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Kunstgewerbeblatt: Vereinsorgan der Kunstgewerbevereine Berlin, Dresden, Düsseldorf, Elberfeld, Frankfurt a. M., Hamburg, Hannover, Karlsruhe I. B., Königsberg i. Preussen, Leipzig, Magdeburg, Pforzheim und Stuttgart — NF 28.1917

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Kunstgewerbliche Rundschau
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https://doi.org/10.11588/diglit.4829#0089

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Übertragung der Ausführung eines preisgekrönten Ent-
wurfes darf nicht dadurch behindert werden, daß der Ver-
fasser nicht ortsansässig ist. Um die Fühlung der drei
verbündeten Städte möglichst zu wahren, soll außer dem
Stadtbaurat der ausschreibenden Stadt auch der Stadtbau-
rat einer der beiden anderen Städte in das Preisgericht
gewählt werden. Zum gleichen Zweck soll die ausschrei-
bende Stadt die Unterlagen jedes Wettbewerbes den beiden
anderen Städten zusenden, die die Veröffentlichung in den
Lokalblättern veranlassen werden. Die Vereinbarung gilt
vom 1. April 1916 ab zunächst auf drei Jahre, also bis
31. März 1919 und verlängert sich ohne weiteres auf un-
bestimmte Zeit, falls von keiner der drei Städte sechs Mo-
nate vor Ablauf der dreijährigen Frist eine Aufkündigung
stattfindet. Eine Aufkündigung ist zulässig mit halbjähriger
Frist am 1. April und 1. Oktober eines jeden Jahres, das
erstemal am 1. Oktober 1918 auf den 1. April 1919.

Karlsruhe i. B. Der Badische Kunstgewerbeverein und
der Elsaß - Lothringer Kunstgewerbeverein schreiben unter
den deutschen Künstlern einen Wettbewerb aus zur Er-
langung von Entwürfen zu Oedenkzeichen für gefallene
Krieger und zu Erinnerungszeichen an den Wiederaufbau
kriegszerstörter Orte und Gebäude. 1. Aufgabe. Für kera-
misches Material geeignete zeichnerische oder plastische
Entwürfe, die den Anforderungen der Werkstatt und Kunst
gerecht werden und zwar für: Erinnerungs- und Gedenk-
zeichen für gefallene Krieger, die sich zum Anbringen an
Kirchen, öffentlichen Gebäuden und Privathäusern eignen,
sowie für Entwürfe zu Gedenkzeichen für die Patenschaft
eines Dorfes oder einer Stadt und zur Erinnerung an den
Wiederaufbau kriegszerstörter Gebäude. Die Entwürfe
sind in wirklicher oder halber wirklicher Größe herzu-
stellen. Plastische Modelle sind erwünscht. 2. Das Preis-
gericht bilden die Herren: Prof. Karl Kornhas, Karlsruhe;
Prof. Muschweck, Straßburg; Architekt Wilhelm Vittali,
Karlsruhe; Fabrikant Georg Schmider, Zell a. H.; Kera-
miker August Herborth, Straßburg. 3. Preise. Für die
drei besten aller eingesandten Arbeiten sind ausgesetzt:
ein erster Preis von 150 M., ein zweiter Preis von 100 M.,
ein dritter Preis von 75 M., drei vierte Preise von je 50 M.
Das Preisgericht ist berechtigt, gegebenenfalls die Summe
der ausgesetzten Preise anders zu verteilen und behält sich
außerdem den Ankauf weiterer Arbeiten (bis zu fünf Stück)
zu je 30 M. vor. Sowohl die preisgekrönten wie die an-
gekauften Entwürfe werden ausschließliches Eigentum der
beiden Vereine, die sich vorbehalten, die Ausführung an
keramische Werkstätten und Fabriken zu übertragen. Die
Übertragung soll aber nur erfolgen, wenn der Entwurf
ohne Änderung verwertbar ist oder vom Preisträger für
die Ausführung umgearbeitet wird. Der Ausführende muß
sich dann verpflichten, an den Künstler für die Ausführung
seines Entwurfs die ihm nach der Eisenacher Ordnung des
Verbandes Deutscher Kunstgewerbevereine zustehende
Vergütung für Entwurf und Wiederholung zu entrichten.

4. Verpackung. Zeichnungen sind ausnahmslos ungerollt,
plastische Modelle sorgfältig verpackt, einzusenden und
mit einem Kennwort zu versehen. Name, Stand, Wohnort
und Wohnung des Urhebers sind in einem verschlossenen
Umschlag beizufügen, auf dessen Außenseite das gleiche
Kennwort anzugeben ist, das der zugehörige Entwurf trägt.

5. Einsendung. Bedingung für die Teilnahme am Wett-
bewerb ist, daß der Einsender Deutscher ist und daß er
seine Arbeiten selbst erfunden und ausgeführt hat. Die zum
Wettbewerb bestimmten Arbeiten sind bis zum 1. Februar
1917 an die Geschäftsstelle des Badischen Kunstgewerbe-
vereins in Karlsruhe, Westendstraße 81, abzugeben oder
unter dieser Anschrift bis zum gleichen Tage, abends 6 Uhr,

bei einer Postanstalt einzuliefern. 6. Die Verkündigung des
Urteils erfolgt in den Zeitschriften des Badischen Kunst-
gewerbevereins und des Elsaß-Lothringer Kunstgewerbe-
vereins, sowie in Tagesblättern. Sämtliche eingelaufenen
Entwürfe und Modelle werden in Karlsruhe und Straßburg
ausgestellt. 7. Rückgabe. Nicht preisgekrönte oder an-
gekaufte Entwürfe können vom 1. April 1917 an in der
Geschäftsstelle des Badischen Kunstgewerbevereins abge-
holt werden. Nach dem 15. April 1917 nicht abgeholte
Wettarbeiten werden nach Eröffnung der Umschläge den
darin genannten Verfassern auf Wunsch portofrei zuge-
sendet. Die Zustellung erfolgt in gewöhnlichem Post-
paket. Für Wettarbeiten, die nach dem 1. Mai 1917 noch
als unbestellbar lagern, erlischt jegliche Verbindlichkeit der
Veranstalter des Wettbewerbs. Die unbestellbaren Ent-
würfe werden vernichtet. Soll die Rücksendung an eine
Deckadresse erfolgen, so ist diese bei Einlieferung des
Entwurfs in einem geschlossenen Umschlage mitzuteilen,
der neben dem Kennwort die Aufschrift »Deckadresse« trägt.

Stuttgart. (Preisausschreiben für Erinnerungsgegen-
stände zum Reformations-Jubiläum.) Das 400jährige Jubi-
läum der Reformation soll, wie dies zuletzt vor hundert
Jahren der Fall war, kunstgewerbliche Erinnerungsstücke
zeitigen, deren man sich im Zusammenhange mit dem
großen weltgeschichtlichen Ereignisse nicht zu schämen
braucht, also gediegene, wenn auch schlichte Schöpfungen,
die nicht in der Art des Devotionalien-Kitsches unter dem
Deckmantel frommer Gesinnung als wertloses Zeug die
Massen verseuchen dürfen, sondern auch vom künstlerischen
Standpunkt als einwandfrei empfohlen werden können.
Zur Erreichung dieses Zieles veranstaltet das Kgl. Württ.
Landes - Gewerbemuseum in Stuttgart mit Genehmigung
der Kgl. Zentralstelle für Gewerbe und Handel ein Preis-
ausschreiben unter den deutschen Künstlern, Kunstgewerbe-
treibenden und Kunstindustriellen. Gefordert werden
kunstgewerbliche Gegenstände aus jedem beliebigen, kunst-
gewerblich brauchbaren Stoff, die in irgendeiner tadellosen
Art die Erinnerung an die deutsche Reformation von 1517,
beziehungsweise an Martin Luther wachrufen, also etwa
Gedenkblätter und Erinnerungskarten, Bucheinbände, Wand-
behänge und Glasscheiben, Fliesenbilder, Intarsien, Klein-
plastik — nämlich Statuetten oder Reliefs in Metall, Keramik,
Holz oder Elfenbein —, Gefäße und Behältnisse für ernste
Zwecke, Ringe und Emailarbeiten u. dgl., aber nicht etwa
Petschafte oder »Zierlöffel«, für deren Griffe der große
Reformator mißbraucht wird. Neben den, zur Verbreitung
in weiteren Kreisen geeigneten Stücken sind auch nur ein-
malig auszuführende Kunstgegenstände — mit Ausschluß
von Wand- und Tafelmalerei, wie der Großplastik — will-
kommen, selbst solche, die anläßlich der genannten Er-
innerungsfeier zum Schmucke von Andachtsräumen bestellt
werden. Es handelt sich hauptsächlich um ausgeführte
Gegenstände in einwandfreier technischer Arbeit. Doch
sind auch Entwürfe zugelassen, sofern eine nachträgliche
Ausführung wenigstens der preisgekrönten und lobend er-
wähnten Gegenstände bis Mitte September 1917 gewähr-
leistet wird. Alle Arbeiten müssen künstlerisch selbständig
sein; äußerliche Entlehnungen älterer Motive sind ausge-
schlossen. Die Zahl der einzelnen Einsender wird nicht
vom Preisgericht, sondern und vom Verantwortlichkeitsge-
fühl der Einsender selbst beschränkt. Alle Wettbewerb-
arbeiten bleiben Eigentum der Bewerber, doch bekommt
das Museum schon durch die Beteiligung das Recht zur
illustrativen Wiedergabe der besten Arbeiten in einer oder
mehreren ihm geeignet erscheinenden Zeitschriften. (? Red.)
Für Preise steht ein Betrag von 1000 M. zur Verfügung;
dessen Verteilung auf einzelne Gruppen und innerhalb

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