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Baumeister: das Architektur-Magazin — 8.1909/​1910

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Lieb, H.: Die Berechnung der Bogendächer in der Bautechnik, [2]
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Vom Reichsgericht
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https://doi.org/10.11588/diglit.53857#0397

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152 B

DER BAUMEISTER . 1910, SEPTEMBER . BEILAGE.

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berücksichtigt also nur die Belastung durch einseitige Schnee-
last, Eigengewicht und Winddruck und verwendet die infolge
dieser Lasten erhaltene Mittelkraftlinie zur Errechnung des
Bogenquerschnitts.
Bei Ermittlung der grössten Spannung in der Zugstange
vernachlässigt man den Winddruck überhaupt und nimmt
dafür die zulässige Beanspruchung etwas geringer. Ist die
Pfettenteilung nicht zu gross, so kann man auch annehmen,
dass Eigengewicht nnd Schneelast gleichmässig über den
ganzen Bogen verteilt sind, so dass sich die grösste Zug-
spannung sehr einfach zu:

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ergibt.


Vom Reichsgericht.
(Neue Entscheidungen des Reichsgerichts von K. Miss lack, L -Oetzsch )
Gehören die noch nicht eingehangenen Türen und Fenster zu den
wesentlichen Bestandteilen eines Grundstückes?
(Nachdruck verboten.)
Es handelt sich um folgenden interessanten Rechtsfall: Durch
Zuschlag vom 3. Oktober 1907 erwarb der Bauunternehmer K.
in Steglitz ein daselbst befindliches Hausgrundstück, auf dem
ein Neubau in Angriff genommen worden war. Auf dem Grund-
stück befand sich eine grosse Anzahl von Fensterrahmen,
Fenster- und Türflügeln, die zur Verwendung für den Neubau
geliefert und zu diesem Zwecke auf das Grundstück gebracht,
aber noch nicht eingefügt waren. Diese Fenster und Türen
will der beklagte Kaufmann J. von dem früheren Eigentümer
des Grundstücks als alleiniger persönlich haftender Gesell-
schafter vor dem Zuschlag gekauft haben. Er will sie dann
nur noch „leihweise“ auf dem Grundstück zur Benutzung zur
Verfügung gestellt haben. Arn 21. Oktober 1907 holte er die
Sachen mit Einverständnis des Bauunternehmers K. ab. Tags
darauf verlangte K. durch Schreiben seines Rechtsanwalts die
Rückgabe und erhob schliesslich Klage auf Herausgabe der
Sachen. Da die betreffenden Gegenstände später in den Neubau
eingefügt werden mussten, trat an die Stelle der Herausgabe
ein Schadenersatzanspruch von 3600 Mark für neuerdings an-
gefertigte Türen und Fenster.
Landgericht und Kammergericht Berlin erkannten auf
Abweisung der Klage. Die Revision des Klägers ist jetzt
vom V. Zivilsenat des Reichsgerichts mit folgenden bedeut-
samen Erwägungen zurückgewiesen worden: „Der Kläger
stützt seinen Anspruch darauf, dass die Fenster und Türen,

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