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Beck, Paul [Hrsg.]; Hofele, Engelbert [Hrsg.]; Diözese Rottenburg [Hrsg.]
Diözesan-Archiv von Schwaben: Organ für Geschichte, Altertumskunde, Kunst und Kultur der Diözese Rottenburg und der angrenzenden Gebiete — 16.1898

DOI Artikel:
Renz, Gustav Adolf: Zwei Biberacher Handschriften, [2]
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https://doi.org/10.11588/diglit.18488#0081

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77

Biberach verheiratet waren und letztere
überließ ihren Anteil wieder dem Biberacher
Hospital. Die Vollandschen Erben aber
verkauften nun 1694 ihren Teil an den
Bürggschen Gütern an eine Verwandte
in Memmingen um 6400 Gulden, wo-
gegen des Hospiial, bezw. die Stadt ener-
gisch protestierte und ihr Vorkaufsrecht
geltend machte. Sie wandte sich in dem
dadurch entstehenden Prozeß an die ju-
ristische Fakultät der Universität Jnsbrnck
um ein Gutachten und dieses siel zu
Gunsten der Reichsstadt Biberach aus
(I. Teil), welche auch die Höfe zu Brugg
znrückerhielt.
Im Jahre 1704 hatte die Reichs-
stadt Biberach (cum imperialis Ei-
vitns Liberncum ad exercitu Onllo-
IZLVnricoH dcteutn expilntionis et iucen-
dü commiuutione ur§eietur), von den
französisch-bayerischen Truppen ohnehin
schwer heimaesncht, wiederum eine Kriegs-
kontribntion von 30 000 Gulden zu be-
zahlen und wandte sich an den Bischof
Marquard Rudolf von Konstanz mit der
Bitte, von den Gütern des Hospitals einige
veräußern zu dürfen. In Anbetracht der
großen Geldnot und der schweren Schäden,
welche die Reichsstadt bis zur Entrichtung
der Kontribution von der feindlichen Be-
satzung zu erdulden haben würde, erteilte
der Bischof die Erlaubnis und die Stadt
schickte zwei Deputierte an den Abt von
Wiblingen, um diesem die hospitälische Be-
sitzung Bühl an der Roth (vennlcm ?u-
§um Lulrl, mtum nd nmuem Uirot,
pucm pinusinm per Helvetium et Lu-
evinm venum proposuernut, secl ol)
Lelli circumArnZZnnti periculn emp-
torem non invenernnt) anzutragen.
Der Abt zeigte anfangs keine Kanfs-
lust, gab aber schließlich den eindringlichen
Vorstellungen der Biberacher Gesandten
nach und brachte den genannten ?3§us
um 20000 Gulden, anstatt der geforderten
34 000 Gulden, an sich. Dieser Kauf-
vertrag wurde einstweilen provisorisch
zwischen dem Abt und den Deputierten
abgeschlossen, deren einer behufs Ratifi-
kation des Vertrags nach Biberach znrück-
ging, während der andere in Wiblingen ver-
0 Im spanischen Erbfolgekrieg verband sich
Bayern mit Frankreich gegen das Haus Habs-
burg und dessen Ansprüche auf das spanische Erbe.

blieb. Plötzlich entstand aber das Ge-
rücht, ein feindliches Heer sei im Anzug
und der Biberacher Deputierte beschwor
den Abt bei allen Heiligen (kevereud.
dom. T^ddntem per omuin sncru obte-
stntus est), er möge ihm doch wenigstens
die Hälfte des Kaufpreises zur sicheren
Verwahrung in der nächstgelegenen Stadt,
anshändigen. Der Abt ging ohne Zögern
auf die Bitte des Biberacher Bevollmäch-
tigten ein und dieser reiste nach Empfang-
nahme der 10 000 Gulden und unter
wiederholter Gewährleistung der oberherr-
lichen Ratifikation des Kaufvertrages schleu-
nigst nach Ulm ab. Der Rest des Kauf-
preises sollte nach Einhändigung des
Originalkanfbriefes an die Stadt Biberach
entrichtet werden. Led ntitcr eveuit, wie
es in der Handschrift weiter heißt. Nach-
dem die Kriegsgefahr vorüber und wieder
Ruhe eingetreten war, verweigerte der
Biberacher Magistrat in Anbetracht des
niederen Kaufpreises die Bestätigung des
von seinen Gesandten mit dem Wihlinger
Abt vereinbarten Kaufvertrages und in-
hibierten die Besitzergreifung des UnZus
Bühl. Dadurch entstand ein langwieriger
Streit zwischen der Reichsstadt Biberach
und dem Kloster Wiblingen, der in den
beiden andern Handschriften (Lod. §erm.
3926 und 3927) ausführlich behandelt
wird und in dessen Verfolg interessante
Streiflichter auf die Rechtsverhältnisse
zwischen Hospital und Magistrat geworfen
werden. So heißt es u. a. einmal:
-IVlu§istrutus Livitutis Biberucensis non est
Dominus Bonorum sni Hospitulis, cum es.
sint in Butrimonio et Domiuio ipsius Dospitulis,
nec kuvet potestutem illu Vonu uüministrunN!
et ulisnLnck! cum buc potestus penss immeciiutos
loci okbciules et propter Ideliguonis Lutbolicue
cum Lcutbolicu in Livitute permixtionem simul
penss Oioecesis Dpiscopus sit.<-
Der Biberacher Magistrat ist weder
Herr über die hospitälischen Güter, da
solche vererbtes und freies Eigentum des
Hospitals selbst sind, noch hat er (der
Magistrat) das Recht, jene Güter zu ver-
walten und zu veräußern, diese Befugnis
steht allein den unmittelbaren Beamten
(des Hospitals) und zwar wegen der ge-
mischten Bevölkerung katholischer und
akatholischer Religion gemeinsam mit dem
Diöcesanbischof zu.
 
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