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Fößel, Amalie; Schneidmüller, Bernd [Bibliogr. antecedent]; Weinfurter, Stefan [Bibliogr. antecedent]
Die Königin im mittelalterlichen Reich: Herrschaftsausübung, Herrschaftsrechte, Handlungsspielräume — Mittelalter-Forschungen, Band 4: Stuttgart, 2000

DOI Page / Citation link:
https://doi.org/10.11588/diglit.26280#0058
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sammenhang bringen. Die neuere Forschung nimmt vielmehr an, daß das erste
Kind, die Tochter Sophie, im Sommer oder Herbst 975 geboren wurde^S
Schließlich hat sich Theophanu im Kampf um den Thron 983-985 oder in der
Zeit ihrer Regentschaft nie auf den Titel der coz'mpcnhn'x als einen zusätzlichen
Rechtstitel berufen. Wenn sie in der berühmt gewordenen Tlzeopfzanzüs-Urkunde des
Jahres 990, auf die unten noch zurückzukommen sein wird, nach ihren Herrscher-
jahren seit ihrer römischen Krönung am 14. April 972 datieren läßt, dann zeigt dies
wohl nicht, »daß Theophanu an den ihr als coz'rHperßfn'x zustehenden Rechten festge-
halten hat«^3s, sondern vielmehr, daß sie die rechtliche Basis für ihre Herrschafts-
ausübung als Regentin für den minderjährigen Otto III. in ihrer Krönung zur Kaise-
rin sah.
Dies alles läßt im Grunde nur die Schlußfolgerung zu, daß der byzantinische
Titel einer Mitkaiserin in der für Theophanu nach ihrer Dotalurkunde zweitwichtig-
sten Urkunde nicht als »besonderer Rechtstitel«^ zu verstehen ist. Es ist aber die
Absicht erkennbar, Theophanu »durch eine Nachahmung der prunkenden Urkun-
densprache ihrer Heimat besonders zu ehren«^°. Dementsprechend bedeutet er
wohl nichts anderes als das sonst übliche z'zzzpgn'z mgzzoz'zzzrz^zzg cozzsors^k
Neben dem coz'zTzpgzxzhz'x-Problem sind in der Forschung besonders die beiden
Urkunden diskutiert worden, die Theophanu in der Zeit ihrer Regentschaft für Otto
III. während ihres Italienzuges 989/90 hat ausfertigen lassen. Die erste vom 2. Janu-
ar 990 - eine Schenkung für das Kloster S. Vincenzo am Volturno - beginnt mit der
Intitulatio »TTzeopfzzzzzzz dzüz'zizz yrzzizzz z'ztzpgrzzfrz'x zzzzgzzsüz« und endet in der Datierung
mit einer allerdings falschen Zählung nach den Herrscherjahren Ottos III.^T
Mit dem zweiten Diplom desselben Kanzleischreibers It. L. vom 1. April 990,
verhandelt in Ravenna, bestätigte die Kaiserin Abt Johannes von Farfa die Investitur
mit einem dem Kloster entzogenen Besitz. Die Besonderheit dieser Urkunde liegt
bekanntlich darin, daß der Invocatio die maskulinisierte Intitulatio »TTzcopfzzzzzzzzs
gnzfz'zz dzüz'zzc z'wpcmior zzzzgzzsfzzs« folgt und auch die Datierung nach den Kaiserjahren
des »Herrn Kaisers Theophanius« ausgerichtet ist, die als im 18. Jahr stehend ange-
geben wird und damit - wie schon angesprochen - die Zählung der Herrscherjahre
mit der Kaiserkrönung Theophanus am 14. April 972 beginnen läßt^T
Obwohl die maskuline Titulatur völlig singulär und bei keiner weiteren Kaise-
rin nachzuweisen ist, handelt es sich wohl kaum um einen Schreiberfehler, der hier
ein doppelter gewesen wäre^T Die männliche Form weist vielmehr auf Byzanz, wo

237 Otto PERST, Zur Reihenfolge der Kinder Ottos II. und der Theophano, DA 14 (1958) S. 230-236;
Winfrid GLOCKFR, Die Verwandten der Ottonen und ihre Bedeutung in der Politik. Studien zur
Familienpolitik und zur Genealogie des sächsischen Kaiserhauses (Dissertationen zur mittelal-
terlichen Geschichte 5,1989) S. 294-297.
238 UHLiRz, Mitkaisertum S. 389.
239 UHLiRz, Mitkaisertum S. 388.
240 VOGELSANG, Frau als Herrscherin S. 25; vgl. auch ERKENS, Frau als Herrscherin S. 253.
241 So auch Josef FLECKENSTEIN, Hofkapelle und Kanzlei unter der Kaiserin Theophanu, in: Kaise-
rin Theophanu 2 S. 305-310, hier S. 306, der den coz'mperafrz'x-Titel als »bezeichnend für das ge-
steigerte Formenbedürfnis der Zeit« wertet.
242 DTheophanu 1.
243 DTheophanu 2 mit der Datierung: anno nero z'zrzpen'z' domzzz Hzeopfzazizz imperaforzs XV1I1.
244 Vgl. BRÜHL, Deutschland - Frankreich S. 582; skeptischer dagegen noch Gerd ALTHOFF, Otto III.
(1996) S. 68, der »ein Kopisten-Versehen« nicht ausschließen will.

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