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Türck, Verena; Schneidmüller, Bernd [Begr.]; Weinfurter, Stefan [Begr.]
Beherrschter Raum und anerkannte Herrschaft: Friedrich I. Barbarossa und das Königreich Burgund — Mittelalter-Forschungen, Band 42: Ostfildern, 2013

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https://doi.org/10.11588/diglit.34758#0260

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6.1 Bezugnahme auf den König durch Privilegien

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Rechtstreitigkeiten durch seine Legaten entscheiden !ieß.""' Ebenfalls für Klöster
und Orden urkundeten burgundische Bischöfe und Adlige, unter anderem auch
König Alfons, Graf der Provence;"''" diese bestätigten Rechte, Besitz oder Tauschge-
schäfte.^^ Der königsfreie Raum war also kein privilegienfreier oder rechtsfreier
Raum, sondern die Funktion des Königs wurde hier durch andere Akteure ausge-
füllt.

6.1.4 Adel
Die wenigsten erhaltenen Urkunden Friedrichs I. für das Königreich Burgund ge-
hen auf Petitionen von Adligen zurück. Wie oben gezeigt, lassen sich nur 21 Urkun-
den auf adlige Initiativen zurückführen. Trotz dieser im Vergleich zu den geistli-
chen Empfängern geringen Zahl ist laut Appelt für das Königreich Burgund und
Italien zu beobachten, dass hier verhältnismäßig mehr Adlige privilegiert wurden
als im Reichl469 Bei den 21 Urkunden zu Gunsten des burgundischen Adels handelt
es sich durchgängig um Besitzbestätigungen, teilweise in Verbindung mit der Ver-
leihung wirtschaftlich nutzbarer Privilegien.^" Beispielsweise sicherte Friedrich
Silvius von Clerieux 1153 durch eine Belehnung diesem seinen Besitz zu oder be-
stätigte Dauphin Guigo 1155 seinen Besitz und erlaubte ihm die Errichtung einer
Münzstätte." ' Die in den Urkunden für Adlige häufig auftauchende Bestätigung
des Besitzes in Form einer Belehnung ist nicht als Abschwächung der Privilegie-
rung zu verstehen, sondern war in den Rechtsgepflogenheiten und der Urkunden-
sprache der Dauphine und der Provence üblich.^ Mandate an dritte Personen, de-
ren Initiatoren und Nutznießer Adlige waren, wie sie sich für Bischöfe und Klöster
durchaus erhalten haben, sind hingegen keine bekannt.
Betrachten wir wieder die räumliche Verteilung der Urkunden im Königreich
Burgund: Der Grafschaft Burgund und dem umliegenden Raum lassen sich ledig-
lich die Privilegien für Odo von der Champagne und Graf Amadeus von Montbeli-
ard zuordnen."^ Außerdem ist noch ein mit Graf Gerhard von Mäcon geschlosse-
ner Vertrag zu erwähnen. Die Grafschaft Mäcon gehörte zwar schon zum
Herzogtum Burgund, durch ihre Grenzlage und verwandtschaftliche Verbindung
zur Grafschaft Burgund bestand jedoch Abstimmungsbedarf. Für den mittelbur-
gundischen Raum rund um die Dauphine sind vier Privilegien für den Dauphin
selbst, zwei für Wilhelm von Peytieux und eines für Silvius von Clerieux bekannt.
Vor allem der Dauphin war, wie schon oben gezeigt, offenbar an einem guten Kon-

1466 Vgl. die entsprechenden Jahre 1159 bis 1181 in den Regeste Dauphinois, z.B. Nr. 4181, 4182, 4230,
4232,4239,4265,4298,4304,4320,4321,4325,4326.
1467 Gallia Christina Novissima, Arles, Nr. 609, 623, 624, 625. Cartulaire generale de l'ordre des Hos-
pitaliers, Nr. 410, 416.
1468 Regeste Dauphinois, z.B. Nr. 3995,3999,4046,4103,4151,4158.
1469 AppELT, Einleitung, S. 2f.
1470 Vergleiche zum ganzen Kapitel im Anhang 9.2 die Tabelle der Urkunden Friedrichs I. für bur-
gundische Urkundenempfänger.
1471 MGH D FI. 61,97.
1472 Siehe hierzu oben in Kapitel 5.4.6.
1473 Siehe zu den Personen in den jeweiligen Kapiteln weiter oben 5.4.
 
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