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Schlesische Heimatpflege: Kunst u. Denkmalpflege, Museumswesen, Heimatschutz — Breslau, 1.1935

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Heimatschutz in Schlesien
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Herrmann, Eugen: Naturschutz und Naturdenkmalpflege nach dem neuen Reichsnaturschutzgesetz vom 26. Juni 1935
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https://doi.org/10.11588/diglit.19993#0299

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Aus dem Naturschutzgebiet „Die Seefelder bei Reinerz'

Belebung des Landschaftsbildes beitragen oder im fnteresse der Tierwelt,
besonders der Singvögel und der Niederjagd, Erhaltung verdienen (z. B. Bäume,
Baum- und Gebüschgruppen, Raine, Alicen, Landnehren, Wallhccken und
sonstige Hecken, sowie auch Parks und Friedhöfe). Der Schutz kann sidi auch
darauf erstrecken, das Landschaftsbild vor verunstaltenden Eingriffen zu be-
wahren. Anordnungen dieserhalb zu erlassen, sind die oberste und mit ihrer
Ermächtigung die höhere und mit deren Ermächtigung die untere Naturschutz-
behörde für ihren Bereich im Benehmen mit der beteiligten Behörde ermächtigt.
Die Anordnungen können sidi auf die Landschaft selbst beziehen, soweit es sich
darum handelt, verunstaltende, die Natur schädigende oder den Naturgenuß
beeinträchtigende Änderungen von ihr fernzuhalten. — Die unter Schutz gestell-
ten Landesteile brauchen in den Anordnungen nicht einzeln aufgeführt zu
werden, es genügt vielmehr der Hinweis auf eine bei der zuständigen Natur-
schutzbehörde angelegte „L a n d s c h a f t s s c h u t z k a r t e", in welcher die
einzelnen Bestandteile eingetragen oder sonst bezeichnet sind. Diese Karte ist
14 Tage lang vor Erlaß der Anordnung öffentlich auszulegen. Zeit und Ort der
Auslegung sind mit dem Hinweis bekanntzugeben, daß bis zum Ablauf der
Auslegungsfrist Einsprüche erhoben werden können, über die die nächsthöhere
Naturschutzbehörde endgültig entscheidet.

Was schließlich die Naturschutzbehörden anbelangt, so sind in Preußen
die höheren Naturschutzbehörden die Regierungspräsi-
denten und die unteren die „K r e i s p o 1 i z e i b e h ö r d e n", also für

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