-
boten.
§ 6. Ziffer 1—3 sind unverändert.

Ziffer 4 ist durchweg neu redigirt, da seine bisherige
Fassung häufig zu Rechtsstreiten Veranlassung gegeben
hat. Das Kunstwerk bezw. die Nachbildung eines
solchen erscheint in Schriftwerken der bezeichneten
Art nicht als zufällige, dem ästhetischen Genüsse
dienende Beigabe, sondern hat hier dieselbe Bedeu-
tung, wie die in § 43 des Gesetzes, betreffend das
Urheberrecht an Schriftwerken etc., vom 11. Juni 1870
aufgeführten Zeichnungen und Abbildungen.

Das Erfordernis der Quellenangabe ist schärfer ge-
fasst, damit die Anleihen, welche Verfasser oder Ver-
leger bei fremden Verlagswerken ohne Wissen der
Verleger machen, deutlicher wahrnehmbar sind, als es
bisher meist der Fall war.

Auf die allem litterarischen Anstand hohnsprechende
„illoyale" Konkurrenz, die mit Hilfe der Phototypie
sich das Eigentum anderer zu nutze macht, ist schon
eingangs hingewiesen. Diesem Unwesen durch eine
gesetzliche Bestimmung zu steuern, wird sehr schwer
sein, da bestimmte Grenzen zwischen dem Erlaubten
und Verbotenen kaum zu ziehen sind. Deshalb em-
pfiehlt es sich, dem Benutzer fremder Abbildungen
eine verhältnismäßig geringe Entschädigungspflicht auf-
zuerlegen. Eine solche Bestimmung hat zweifelsohne
den Vorzug, dass sie praktisch durchführbar ist, keine
Zweifel über den Anspruch aufkommen lässt, zugleich
aber der Verlagsthätigkeit als Förderungsmittel der
allgemeinen Bildung keine nennenswerten Schranken
entgegenstellt.

§ 7. ist durch la ersetzt.

§ 8. ist durch 3 a ersetzt.

§ 9. Absatz 1 bleibt unverändert.

Absatz 2. Hier giebt der Ausdruck „welche ver-
öffentlicht sind" zu Zweifeln Anlass. „Veröffentlichen"
ist ein bei Kunstwerken ungewöhnlicher Ausdruck. Es
können offenbar nur graphische Reproduktionen von
Kunstwerken gemeint sein, denn nur diese „erscheinen"
im Handel.

Der hier getroffenen Bestimmung ebenso wie der
in Absatz 3 enthaltenen sieht man ihre Herkunft aus
dem Gesetz vom 11. Juni 1870 deutlich an. Einen
greifbaren Zweck haben beide Absätze nicht, sind
aber auch ungefährlich.

§ 10. Dieser Paragraph ist Wort für Wort aus dem Gesetze
vom 11. Juni 1870 (§14) herübergenommen, passt aber
durchaus nicht auf die Verhältnisse des Kunstverlags-
handels und wird am besten ganz in Fortfall gebracht.

§12. muss wegfallen, da er ganz und gar nicht mit den
thatsächlichen Gepflogenheiten vereinbar ist. Kr ist
ebenfalls ohne genauere Prüfung der Berechtigung ons
dem Nachdrucksgesetze herübergenommen.
 
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