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Verein für Nassauische Altertumskunde und Geschichtsforschung [Hrsg.]
Nassauische Annalen: Jahrbuch des Vereins für Nassauische Altertumskunde und Geschichtsforschung — 45.1918-1921(1921)

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Zedler, Gottfried: Die Bleidenstädter Traditionen
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5. Roths Versuche, die Echtheit der Bleidenstädter Traditionen zu erweisen
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https://doi.org/10.11588/diglit.60615#0378

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358

Die' Bieidenstädter Traditionen

Schlossborn (Vogel, S. 821) gehörte, folgt er älteren Quellen. Dieser Roth’sche
„Beweis“ zerrinnt also ebenfalls in nichts. Roth hat noch einen weiteren
„Beweis“ in der Tasche, den er jenem voraufschickt. Er berichtet, dass der
Nachlass des 1779 verstorbenen Pfarrers Joh. Seb. Severus von Walldüren im
Pfarrarchiv zu Geisenheim zwei Quartblätter enthalte, die, als 2 und 3 bezeichnet,
sich als Überreste eines alten Manuskripts erwiesen. Blatt 2 enthalte auf der
Vorderseite folgenden Text: ficiat in augmentum stipulatione subnixa. Actum
Alogoncie sub die V. Kcdendis Novembris anno VI to domni nostri Hludowici
regis in orientali Francia regentis, indictione secunda. 8. domni Otgarii archi-
episcopi, qui hanc donationem fiert mandavit, 8. Fulcoici Vangionum episcopi^
8. Hattoms comitis, 8. Adilperti comitis., 8. Leitrati comitis, 8. Ruoperti, 8.
Reginherl, 8. Walahonis. (Ex libro copiali vetustissimo.) Diese Urkunde sei
also die Schenkungsurkunde des Erzbischofs Otgar von Mainz aus dem Jahre
838 (Will S. 29, Sr 58) und die Aufzeichnung beweise, dass Pfarrer Severus
vor 1779 die Urkunde einem sehr alten Kopialbuche entnommen habe. Mithin
habe Schott sie nicht fabrizieren können. Beider Quelle sei eine verschiedene
— man beachte die Form Fulcoici statt des Schott’schen Fulcowici, die, wie
ich oben schon ausführte, beide nebeneinander urkundlich vorkommen, — gehe
aber auf eine verloren gegangene Urschrift zurück.
Verhielte sich die Sache so, wie Roth angibt, so folgte daraus allerdings,
dass die Urkunde nicht aus der Feder Schotts stammte, sondern dass Schott
sowrohl wie Severus eine von anderer Hand gefälschte Urkunde kopiert hätten.
Denn dass die Urkunde nicht echt sein kann, habe ich durch meine obigen
Ausführungen äusser allem Zweifel gestellt. Was von dieser Urkunde gilt,
muss von dem älteren Bieidenstädter Zinsregister, das sich in Nr. 9 auf
sie bezieht, notwendigerweise ebenso gelten und demnach von sämtlichen
Bieidenstädter Traditionen und Urkunden, die, wie wir an vielen Beispielen
festgestellt haben, aus ein und derselben Mache stammen. Die Einheitlichkeit
der von Schott überlieferten Urkunden tritt sogar deutlich gegenüber den von
Bodmann dazu gefälschten Bieidenstädter Urkunden hervor.
Wie wunderbar wäre es nun, wenn dem Pfarrer Severus ein altes Kdpial-
buch mit dieser für Geisenheim in Betracht kommenden Urkunde vorgelegen
und Schott wieder einer anderen Quelle die Bieidenstädter Fälschungen ent-
nommen hätte ! Die Lösung dieses Rätsels müssen wir Roth anheimstellen.
Gern würde ich dem Rat, den Schopenhauer zu Anfang seiner Ab-
handlung über Schriftstellerei und Stil gibt, folgen und Roths weitere Ver-
suche, die Bieidenstädter Traditionen zu retten, unbeantwortet lassen. Allein
ich sehe es als meine Pflicht an, andere, weniger mit den Fragen, um die es
sich hier handelt, vertraute Leser im Interesse der Landesgeschichte aufzuklären.
So muss ich auch auf den Aufsatz eingehen, den Roth in der Nassovia 1917,
S. 18f. über die Bleidenstädter Rentenverzeichnisse des 9.—11. Jahrhunderts
veröffentlicht hat. Ich muss das um so mehr tun, als dieser erneute
Versuch den besonderen Beifall des damaligen Herausgebers der Zeitschrift,
des verstorbenen Hofrats Spielmann, gefunden hat, der die Ansicht Roths,
„des geschätzten heimischen Geschichtsforschers“, zu der seinen macht und
 
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