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Schlesische Heimatpflege: Kunst u. Denkmalpflege, Museumswesen, Heimatschutz — Breslau, 1.1935

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Heimatschutz in Schlesien
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Herrmann, Eugen: Naturschutz und Naturdenkmalpflege nach dem neuen Reichsnaturschutzgesetz vom 26. Juni 1935
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https://doi.org/10.11588/diglit.19993#0297

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Junge Schwarzstörche (Ciconia nigra) ;uif einem Horste auf einer alten Kiefer

in Deutsch I [ammer

die hier in unseren schlesisehen Gebirgen zur vollen Ausrottung des schönen
Apollofalters, Parnassius apollo L. und I'. mnemosyne L, geführt hat). -

b) Die „Natu rden k ma le" definiert das Gesetz in § 3 als „Einzelbildungen
der Natur, deren Erhaltung wegen ihrer wissenschaftlichen, geschichtlichen,
heimat- und volkskundlichen Bedeutung oder wegen ihrer sonstigen Eigenart
im öffentlichen Interesse liegt (z. B. Felsen, erdgeschichtliche Aufschlüsse, Wander-
blöcke, Gletscherspuren, Quellen, Wasserläufe, Wasserfälle, alte oder seltene
Bäume)." Während bisher in Preußen gemiili S 30 FFPGs die geologischen
Naturdenkmäler nicht geschützt werden konnten oder nur als Vorkommnisse
auf einem Naturschutzgebiete, unterliegen sie jetzt auch demselben Schutze wie
alte Bäume. - Um den Schutz des Cesetz.es zu erhalten, sind die Natur-
denkmäler auf Vorschlag oder Anhörung der zuständigen Naturschützstelle und
nach Zustimmung der höheren Naturschutzbehörde — des Regierungspräsidenten —
von der unteren Natu rsch utzbehörde — den Landräten — nach vorgeschriebenem
Muster in das „N a t u r d e n k m a I I) u c h" einzutragen, und zwar bereits ge-
schützte Naturdenkmale ohne weiteres Verfahren, neueinzutragende nach An-
hörung der Fachlich beteiligten amtlichen Stellen und der von der Eintragung
Betroffenen. Letzteren sind gleichzeitig die zur einstweiligen Sicherstellung des
Naturdenkmals erforderlichen Auflagen bekanntzugeben, die gemäß § 17 (3) des
Gesetzes darin bestehen, daß der ..Beginn oder die Weiterführung von Ver-
änderungen oder Beseitigungen untersagt und nötigenfalls verhindert werden"

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