Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Metadaten

Beck, Paul [Hrsg.]; Hofele, Engelbert [Hrsg.]; Diözese Rottenburg [Hrsg.]
Diözesan-Archiv von Schwaben: Organ für Geschichte, Altertumskunde, Kunst und Kultur der Diözese Rottenburg und der angrenzenden Gebiete — 21.1903

DOI Artikel:
Mayer, Franz Xaver: Schwäbische Biographien: Joh. Philipp Heinrich, Freiherr von und zur Erthal, Dekan von Comburg
DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.18333#0127

DWork-Logo
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
gelesen werden ä 20 Kr. Dazu noch 50 fl.
Rheinisch dorthin zu einem Meßg^ wandt.
16. Sein r^nnuiu Oratiae in tL l l iv a n g e n
erhält die fürstl. Stiftskirche; davon sollen
zur Veit's-Bruderschaft 70 oder 80 fl. für einen
Zahrtag oder vielmehr die alljährliche gewöhn
lichs hl. Messe für seine Seele verwendet wer-
den. Boin übrigen sollen drei Cxequien gehalten
werden, wenn er auch dort nicht beerdigt wer-
den wolle, mit so geringen Kosten als nur mög-
lich. Das Ueberbleibende solle der Stiftskirche
verbleiben; jedoch sollten 100 fl. Nh. unter die
Armen ausgetheilt werden.
17. legiert er außerdem der Custorie oder
Stifts-Kirche noch 500 fl. Rheinisch als
Capital, von deren Zinsen alljährlich einige Noth-
wendigkeiten zur Fnrstl. Stifts-Kirche angeschafft
werden sollen.
18. 500 fl. rhein. »ach Blaidenbach in
dortige Ritterstifts-Kirch „weilen ich viele
Jahr gedachtes Ritterstift besessen und genossen
zu einem Capital", von dessen Zinsen der Pfarrer
alle Monat eine hl. Messe für seine Seele lesen
solle ä 20 Kr.; das übrige gehöre der Stifts-
kirche.
10. „Weilten in letzten Willen und Testament
die Einsetzung eines Erbens das Fundament ist,
als (—so) thus ich zu meinem rechten wahrhaften
Haupt- und Universal-Erben in kräftigster und
beständigster Form Rechtens instituiren, benennen
und einsetzendas hochadeliche Ritterstift Com-
bnrg, d. i. die dortige Stiftskirche, von
welchem zeith meines dortigen Besiz, alles gutes
und das inehreste von meinen jährlich gehabten
Einkünften genossen und somit zur schuldigsten
Dankbarkeit all mein übriges Vermögen an
Güttern, als denen beiden L eu z end ors e n, Ca-
pitalien, baaren Geldern, nebst dem Comburgi-
fchen Lnnc> Oratias und all andere Effekten,
Mobilien, Silber und übrigen, wie es nur immer
heißen mag, das geringste nicht ausgenommen,
es mach sich befinden wie und wo es immer
wolle, dahin vermacht und verwendet werden
solle" (bez. Mobilien an Bett, Tisch und Adel-
zeichen, auch Bettungen und 1766 angeschafften
Cervice will er noch Zettel seinem Testament
beilegen. Wenn solcher nicht da, fällt es dem
Haupterben zu). Alle Erbschaft soll nach Abzug
der Legate oder etwaiger Schulden ein Capital
werden, wovon die jährlichen Legate, als anderes
bestritten werden sollte und zwar vom Ornnt-
amt für die alljährlichen Nothwendigkeiten der
Kirche(n).
20. Wer mit dieser Disposition wider Ver-
machen und bessere Zuversicht nicht zufrieden
und vergnügt sei, sondern das Testament an-
fechten und Streit erwecken wolle, soll seines
Legates eo ipso privirt und ausgeschlossen sein
und solches zur inassa llaereclitaria gehören.
21. Damit sein letzter Will so ehender und
nachdrücklich vollstreckt werde, ernennt er zu seinen
TestamentariosdieHochwürdigsHochwohlgebohrne,
seine besonders liebe Herrn Chorbrüdern, Herrn
Philipp Anton Freyherrn v. G u t t e n b e r g,
und Herrn Lotharie Franz Freyherrn von
Gr eiffenclau Landrichtern, mit dem Ersuchen,
die Testaments-Execntion zu übernehmen und
nach Inhalt baldigst zu vollziehen, Zweifel und

Irrungen zu entscheiden und seinen letzten Willen
zu interpretiren. Für ihre Bemühung, Trauer,
Andenken und alles übrige soll jedem 100 fl.
rhein. verschaffet sein mit der Bitte, damit ver-
lieb zu nehmen.
22. Das sei sein, Johann Philipp Heinrich
v. Erthal's letzter freyer Wille und wohlbedachte
Meinung, ivie es nach seinem hoffentlich festigen
Absterbeu gehalten werden solle, mit dem Vor-
behalt, noch einiges zu ändern und Zettel bei-
zulegen, eigenhändig geschriebene oder unter-
schriebene, welche ebenso gültig sein sollen, wie
sie von Wort zu Wort im Testament enthalten
wären oder sollen sie gelten als Lockieite, oder
ckonatio luortis causa vel guaevis alia prive-
Isqlata voluutas inter vivos secuiiclum statuta
et cousuetucki'ueru.

Zu dessen aller mehrer Urkundt und mehrerer
Bekräftigung, daß dieses sein letzter Wille und
Meinung sei, hat er es mit eigner Hand ge-
schrieben, unterschrieben und mit Beidruckung
seines gewöhnlichen freyadelichen Signet corro-
borirt und bestätigt. So geschehen
Coinburg, 17. April 1768.
(I,. S.) Johann Philipp Heinrich von u. zu Erthal
O. L. blppria.

Mit zwei folgenden Beilagen.
Specification Nr. I der Kosten bei Begräb-
nis und Exequieu nach Beschluß in Lap. peremp.
83. Trinkt. 1736, die bei seinem Begräbnis
passiren sollen:
Lro Eonckuetu Tunedri per Lllo-
rum 4 fl.
Den 1. Tag das ganze Ollicium
ckskuncloruin und ritu ckuplici
zu singen per Lllorum 6 fl.
Die andern 2 Exeguientäg jedes-

mal ein dloeturir cuin 1-aucki-
dus und vorigen Tag das
Placebo zu singen allst. 8 st.
Vor die 3 Requiem zu singen,
dem Priester das Opfer, vor
das Ministriren mit 3 Herren
Viearii in den 3 Requiem je-
dem 1 fl. ö fl.
Doch soll ein jeder 1 hl. Messe
darzulesen.
Vor das Musiciren in d eu 3 Re-
quiem unter die H. geistl. und
weltl. Musikanten zutheilen je-
dem 5 fl. 15 fl.
Dem Pfarrer oder 8udcustoäi
pro 8epultura 1 fl. 30 Kr.
Dein Stallmeister 1 fl..
Denen Pfarrkiudern, Singer», Ker-
zenträchern miteinander
Einen Marschall (den keine 2 von
nöthen), des Tags 30 Kr.
Denen 8 oder mehr Leichtrügern
jedem 20 Kr.
Denen 8 Fackelträgern des Tags
>2 Kr., jedem dreimal

3 fl.
1 fl. 30 Kr.
ll8 Kr.
4 fl. 48 Kr.
57 st. 16 Kr.
Cbg. den 6. Juni 1740.
I. PH. Hcinr. v. Erthal, Dec. Comburgeusis.
Specification Nro. 2.
Deren auszutheilen seyenden Trauerst öh-
 
Annotationen