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Zeitschrift für Ästhetik und allgemeine Kunstwissenschaft — 18.1925

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https://doi.org/10.11588/diglit.3820#0241

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238 BESPRECHUNGEN.

für den Rechtshistoriker große Bedeutung besitzt. Eine rechtshistorische Auswertung
der einzelnen in den Abbildungen hervortretenden Probleme, wie sie in vorbild-
licher Weise v. Amira in seinen Schriften über die Handgebärden des Sachsenspiegels
und über die Todesstrafen gegeben hat, konnte begreiflicherweise in dem gesteckten
Rahmen nicht erfolgen. Der Verfasser wird sicher in den späteren Bänden, die not-
wendig einen etwas anderen Charakter tragen müssen, darauf zurückkommen. Was
er uns bietet, ist jedenfalls hohen Dankes wert und wird jedem Rechtshistoriker für
die Forschung und besonders auch für die Lehre lieb sein. Daß eine spätere Er-
gänzung nach der Seite der germanischen Schwester- und Tochterrechte, namentlich
des italienischen, französischen und englischen Rechts, sehr wünschenswert wäre,
ist schon aus künstlerischen, aber auch aus juristischen Gründen ohne weiteres
klar — vielleicht führen den Verfasser seine Arbeiten in seiner Schweizer Heimat,
in die er jetzt zurückzukehren sich anschickt, zur Erfüllung dieses Wunsches.

Berlin.

Ernst Heymann.

Der Kunsthistoriker hat dem vorstehenden Urteil des Juristen nur weniges hin-
zuzufügen, da das Buch, abgesehen von einigen in der Einleitung leider mehr ange-
deuteten als ausgeführten historischen Parallelen zwischen »Kunst« und »Recht«,
den Nichtfachmann kaum reizen kann. Der rein ästhetische Wert des Buches tritt
vollkommen hinter dem historisch-juristischen zurück. Die aus sachlichen Gründen
der Stoffgliederung erfolgte Zusammendrängung von qualitativ, technisch und stili-
stisch sich gegenseitig befehdenden Abbildungen bringt vielmehr einen Gesamtein-
druck zustande, der für ein einigermaßen empfindliches Auge eher einem Gemetzel
als einer Ordnung gleicht. So reichhaltig und wissenschaftlich ergiebig die Sammlung
der Dokumente aus dem 14.—16. Jahrhundert genannt werden mag, so wenig glück-
lich ist die Auswahl der Abbildungen aus den nachfolgenden Zeiten vom Barock bis
zum 19. Jahrhundert geraten. Hier ist nur allzuoft zu minderwertigen Beispielen
gegriffen worden, wo künstlerisch vollwertige Denkmäler zu Gebote standen. So
lag kein Grund vor, die Greuel der Inquisition durch das späte Gemälde eines
E. Lucas aus dem 19. Jahrhundert zu illustrieren, da die unvergleichlich genialeren Dar-
stellungen eines Goya zur Verfügung standen, von denen auch nicht eine einzige
Probe gebracht wird. Ebenso wäre dem kunsthistorisch interessierten Betrachter
statt des kindischen Bilderbogens mit der »Erschießung des Aufrührers R. Blum«
gewiß einer der grandiosen Würfe aus der reichen juristischen Schatzkammer des
großen Daumier hundertmal willkommener gewesen. So darf — immer vom Stand-
punkt des juristischen Laien aus — im allgemeinen gesagt werden, daß der Titel
des Buches Erwartungen erweckt, die unerfüllt bleiben. Vergeblich sucht man nach
den herrlichen Darstellungen, in denen die italienische Kunst vom Mittelalter bis
zu Raffael der Größe und Würde der heiligen Justitia durch Kunstschöpfungen höch-
sten Ranges gehuldigt hat. Statt dessen stellt sich, namentlich bei der Betrachtung
des so überaus reichlich mit Greuelszenen aus der Folterkammer dreier Jahrhunderte
ausgestatteten Mittelteils des Buches, bei dem nicht kriminalistisch interessierten
Leser das Gefühl ein, daß ihm weit eindringlicher (und nicht ganz ohne sadistischen
Beigeschmack) das Unrecht im Bilde vorgeführt werde als das Gegenteil.

Da das Schwergewicht der Arbeit jedoch auf der Ausbeutung der germanischen
Bilderquellen des Mittelalters und der Renaissance liegt, so können diese Ausstel-
lungen den soeben von maßgebendster Seite bestätigten fachwissenschaftlichen Wert
des Buches nur bedingt beeinträchtigen. Die Enttäuschung, mit der der Nichtjurist
das Buch aus der Hand legt, könnte immerhin gemildert werden, wenn die Publi-
 
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