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ausüben. Ingleichen darf, soweit in ein nach Z 4
begründetes Necht durch ein später angemeldetes
j)atent eingegriffen wird, das Recht aus diesem f)atent
ohne Lrlaubnis des Lingetragenen nicht ausgeübt
werden.

tz 7. Das durch die Lintragung begründete Recht
geht auf die Lrben über und kann beschränkt oder
unbeschränkt durch vertrag oder verfügung von Todes-
wegen auf Andere übertrageu werden.

Z 8. Die Dauer des Schutzes ist drei
sZahre, der Lauf dieser Zeit beginnt mit dem auf
die Anmeldung folgenden Tage. Bei Zahlung einer
weiteren (öebühr von 30 Rkk. vor Ablauf der Zeit
tritt eine verlängerung der Schutzfrist um zwei Zahre
ein. Die verlängerung wird in der Rolle vermerkt.
wenn der Lingetragene während der Dauer der
Frist auf den Schutz verzicht leistet, so wird die Lin-
tragung gelöscht.

§ y. wer wisscntlich oder aus grober Fahrlässig-
keit den Bestimmungen der 4 und s zuwider ein
Gebrauchsmuster i» Benutzung nimmt, ist dem ver-
letzten zur Lntschädigung verpflichtet. Die Rlagen
wegen verletzung des Schutzrechts verjähren rücksicht-
lich jeder einzelnen dieselbe begründenden Lsandlung
in drei Zahren.

Z t0. lver wissentlich den Bestimmungen der
W 4 bis 6 zuwider ei» Gebrauchsmuster in Benutzung
nimmt, wird mit Geldstrafe bis zu fünftausend Rkark
oder mit Gefängnis bis zu einem Zahre bestraft.
Die Strafverfolgung tritt nur auf Antrag ein. kvird
auf Strafe erkannt, so ist zugleich dem verletzten die
Befugnis zuzusprechen, die verurteilung auf Rosten
de- verurteilten öffentlich bekannt zu machen. Die
A der Bekanntmachung, sowie die Lrist zu derselben
ist nn Urteil zu bestimmen.

8 N- chtatt jeder aus diesem Gesetze entspringen-

den Lntschädigung kann auf verlangen des Be-
schädigten neben der Strafe anf ein.e an ihn zu er-
legende Buße bis zum Betrage von zehntausend Rtark
erkannt werden. Lür diese Buße haften die zu der-
selben verurteilten als Gesamtschuldner. Line er-
kannte Buße schließt die Geltendmachung eines weiteren
Lntschädigungsanspruchs aus.

8 t2. Zn bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in
welchen durch Rlage oder kviderklage ein Anspruch
auf Grund der Bestimmungen dieses Gesetzes geltend
gemacht ist, wird die verhandlung und Lntscheidung
letzter Znstanz im Sinne des 8 8 des Linführungs-
gesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz dem Reichsgericht
zugewiesen.

Z wer im Znlande einen wohnsitz oder
eine Nicderlassung nicht hat, kann »ur dann den An-
spruch auf den Schutz dieses Gesetzes geltend machen,
wenn in dem Staate, in welchem sein wohnsitz oder
seine Niederlassung sich befindet, nach einer im Reichs-
Gesetzblatt enthaltenen Bekanntmachung deutsche Ge-
brauchsmuster einen Schutz genießen. wer auf Grund
dieser Bestimmung eine Anmeldung bewirkt, muß
gleichzeitig einen im Znlande wohnhaften vertreter
bestellen. Name und wohnsitz des vertreters werden
in die Rolle eingetragen. Der eingetragene vertreter
ist zur vertretung des Schutzberechtigten in den das
Gebrauchsmuster betreffenden Rechtsstreitigkeiten be-
fugt. Der Grt, wo der vertreter seinen wohnsitz
hat, und in Lrmangelung eines solchen der Grt, wo
das parlament seinen Sitz hat, gilt' im Sinne des
8 der Zivilprozeßordnung als der Grt, wo der
vermögensgegenstand sich befindet.

8t-. Die zur Ausführung dieses Gesetzes er-
forderlichen Bestimmungen über die Linrichtung und
den Geschäftsgang des j)atentamts werden durch
kaiserliche verordnung unter Zustimmung des Bundes-
rats getroffen.

Me „Derlmutternot"

welche — unsere Leser wissen längst davon durch
alle Tagesblätter — in Gesterreich ausgebrochen ist,
giebt Zakob vonLalke zu den nachstehenden Aus-
führungen in der „wiener Abendpost" den Anlaß:

„perlmutter, das schäne, glänzende, spielende, sarbig
schillernde Rkaterial, hat heute seine fleißigen und
zahlreichen Bearbeiter in Not und Ungemach gebracht.
Ls ist kaum zu verwundern, daß eine Rrisis einge-
treten ist. Ueber kurz oder lang wäre sie eingetreten,
anch ohne die Rkac Uinley-Bill, welche wie ein plötz-
licher lvettersturz über die Labrikation gekommen ist.
Sie mußte kommen, die Urisis, wenn sie auch viel-
leicht langsamer eingetreten wäre und den Labrikanten
Zeit gelassen hätte, sich auf den Umschwung vorzu-
bereiten und rechtzeitig Auswege und Abhilfe zu suchen.
Lo stehen wir vor der Ueberraschung.

wir sagen, die Rrisis mußte einmal kommen, und
zwar deshalb, weil unsere Bearbeitung der s)erlmutter
lediglich Sache der Uiode war. wir machten Rnöpfe,
Rnöpfe der mannigfachsten Art, und waren damit,
der augenblicklichen günstigen Stimmung folgend, bis
zur Ueberproduktion, bis zur wlassenanhäufung der
nun im verschlossenen Amerika lagernden vorräte ae-

kommen. Schlug die Rlode um, wie es ja des
Gefteren plötzlich zu geschehen pflegt, so war die
Rrisis da, auch ohne die vielbesxrochene und vielbe-
klagte Bill. Ls ist damit genau wie mit den lZZuin-
caillerie-Artikeln von Gablonz, mit allen den kleinen
schmückenden Gegenständen von weißem, schwarzem,
buntem Glass, von R'letall, von Vein, ksorn oder
was immer. N)enn sich der Labrikant heute auf
diese Rkode einrichtet, so muß er gefaßt sein, im
nächsten Zahre oder früher schon auf eine andere
Rlode sich einzurichten. Ls muß rasch geschehen, um
die Ronjunktur auszunützen.

Ls ist nicht anders mit den Arbeiten aus j)erl-
mutter; sie sind ein Gegenstand der Rlode goworden,
der Rode allein, und noch dazu einer sehr kleinen.
Nun ist die Rlode noch nicht einmal umgeschlagen,
aber das bsauptabsatzgebiet ist so gut wie verschlossen,
und in der wirkung für die Rrise ist es ziemlich
dasselbe. Die Not ist da, und es muß geholfen
werden. Unterstützungen durch Sammlungen, Geld-
gaben helfen nur für den Augenblick. Soll das Ge-
werbe als solches erhalten bleiben, so müssen ihm ent-
weder neue Absatzgebiete eröffnet werden, oder es

— 3-t —
 
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