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. zum ilkersilicsl mul zm Kcslsiäft^nermiisesmig zuiisklie»,

aünstlern, nlE MZitekten, AusterzeWnern, Uodelleuren, Äildljauern usw., KunstZandwerkern, Dekorateuren,
^rost- uno Luein-Kandlern, §abrikanten, Äau-UnternlHinern, Patent-Änwälten, Knstalten sür Lerniel-
Mtlgung, GcsHaften für Lin- und ÄußsuZr und Äuftraggeöern des Äunstgewerbes üßerßaupt.

Kerausgeöer: §eri>maM Kvenarms.



Lwettes

Oovember-Dett I8S0.

Dett 4.

Lrstcr Aabrgrmc;.

L^um Lcdutz Üex Mcbraucksmustcr

ist ein Gesetzentwurf nnn beiin Bundesrat eingegangen.

Das Gesetz vom t t- Ianuar t87ö, betreffend das
Urheberrecht an Utnstern und Utodellen wird durch
ihn uicht berührt. USeuu also der neue Lntwurf zum
Gesetz erhoben werden sollte, so würden Gebranchs-
und Geschmacksinuster durch verschicdene Gesetze ge-
schützt sein. Die Gebrauchsinuster sind bekanntlich
bisher durchaus uicht völlig schutzlos gewesen, ihre
Lrfinder waren nur gezwungen, den USeg der patent-
nachsuchung zu beschreiteu. Der letztere war natür-
lich, da es sich bei den Gebrauchsmustern nur uin
verhältnisinäßig kleine Gegenstände, USerkzeuge des
täglichen Lebens usw. handelt, allzu beschwerlich uud
kostsxielig. Der neue Gesetzentwurf schlägt nun für
die chchutznachsuchung bei Gebrauchsrnustern ein ver-
einsachtes verfahren oor. Daß die Anmeldungen beiin
patentamte erfolgen müssen, ist bei dem engen Zu-
sammenhange beider Gegenstände nur natürlich. Ls
ist denn auch wahrscheinlich, daß vom Bundesrate die
jSatentgesetznovelle im Zusammenhange mit dem Ge-
brauchsmusterschutz - Gesetzentwurfe behandelt werden
wird.

Der neue Gesetzentwurs lautet nach dem „Neichs-
Anzeiger" so:

8 Modelle von Arbeitsgerätschaften oder Ge-
brauchsgegenständen oder von Teilen derselben werden,
insoweit sie dem Arbeits- oder Gebrauchszwecke durch
eine neue Gestaltung oder vorrichtung dienen sollen,
als Gebrauchsmuster nach Akaßgabe dieses Gesetzes
geschützt. Alodelle gelten insoweit als neu, als sie
zur Zeit der auf Gruud dieses Gesetzes erfolgten An-
meldung bereits in öffentlichen Druckschriften beschrieben
oder im Znlande offenkundig benutzt sind.

8 2. INodelle, für welche der Schutz als Ge-
brauchrmuster verlangt wird, sind bei dem patentamt
schriftlich anzumelden. Die Anmeldung muß angeben,
unter welcher Bezeichnung das Modell eingetragen
und welche neue Gestaltung oder vorrichtung dem

Arbeits- oder Gebrauchszweck dienen soll. Zeder An-
meldung ist eine Nach- oder Abbildung des Nlodells
beizufügen. Über die sonstigen Lrfordernisse der An-
meldung trifft das Patentamt Bestimmung. Gieich-.
zeitig mit der Anmeldung ist für jedes angemeldetö
üiodell eine Gebühr von 20 Mark einzuzahlen.

8 3. Lntspricht die Anmeldung den Anforderungen'
des ^ 2, so verfügt das Patentamt die Gintragung
in die Nolle für Gebrauchsmuster. Die Lintragung
muß den Namen und wohnsitz des Anmelders, sowie
die Zeit der Anmeldung angeben. Die Lintragungen
sind durch den „Neichs-Anzeiger" in bestimmten Fristen
bekannt zu machen. Änderungen in der Person des
Gingetragenen werden auf Antrag in der Rolle ver-
merkt. Die Linsicht der Rolle sowie der Anmeldungen,
auf Grund deren die Lintragungen erfolgt sind, steht
Zedermann frei.

8 4- Die Gintragung eines Gebrauchsmusters
im Sinne des ß t hat die wirkung, daß dem Lin-
getragenen, sosern er der erste Anmelder des Modells
ist, ausschließlich das Necht zusteht, gewerbsmäßig das
Nkuster nachzubilden, dis durch Nachbildung hervor-
gebrachten Gerälschaften und Gegenstände in verkehr
zu bringen, feilzuhalten oder zu gebrauchen. Liegen
die Lrfordernisse des Absatzes ^ nicht vor, so hat
Zedermann gegen den Lingetragenen Anspruch auf
Löschung des Gebrauchsmusters.

Z 5. lvenn der wesentliche Znhalt der Lin-
tragung den Beschreibungen, Zeichnungen, Modellen
oder Gerätschaften eines Anderen ohne Linwilligung
desselben entnommen ist, so tritt dem verletzten gegen-
über der Schutz des Gesetzes (8 4) nicht ein. Der
verletzte hat gegen den Lingetragenen den Ansxruch
auf Löschung des Gebrauchsmusters.

H 6. choweit ein nach 8 4 begründetes Necht in
cin patent eingreift, dessen Anmeldung vor der An-
meldung des Modells erfolgt ist, darf der Lingetragene
das Necht ohne Lrlaubnis des spatentinhabers nicht
 
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