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Schlesische Heimatpflege: Kunst u. Denkmalpflege, Museumswesen, Heimatschutz — Breslau, 1.1935

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Heimatschutz in Schlesien
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Herrmann, Eugen: Naturschutz und Naturdenkmalpflege nach dem neuen Reichsnaturschutzgesetz vom 26. Juni 1935
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https://doi.org/10.11588/diglit.19993#0296

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Eugen Herrmann

Naturschutz und Naturdenkmalpflege nach dem
neuen Reichsnaturschutzgesetz vom 26. Juni 1935

Wie die Wirkung eines Kunstdenkmals im allgemeinen von seiner Umgebung
beeinflußt wird, so insbesondere oft auch von der es unigebenden Natur. Der
Konservator für Kunstdenkmäler und der Beauftragte für Naturschutz haben
daher nicht selten zur Erreichung desselben Zieles zusammen zu arbeiten. Es
dürfte daher nicht unangebracht erscheinen, auch an dieser Stelle auf das neue
Reichsnaturschutzgesetz vom 26. Juni 1935 und die Verordnung zur Durchführung
desselben vom 31. Oktober 1935 hinzuweisen, das den Naturschutz-Beauftragten
in die Lage versetzt, die dieserhalb an ihn herangetretenen Wünsche nach Mög-
lichkeit zu erfüllen, beziehungsweise den zuständigen Naturschutzbehörden die
Unterlagen für die von ihnen zu treffenden Maßnahmen rechtzeitig zu unter-
breiten.

Zwar konnten in Preußen auch bisher schon einzelne Bäume und Baumgruppen
als Naturdenkmäler, oder Ausschnitte, aus der Landschaft als Natur-
schutzgebiete durch Polizeiverordnungen der zuständigen Behörden mit
Bezug auf § 30 des Feld- und Forstpolizeigesetzes vom 1. April 1880 in seiner
Fassung vom 21. Januar 1926 geschützt werden, oder auch ohne Erfüllung dieser
Bedingungen im Interesse der Erhaltung des Landschaftsbildes durch die Orts-
polizeibehörden (mit Bezug auf ein etwa vorhandenes Ortsstatut usw.), die Wege-
polizeibehörden oder durch die Regierungspräsidenten im Verwaltungswege (auf
Grund des Gesetzes über Polizeiv erordnungen vom 11. März 1850 in Verbindung
mit den §§ 136 ff des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom
30. Juli 1885); zwar konnte der Regierungspräsident die Genehmigung zur Anlage
von Bauten, durch die eine Verunstaltung von Ortschaften und landschaftlich
hervorragenden Gegenden zu befürchten war, auf Grund des Gesetzes vom
15. Juli 1907 versagen, ein umfassender, wirksamer Schutz der Natur zumal im
Interesse der landschaftlichen Umgebung der zu erhaltenden Kunstdenkmäler
wird aber doch erst jetzt durch das für das ganze Reich geltende Reichsnatur-
schutzgesetz vom 26. Juni 1935 ermöglicht. —

So erstreckt sich das Gesetz, das dem Schutze und der Pflege der heimatlichen
Natur in allen ihren Erscheinungen dienen will, gemäß § 1, auf a) Pflanzen und
nicht jagdbare Tiere, b) Naturdenkmale und ihre Umgebung, c) Naturschutz-
gebiete sowie schließlich d) auf sonstige Landsehaftsteile in der freien Natur,
„deren Erhaltung wegen ihrer Seltenheit, Schönheit, Eigenart oder wegen ihrer
wissenschaftlichen, heimatlichen, forst- oder jagdlichen Bedeutung im allgemeinen
Interesse liegt."

a) Was zunächst den Schutz von Pflanzen und nicht jagdbaren
Tieren anbelangt, so erstreckt er sich auf die Erhaltung seltener oder in ihrem
Bestände bedrohter Pflanzen a r t e n und Tierarten und auf die Verhütung
mißbräuchlicher Aneignung und Verwertung von Pflanzen und Pflanzenteilen und
Tieren (wie „durch Handel mit Schmuckreisig, Handel oder Tausch mit Trocken-
pflanzen", die z. B. dazu geführt haben, das ganze Riesen- und Isergebirge zu
einem Pflanzenschonrex ier zu erklären, so daß seitdem das Abpflücken und der
Handel aller dort wild wachsenden Pflanzen verboten ist. Das Gesetz erinnert
ferner an „die Massenfänge und industrielle Verwertung von Schmetterlingen"

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