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RECHT UND STAAT

i. Rechtsformeln; rechtliche
V olkskunde

335 STUDTMANN, JOACHIM, Die Pönformel
der mittelalterlichen Urkunden. In: Arch.
Urkundenforschg. 12, '32, S. 251 — 374.
Unabhängig von Voltelini (Mitt, österr.
Inst. Geschichtsforschung. Erg.-Bd 11,
'29, S. 64—75) kommt St. in dieser vorzüg-
lich gearbeiteten Göttinger Dissertation
zu dem gleichen Resultat, daß die Straf-
androhungen in den mittelalterlichen Ur-
kunden auf antike Fluch- und Verwün-
schungsformeln zurückgehen. Interessant
sind einige warnende Beispiele (S. 264, A. 5)
aus der antiken Mythologie und Geschichte
(z. B. Nero als die Personifikation des Anti-
christs). H. M.

336 KÜNSSBERG, EBERHARD, FRH. v.,
Rechtliche Volkskunde. In: Oberdt.
Zs. Volkskde 7, '33, S. 60—63.
Bei der Sage vom,,Römerfemgericht“ in
Hainhaus (Odenwald) handelt es sich um
eine Anlage aus dem 18. Jahrh.
W. E. P.
337 LAUFFER, OTTO, Der Uchtvogel. Ein
altertums- u. volkskundlicher Beitrag
z. Erklärung d. altsächsischen Genesis.
In: Niederdeutsche Studien. Festschrift
f. Conrad Borchling. Neumünster:
Wachholtz '32. S. 1—13.
Die These A. Maillys (Dt. Rechts-
altertümer in Sage u. Brauch '29, S. 78),
daß die Bedeutung des Hahnenschreies
im Rechtsleben auf römischen Ursprung
und das gallicinium zurückweise, wird ab-
gelehnt. Das Vorhandensein der Vor-
stellung, daß der Schrei des Hahnes die
nächtlichen Geister scheuche, im Iranischen,
in der Antike, und heute. Die deutsche
Vorstellung ist aber nicht ,,in letzter Linie
iranisch“ (gegen Güntert bei Bächtold-
Stäubli 3, 1335); sie reicht in heidnisch-
germanische Zeit zurück. W. E. P.

2. Autoritäre und natürliche
Staatsmoral

PETIT-DUTAILLIS, CHARLES, La 338
monarchie feodale en France et en Angle-
terre, ioe—ije siecle. Paris: La
Renaissance du livre '33. XVII, 477 S.
(Petit-Dutaillis: La Reconstitution du
pouvoir monarchique. 1.) (L’evolution
de l’humanite. Synthese collective. 41)
Der Verf. sieht seine Aufgabe in einer
engen Verbindung der politischen mit der
Verfassungsgeschichte und kommt damit
zu einer vergleichenden Betrachtung, die
für die Universalgeschichte des Mittelalters
sehr fruchtbar ist. In unsern Zusammen-
hang gehören Ausführungen über die Be-
deutung der Kirche bei der Entstehung
des angelsächsischen Einheitsstaates und
bei der Ausbildung des zentralisierten
Feudalismus im 12. Jahrh.; P. — D. faßt
die Kirche, sicher mit Recht, als die
Trägerin lateinischen Geistes und damit
als Schöpferin abstrakter Denkformen.
(S. 41 ff., 78). Es wird besonders deutlich
gezeigt, wie die Rezeption des römischen
Rechts in England dadurch verhindert
wird, daß die zahlreichen Kleriker in der
Königsverwaltung ihre lateinische Schu-
lung zu wissenschaftlicher Formung des
heimischen Rechtsstoffes verwenden. Es
ergibt sich daraus das allgemeine Problem
der Nachwirkung antiken Denkens in
denjenigen Kulturgebieten, in denen dieser
Zusammenhang nicht durch die Fortdauer
der Inhalte symbolisiert wird. H. L.
BORNHAK, OTTO, Staatskirchliche An- 339
schauungen und Handlungen am Hofe
Kaiser Ludwigs des Bayern. Weimar:
Boehlau '33. XII, 145 S. = Quellen u.
Stud. z. Verfassgsgesch. d. Dt. Reiches
in Mittelalter u. Neuzeit. 7,1.
Die Arbeit bespricht die Verwendung
des Konzilgedankens in dem Kampfe Lud-
wigs von Bayern gegen das avignonesische
 
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