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Kunstgewerbeblatt: Vereinsorgan der Kunstgewerbevereine Berlin, Dresden, Düsseldorf, Elberfeld, Frankfurt a. M., Hamburg, Hannover, Karlsruhe I. B., Königsberg i. Preussen, Leipzig, Magdeburg, Pforzheim und Stuttgart — NF 28.1917

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Elster, Alexander: Der neue Warenumsatzstempel und seine Bedeutung für das Kunstgewerbe
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https://doi.org/10.11588/diglit.4829#0114

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Stempel. Hier aber scheiden wiederum alle Lieferungen aus,
die nicht zum Kaufvertrag gehören, sondern reine Werk-
verträge darstellen,^und dies ist nun von ganz besonderer
Bedeutung.

Das Gesetz bestimmt, daß den Warenlieferungen Lie-
ferungen aus Werkverträgen gleichstehen, »wenn der Unter-
nehmer das Werk aus von ihm zu beschaffenden Stoffen
herzustellen verpflichtet ist und es sich hierbei nicht bloß
um Zutaten oder Nebensachen handelt«. Damit taucht das
Gesetz in Abgründe juristischer Schwierigkeiten hinab,
nämlich in den Unterschied zwischen Werkvertrag und Werk-
lieferungsvertrag. Die Fragen, die hier auftauchen, sind
oftmals so schwierige juristische Unterscheidungen, daß
sie mit wenigen Worten gar nicht klargestellt werden
können, und zum Unglück spitzen sich diese Fragen bei
kunstgewerblichen Leistungen noch bedeutend zu! In Be-
tracht kommen die §§ 651 BGB und 381 HGB. Aber die
vom Bundesrat erlassenen »Auslegungsgrundsätze« zum
Warenumsatzstempelgesetz haben die juristischen Ergeb-
nisse, die sich aus diesem Hinweis aus den Werklieferungs-
begriff des bürgerlichen Rechts ergaben, in^mancher Hin-
sicht umgebogen, indem sie in allen Zweifelfällen unbedingt
die Steuerpflicht eintreten ließen. Die Ergebnisse, zu denen
wir kommen müssen, sind (so kurz und so klar wie möglich)
die folgenden:

1) Es unterliegt sicher der Steuer: jede Lieferung des
Unternehmers aus eigenem Stoff, a) wenn die Sache, die
er liefert, vertretbar ist, also kein eigentümliches, individu-
elles oder künstlerisches Werk ist (§ 651 BGB). Ob frei-
lich diese Unterscheidung auf Grund der Vertretbarkeit
noch vor den »Auslegungsgrundsätzen« Geltung hat, ist
fraglich; b) wenn die Sache unvertretbar, also doch eigen-
tümlich, individuell und von künstlerischer Prägung ist, aber
der Lieferer Kaufmann ist. Denn nach § 381 HGB finden
die Bestimmungen über den Handelskauf Anwendung auch
auf Werklieferungsverträge, wenn aus einem von dem Unter-
nehmer zu beschaffenden Stoff eine nicht vertretbare, be-
wegliche Sache herzustellen ist.

2) Es unterliegt sicher nicht der Steuer: jede Lieferung
aus reinem Werkvertrag, also a) jede Lieferung aus fremdem
Stoff, b) jede Lieferung, wenn der Stoff Nebensache ist,
also bei Lieferung eines Kunstwerkes, oder eines kunst-
gewerblichen Gegenstandes, bei dem die Arbeit und nicht
der Stoff die Hauptsache ist. Leinwand, Farbe, Marmor,
Bronze bei der Herstellung des Kunstwerkes gilt in diesem
Sinne (auch nach den »Auslegungsgrundsätzen« des
Bundesrats, als Nebensache. Dabei kann man weiter
annehmen, daß hierbei der Wert der Arbeitsleistung mit
dem Wert des Stoffes in Vergleich gesetzt werden soll.
Wenn der Wert der Arbeit überwiegt, so ist es eine steuer-
freie Lieferung aus Werkvertrag, überwiegt der Wert des
Stoffes den der Arbeit, so liegt steuerpflichtige Waren-
lieferung vor.

3) Hiernach bleibt als Zweifelfall übrig: wenn es sich
bei einer kunstgewerblichen Arbeit nicht ausmachen läßt,
ob der Stoff gegenüber der Arbeit nebensächlich, also nur
Zutat ist. Dies »wird gewiß nicht allzu selten vorkommen.
Auch bei der Einfügung von Türen, Fenstern und dergl.
in Gebäude war man insofern in Zweifel. Die »Aus-
legungsgrundsätze« haben dies ein für allemal als steuer-
pflichtige Lieferung erklärt. Im übrigen haben sie auch
ausdrücklich die Lieferung von Plakaten für öffentlichen
Anschlag oder Aushang, die Lieferung von Photographien
und sonstigen Vervielfältigungen als steuerpflichtige Liefe-
rungen bezeichnet. Aber unter den eben genannten »son-
stigen Vervielfältigungen« ist nicht ohne weiteres die
Drucklegung zu verstehen. Drucklegungen sind und
bleiben steuerfrei, wenn sie auf vom Verleger geliefertem

Papier erfolgen. Druckleistungen auf eignem Papier der
Druckerei sind nach der Auslegung der »Auslegungs-
grundsätze« und der maßgebenden Regierungskreise steuer-
pflichtig, und zwar, wie neuerdings festgestellt sei, nicht
nur für das gelieferte Papier, sondern für die gesamte
Lieferung einschließlich des Betrages für die Druckarbeit.
Dies ist z. B. wieder einer der Fälle, wo die »Auslegungs-
grundsätze« in fiskalischem Interesse über das sonst aus
dem Gesetz Herauszulesende hinausgegangen sind. Wenn
ein Lieferer, der nicht Kaufmannn ist, eine unvertretbare
Sache aus eignem Stoff herzustellen hat und der Stoff
durchaus nicht Nebensache ist, so würden dies nach
dem Wortlaut des Warenumsatzstempelgesetzes unbedingt
steuerpflichtige Warenlieferungen sein, aber da dieser
Wortlaut erwiesenermaßen Bezug nimmt auf die Lehre
von dem Unterschied zwischen Werkvertrag und Werk-
lieferungsvertrag nach bürgerlichem Recht, so entsteht
hier — wenn nicht ein Widerspruch — so doch eine über-
aus schwierige Frage der Auslegung. Nach der Tendenz der
»Auslegungsgrundsätze« wird man aber auch hier an der
Steuerpflicht festhalten müssen.

Handelt es sich nun um die im. Vorstehenden gekenn-
zeichnete steuerpflichtige Lieferung, so steht im Mittelpunkt
die Zahlung.

Die Zahlung ist zu versteuern ohne Untersuchung ihrer
Bestandteile, also ein etwa auf der Ware liegender Zoll,
eine Vermittlergebühr, ein im Warenpreis liegender Betrag
für Übersendung, Versicherung und dgl. kann nicht abge-
zogen werden, auch nicht der Betrag für eine im Lieferungs-
preis der Wäre eingeschlossene Warenumschließung
(Packung). Dahingegen unterliegt der Steuer nicht ein
gesondert dem Käufer in Rechnung gestellter Betrag für
Porto und Verpackung, und weiter kommt, wenn bei dem
Zahlungsbetrag Skonto abgezogen wird, nur der wirklich
gezahlte Betrag in Frage.

Nach § 76, der die grundlegende Bestimmung enthält,
hat, wer im Inlande ein stehendes Gewerbe betreibt, der
Steuerstelle am Schlüsse des Kalenderjahres binnen 30 Tagen
den Gesamtbetrag der Zahlungen anzumelden, die er im
Laufe des Jahres für die im Betriebe seiner inländischen
Niederlassung gelieferten Waren erhalten hat. Es ist hier-
nach also ganz gleichgültig, wann die Waren geliefert
wurden. Hat der Schuldner den Lieferer lange hingehalten
und zahlt alle Warenschulden erst nach Inkrafttreten des
Gesetzes, so hat der Gläubiger außer der Schädigung durch
die lange Stundung auch noch die Schädigung durch den
Umsatzstempel zu tragen. Zwar hat nach Artikel V des
Gesetzes der Schuldner die Stempelgebühr für solche Posten
zu übernehmen — aber es bleibt recht zweifelhaft, ob
diese Vorschrift sich nicht im praktischen Verkehr illuso-
risch zeigen wird. Der Gläubiger wird froh sein, sein
Geld zu haben, überdies ist der Stempelbetrag im einzelnen
zu gering, als daß er es deshalb auf einen Streit mit dem
Schuldner wird ankommen lassen; aber bei ihm, dem
Lieferer der Waren, summt sich die Sache an, da er ver-
mutlich nicht nur den einen langsamen Zahler haben wird.

Für den Kunstverlag bekommt das sein besonderes
hippokratisches Gesicht, weil das lange Stunden der Zah-
lungen hier geradezu Gesetz ist. In späteren Jahren gleicht
sich das ja aus, sobald die Ostermeßzahlungen sich auf
ein Kalenderjahr beziehen, das in seiner ganzen Länge
unter der Herrschaft des Warenumsatzstempelgesetzes stand.
Vorerst aber bringt die Gepflogenheit der Ostermeßab-
rechnung, ja auch schon die der Quartals - Barabrechnung
Nachteile für den Kunsthandel mit sich, die zum mindesten
von dem Gesetzgeber kaum beabsichtigt worden sind.

Nach dem Artikel V des Gesetzes trat es am 1. Oktober
1916 in Kraft, und zwar ist die Abgabe erstmalig für die

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