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Fößel, Amalie; Schneidmüller, Bernd [Begr.]; Weinfurter, Stefan [Begr.]
Die Königin im mittelalterlichen Reich: Herrschaftsausübung, Herrschaftsrechte, Handlungsspielräume — Mittelalter-Forschungen, Band 4: Stuttgart, 2000

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https://doi.org/10.11588/diglit.26280#0068
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hen, in denen Gertrud von Sulzbach - wie schon Richenza - meist nur als corzzMX
ziosfra, gelegentlich als regz'zia bezeichnet wird.
Der in staufischer Zeit stattfindende Wandel im Kanzleiwesen führte schließ-
lich zum Wegfall der Interventionsformel zugunsten der Aufnahme von Zeugenrei-
hen, in denen die Königinnen nicht erscheinen. Der quantitativen Auswertung ihrer
Titel wird damit die Quellenbasis entzogen^.
Für das hohe Mittelalter zeigt sich somit, daß sich das durch die Übernahme ei-
ner Fülle verschiedener Aufgaben konkret sichtbar werdende cozisoHzzzm der Köni-
gin nicht unmittelbar auch zahlenmäßig in den Urkundenformeln niederschlug.
Dies fällt besonders deutlich für die ottonischen Kaiserinnen, aber auch für Kaiserin
Gisela ins Gewicht, da sich deren große Anteilnahme an der Politik und Herrschaft
im Reich ermitteln und bewerten läßt und in keiner Korrelation zu der eher seltenen
Verwendung der consors-Formel steht. Deren multiplikativer Anstieg fand vielmehr
erst in salischer Zeit unter Agnes von Poitou und Bertha von Turin statt, wobei der
Titel jetzt nicht nur die politische Teilhaberschaft an der Königsherrschaft, das cozz-
sorhztm mgMz beziehungsweise z'mpcn'z, sondern auch die eheliche Gemeinschaft ein-
schloß. Dies dürfte im Zusammenhang mit dem sich verstärkt durchsetzenden,
neuen kirchlichen Eherecht stehen, das auf dem gemeinsamen Konsens der Eheleu-
te und der daraus ableitbaren gemeinsamen Verantwortlichkeit basierte.
Es hat sich auch gezeigt, daß die Aufnahme des cowsorfz'Mztz-Gedankens im 10.
Jahrhundert nicht zuletzt mit der Herrschaftsübernahme im italischen Reich zusam-
menhängt und sehr lange nur von italischen Notaren, möglicherweise auf den
Wunsch der Empfänger hin, praktisch umgesetzt wurde. Dabei hat die Forschung
die zeitliche Nähe zwischen der Kaiserkrönung Ottos I. und Adelheids und der er-
sten Erwähnung der Kaiserin als consors mgrzz konstatiert und in enge Beziehung zu-
einander gesetzt^. In der Tat ist der Zeitpunkt der erstmaligen urkundlichen Er-
wähnung der consors-Formel zu markant und auffällig, als daß er als bloßer Zufall
eingeschätzt werden könnte. Ob allerdings die in den Gewohnheiten der alten itali-
schen Königskanzlei gesuchte Erklärung^ als solche ausreicht, erscheint fraglich.
Offen bleibt dann, warum Adelheid nicht schon in den 50er Jahren corzsors genannt
wird, so zum Beispiel in der am 15. Februar 952 in Como ausgestellten Urkunde für
das Mailänder Kloster S. Ambrogio^T
Steht also die Verwendung des corzscrs-Titels in engem Konnex mit der Krö-
nung Adelheids zur Kaiserin, dann ist als Erklärung nicht auszuschließen, daß bei
der Kaiserkrönung - wie es etwa das Ottonische Pontifikale vorschreibt - die Idee
des coHsozdz'zzzTz in der beispielhaften Anführung der altjüdischen Königin Esther als
der ältesten cozrsors rcgm vor Augen geführt und im Anschluß daran in die Praxis
der Urkundensprache umgesetzt wurde^U

dgsz'&rz'z's z'zifgrugzrfzzzn ac prgcgs c??7gcfg cozzz'zzgz's zzosfrg gf rggzzz cozzsorfz's Ggrfruzfz's azflzzTzgzzs pgfzzf...; 92
(1143 Juli 11 Straßburg) Hospital in Straßburg z'zztgrugzzftz carz'ssz'zzzg coz-zzMgz's zzosfrg gf rgyzz cozzsorfz's
GgrflzrMffz's.
301 Zum Wandel von der Interventions- hin zur Zeugenformel vgl. S. 123f.
302 Vgl. ERKENS, Frau als Herrscherin S. 250.
303 VOGELSANG, Frau als Herrscherin S. 23.
304 DOI. 145: z'zzfgrogzzfzz gf pgfz'fz'orzg dz'fgcfg cozzzM^z's zzosfrg A&?ggz'& ah?zrg Brzzziorzzs Urz'ssz'zzzz JUfrzs zzo-
sfrz. - Analog dazu z. B. DOI. 234 (961 Dez. 3) Privileg für Kloster S. Zeno zu Verona.
305 Zu den Ordines vgl. oben S. 43-49.

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