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Türck, Verena; Schneidmüller, Bernd [Begr.]; Weinfurter, Stefan [Begr.]
Beherrschter Raum und anerkannte Herrschaft: Friedrich I. Barbarossa und das Königreich Burgund — Mittelalter-Forschungen, Band 42: Ostfildern, 2013

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https://doi.org/10.11588/diglit.34758#0258

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6.1 Bezugnahme auf den König durch Privilegien

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cherung ihrer Position bemühten, während, abgesehen von einzelnen Ausnahmen
wie den Bischöfe von Marseille, Apt und Gap, die Erzbischöfe und Bischöfe im Süd-
osten des Königreichs Burgund offensichtlich an königlichen Privilegierungen
nicht interessiert waren. Die räumliche Distanz zum König, die im Südosten Bur-
gunds mit einer fehlenden königlichen Präsenz einherging,'^ ' war hier offenbar so
groß, dass es den Geistlichen dieses Raums nicht wichtig erschien, ihre Rechte
durch Friedrich privilegieren zu lassen. Für diese war das Papsttum einziger Be-
zugspunkt.^^ Der Raum der Bezugnahme auf den König als Autorität und Absi-
cherung der eigenen Ansprüche deckte sich im Hinblick auf die Erzbischöfe und
Bischöfe also nicht mit dem Raum des Königsreichs Burgund.

6.1.3 Klöster
Mit insgesamt 47 Urkunden Friedrichs I., in denen 47 verschiedene Klöster, Stifte
und Priorate - manche sogar mehrmals - erwähnt und privilegiert werden, stellen
die monastischen Empfänger von Königsurkunden neben den Erzbischöfen und
Bischöfen die zweite große Gruppe.'^ Bei der überwiegenden Mehrheit der 47 Kö-
nigsurkunden handelt es sich um klassische Privilegien. Gemeint sind hiermit Be-
sitzbestätigungen und Zusicherungen der klösterlichen Freiheiten in Hinblick auf
rechtliche Einbindungen und Abtswahl. Beispielsweise bestätigte Friedrich 1153
dem Stift Saint-Paul in Besangon seine Rechte und Besitzungen^ und 1156 nahm
Friedrich gleich sechs Zisterzienserklöster (Bellevaux, Fa Charite, Fa Gräce-Dieu,
Clairefontaine, Cherlieu und Acey) in seinen Schutz und bestätigte diesen ihren
Besitz.^ Daneben betreffen einige Mandate die Durchsetzung von Gerichtsurtei-
len oder Einigungen über unklare Besitz- oder Rechtsverhältnisse zu Gunsten von
Klöstern. So bestätigte Friedrich zum Beispiel einen Fürstenspruch für das Kloster
Payerne (Peter! ingen)'^ und entschied einen Konflikt um unklare Besitzverhält-
nisse für das Kloster Baume-les-Dames.^
Die meisten der 47 durch den König privilegierten Klöster erbaten innerhalb
der Regierungszeit Friedrichs I. nur ein Privileg von diesem. Denn anders als bei
den Erzbischöfen und Bischöfen war es nicht üblich, dass jeder neue Abt sich um
ein Privileg bemühte, sondern die Klöster versuchten, einmalig eine Bestätigung
des amtierenden Königs zu erhalten. Nur einige wenige Klöster wie Bellevaux,
Bonnevaux, Baume-les-Messieurs, Saint-Oyen-de-Joux, das eben erwähnte Baume-
les-Dames und weitere bekamen zwei oder drei Urkunden. Gründe hierfür waren

1453 Siehe oben in Kapitel 5.2.1. und im Anhang 9.5, Karte 5.
1454 Papstbullen sind für den ganzen burgundischen Episkopat bekannt. Die päpstlichen Privilegie-
rungen liefen gewissermaßen parallel zu den königlichen Privilegierungen oder ersetzten
diese. Z.B. Gallia Christiana, Provincia Tarentasiensis, Instrumenta, Nr. 6 und 7 Sp. 381f.; Nr. 10,
Sp. 386. Gallia Christiana Novissima, Arles, Nr. 4022, Sp. 672f.; Nr. 4042, Sp. 676.
1455 Vergleiche zum ganzen Kapitel die Tabelle der Urkunden Friedrichs I. für burgundische Emp-
fänger im Anhang 9.2.
1456 MGH D FI. 50.
1457 MGH D FI. 143,144,145.
1458 MGH D FI. 48.
1459 MGH D FI. 390, 760.
 
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