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Türck, Verena; Schneidmüller, Bernd [Bibliogr. antecedent]; Weinfurter, Stefan [Bibliogr. antecedent]
Beherrschter Raum und anerkannte Herrschaft: Friedrich I. Barbarossa und das Königreich Burgund — Mittelalter-Forschungen, Band 42: Ostfildern, 2013

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https://doi.org/10.11588/diglit.34758#0020

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2. Herrschaft und Raum
2.1 Zum Herrschaftsbegriff

Bei dem formulierten Ansatz, den Herrschaftsraum Friedrichs I. in den Mittel-
punkt dieser Arbeit zu stellen, ist nach Herrschaftsräumen als einer spezifischen
Art des Raums zu fragen. Hierzu soll zunächst der Begriff Herrschaft definiert und
fruchtbar gemacht werden und dann die Überlegungen zur Kategorie Raum im
Allgemeinen und die Raumforschung in der Geschichtswissenschaft im Speziellen
in den Blick genommen werden, um anschließend Herrschaft und Raum miteinan-
der zu verknüpfen.
Das Wort Herrschaft stammt vom althochdeutschen ab und meint An-
sehen und Würde.'' Das althochdeutsche Wort Mrro wiederum leitet sich wie Mrs-
vom Adjektiv Mr ab, bezeichnet den Angesehenen und wurde gleichbedeutend
mit dem lateinischen senior verwendet. Im Frühmittelalter wurden beide aus-
schließlich im Kontext von Treueverhältnissen verwendet. Da das lateinische senior
jedoch mit der Zeit in der Urkundensprache des ostfränkischen Reichs verschwand,
wurde i?erro allmählich die Übersetzung des lateinischen dominns.^ Die Begriffs-
paare der - dominns und dersedo/'i - donnndnn waren das ganze Hoch- und Spätmit-
telalter über gebräuchlich, ihre genaue Bedeutungsgeschichte als Rechtstermini ist
aber laut Karl Kroeschell bis jetzt nur unzureichend erforscht.
Die erste gesicherte Verwendung für dorsc%pd im Sinne einer Herrenstellung
über Sachen, Eigenleute oder Territorien stammt nach Kroeschell aus dem 13. Jahr-
hundert.^ DomdÜMm wird in gleicher Weise als Rechtswort einer eigentumsrechtli-
chen Herrschaft verwendet, beide sagen jedoch nichts über den politischen Rang
des Herrschaftsinhabers aus/'-' Die Begriffe Herr und Herrschaft tauchen im mittel-
alterlichen Sprachgebrauch neben der Verwendung im liturgischen Kontext also
hauptsächlich in rechtlichen Zusammenhängen und Abhängigkeitsverhältnissen
auf und meinen die Verfügungsgewalt über Objekte und Personen, Rechte oder po-
litische Befugnisse.^
Im heutigen Sprachgebrauch wird Herrschaft laut Brockhaus definiert als „die
universell verbreitete, institutionalisierte Form der Machtausübung, der sozialen

33 Es gehört zur Wortgruppe um das Wort mit der Bedeutung „hehr, erhaben, durch Alter ehr-
würdig, grau". Die auch hiervon abstammenden altdeutschen Abstrakta Wuom und /?Aoh'
werden meist zur Bezeichnung von Versammlungen Angesehener verwendet. Ausführlich vor
allem im alten Artikel des Handwörterbuchs zur Rechtsgeschichte, KROESCHELL, Herrschaft,
Sp. 105f. In der überarbeiteten 2. Aufl. des Handwörterbuchs für Rechtsgeschichte ist leider der
Abschnitt zur etymologischen Herkunft fast ganz entfallen, WiLLOwni, Herrschaft, Sp. 975-980.
Zur Begriffsgeschichte auch bei MoRAw, Herrschaft, S. 5-8; PoHL, Herrschaft, S. 443; ScHLEStN-
GER, Herrschaft, S. 10f.; WiLLOwni, Herr, Sp. 2176.
34 Daneben setzt sich um die Jahrtausendwende /?crro endgültig als deutsche Bezeichnung für
Gott durch. KROESCHELL, Herrschaft, Sp. 106.
35 KROESCHELL, Herrschaft, Sp. 106; auch Willoweit bezieht sich hierauf, WiLLOwni, Herrschaft,
Sp. 977.
36 Im 14. Jahrhundert taucht dann das Kompositum Grundherrschaft erstmals auf, im 15. Jahr-
hundert kommt die Landesherrschaft hinzu. WiLLOwni, Herrschaft, Sp. 977f.
37 WiLLOwEiT, Herr, Sp. 2177.
 
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